Der Gemeinderat ist nach der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg die politische Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. Er ist kein Parlament, sondern ein Verwaltungsorgan.
In Gemeinden mit räumlich getrennten Ortsteilen können Gebietsaufgliederungen in Form von Ortschaften vorgenommen werden. In diesen Ortschaften können Ortschaftsräte gebildet und eine örtliche Verwaltung eingerichtet werden, um mehr Bürgernähe zu erzielen.
Als Wahlsystem dient die Verhältniswahl auf der Grundlage freier Listen. Diese werden von Parteien und Wählervereinigungen für das Wahlgebiet eingereicht. Jedem Wahlberechtigten stehen so viele Stimmen zu, wie Personen in den Gemeinderat zu wählen sind. Die Zahl der Gemeinde- bzw. Stadtratsmitglieder ist gesetzlich geregelt. Je nach Gemeindegröße sind es zwischen acht und sechzig.
Gewählt wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl. Die Mitglieder der Ortschaftsräte werden nach dem gleichen Verfahren gewählt wie die Mitglieder der Gemeinderäte.
Falls in einer Gemeinde nur ein oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht wird, kommt das Prinzip der Mehrheitswahl zur Anwendung. Gewählt sind Kandidierende oder andere namentlich Genannte in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen. Dabei sind die Wählerinnen und Wähler nicht daran gebunden, die vorgeschlagenen Bewerber zu wählen, sondern können bis zur Ausschöpfung ihrer Stimmenzahl andere Namen auf dem Wahlzettel hinzufügen. Die Wahlberechtigten können so vielen Personen eine Stimme geben, wie Gemeinderäte zu wählen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben bei der Mehrheitswahl nicht die Möglichkeit, einem Bewerber mehrere Stimmen zu geben (kumulieren). Gibt es keinen Listenvorschlag, kann die Wählerin oder der Wähler die Stimmen völlig frei vergeben. Die Wählbarkeit der Gewählten ohne Listenplatz wird im Fall der Mehrheitswahl nachträglich überprüft.
Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg hält einige Besonderheiten bereit, die es beim Wählen zu beachten gilt.
Bewerberinnen und Bewerber müssen ausdrücklich als gewählt gekennzeichnet werden. Ein Ausstreichen der Namen anderer Bewerber reicht nicht aus.
Bewerberinnen oder Bewerber, die eine Stimme erhalten sollen, werden mit einem Kreuz oder mit einer „1“ auf dem Stimmzettel gekennzeichnet.
Es besteht auch die Möglichkeit, Bewerberinnen und Bewerbern mehr als eine Stimme zu geben, maximal sind das drei Stimmen. Das nennt man „kumulieren“ (anhäufen). Daher werden Bewerberinnen oder Bewerber, die zwei oder drei Stimmen erhalten sollen, mit einer „2“ oder „3“ auf dem Stimmzettel gekennzeichnet.
Um Bewerberinnen und Bewerbern unterschiedlicher Listen Stimmen zu geben, wird eine Liste als Grundlage genommen. Weitere Namen von anderen Listen können dann handschriftlich hinzugefügt werden. Das nennt man „panaschieren“ (mischen).
Es gibt auch die Möglichkeit, alle Stimmen nur einer Partei oder Wählervereinigung zukommen zu lassen. Dann kann man deren Liste ohne weitere Kennzeichnung unverändert abgeben. Es erhält dann jede Bewerberin und jeder Bewerber eine Stimme. Enthält eine Liste weniger Bewerberinnen und Bewerber als Kandidierende zu wählen sind, verschenkt man bei einem unveränderten Stimmzettel allerdings einen Teil seiner Stimmen.
Das Faltblatt der Landeszentrale für politische Bildung (LpB) Baden-Württemberg gibt es als PDF hier zum Download.
Wählbar sind alle Deutschen und EU-Bürger der jeweiligen Kommune, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der betreffenden Gemeinde wohnhaft sind und nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen wurden.
Das aktive Wahlrecht haben alle Deutschen und EU-Bürger, die das 16. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten den Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Wohnungslose Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gemeinde oder einem Landkreis haben, dürfen ebenfalls wählen.
Die Landeszentrale für politische Bildung (LpB) Baden-Württemberg hat auf einer eigenen Website weitere Inhalte zu den Kommunalwahlen zusammengestellt.