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Benutzerordnung für Kleinspielfelder

Benutzungsordnung für die Kleinspielfelder bei der Stauferhalle, Ludwig-Frohnhäuser-Schule und Hohenstaufen-Gymnasium sowie die Weitsprunganlage und...

Benutzungsordnung für die Kleinspielfelder bei der Stauferhalle, Ludwig-Frohnhäuser-Schule und Hohenstaufen-Gymnasium sowie die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn bei der Stauferhalle in Bad Wimpfen
Der Gemeinderat der Stadt Bad Wimpfen hat am 25.4.2024 folgende Benutzungsordnung für die Nutzung der Kleinspielfelder sowie der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn in Bad Wimpfen beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich und Zweck

(1) Die Benutzungsordnung gilt für die Kleinspielfelder an der Stauferhalle in der Frohnhäuser Straße 5, der Ludwig-Frohnhäuser-Schule in der Frohnhäuser Straße 11 und dem Hohenstaufen-Gymnasium in der Schulstraße 23, sowie für die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn an der Stauferhalle in der Frohnhäuser Straße 5 der Stadt Bad Wimpfen.
Diese ist für alle Personen verbindlich, welche sich auf diesem Gelände aufhalten. Für die Nutzung der Sporthalle gilt die dortige Benutzungs- und Hallenordnung.

(2) Die Kleinspielfelder, die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn dienen der Nutzung durch die örtlichen Schulen und Vereine.

(3) Jugendliche haben die Möglichkeit, sich nachmittags zu durch die Stadt und das Jugendhaus festgelegten Zeiten, gegen Pfand einen Schlüssel für das Zugangstor für den roten Platz hinter der Stauferhalle beim Jugendhaus in Bad Wimpfen zu holen, um diesen zu nutzen. Schulen und Vereine haben stets Vorrang bei der Nutzung.


§ 2

Verwaltung und Aufsicht


(1) Die Verwaltung der Kleinspielfelder, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn erfolgt durch die Stadt Bad Wimpfen.

(2) Bei jeder Nutzung der Kleinspielfelder, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn durch die örtlichen Schulen und Vereine muss stets eine Übungsleitung bzw. eine aufsichtsführende Person dauerhaft anwesend sein. Diese ist für die Einhaltung dieser Benutzungsordnung verantwortlich.
Bei der Nutzung des roten Platzes hinter der Stauferhalle durch Jugendliche ist keine dauerhafte Aufsicht erforderlich. Die Leitung des Jugendhauses hat jedoch an den Tagen der Nutzung des Platzes durch die Jugendliche, diesen bei Feierabend auf Ordnung, Sauberkeit und Verschluss zu kontrollieren.

(3) Die Übungsleitung bzw. die aufsichtführende Person ist für den schonenden Umgang der Sporttreibenden mit den Sportgeräten und die vollständige sowie ordnungsgemäße Verräumung der Gerätschaften nach Beendigung der Übungsstunden verantwortlich. Das Aufstellen und Entfernen der beweglichen Geräte hat nach Anweisung der Leitung zu geschehen. Die Ausgabe und die Aufbewahrung der Kleingeräte geschieht durch die Übungsleitung.

§ 3

Benutzung der Kleinspielfelder, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn


(1) Die Erlaubnis zur Nutzung ist mindestens 3 Wochen vor der gewünschten Nutzung schriftlich bei der Liegenschaftsverwaltung Bad Wimpfen zu beantragen. Die Benutzungserlaubnis wird in stets widerruflicher Form gegeben.

(2) Für den Übungsbetrieb der örtlichen Vereine werden von der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Bad Wimpfen Belegungspläne aufgestellt, die die Zeit und die Dauer der Benutzung verbindlich festlegen. Die bei der Erlaubniserteilung festgelegten Übungszeiten dürfen ohne besondere Genehmigung nicht verlängert oder geändert werden. Durch die Aufnahme der einzelnen Übungsstunden in den Belegungsplan und schriftliche Bestätigung der Stadt wird das Vertragsverhältnis auf Überlassung des Geltungsbereichs begründet und diese Benutzungsordnung Bestandteil dieses Vertragsverhältnisses.

(3) Eine Terminvormerkung für die Nutzung des Geltungsbereichs wird erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Stadt Bad Wimpfen verbindlich.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Überlassung des Geltungsbereichs besteht nicht.
(5) Bei Anmeldung der Nutzung bei der Liegenschaftsverwaltung der Stadt Bad Wimpfen sind der Name und die Kontaktdaten einer verantwortlichen Person sowie deren Stellvertretung zu nennen (z.B. Trainingsleitung). Dies ist ebenfalls erforderlich, falls sich die verantwortliche Person oder deren Stellvertretung ändert.


§ 4

Gebote und Verbote


(1) Auf einen schonenden Umgang mit dem Kunststoffboden und den Gerätschaften ist zu achten. Hierzu zählt, dass der Kunststoffboden nur mit sauberen Sportschuhen betreten werden darf. Es dürfen keine Schuhe mit z.B. Stollen, Noppen oder ähnlichem, was den Belag beschädigen könnte, verwendet werden. Des Weiteren dürfen keine Spiele oder Sportübungen durchgeführt werden, die Beschädigungen verursachen können.

(2) Das Befahren und Abstellen von Fahrzeugen aller Art (z.B. Fahrräder und Mofas) ist auf den Kleinspielfeldern, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn untersagt.

(3) Auf den Kleinspielfeldern, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn ist das Rauchen insbesondere von Zigaretten, E-Zigaretten, Shishas, E-Shishas und Pfeifen verboten.

(4) Im gesamten Geltungsbereich besteht ein Alkoholverbot. Ausnahmen erteilt die Stadt Bad Wimpfen im Einzelfall auf schriftliche Anfrage.

(5) Das Betreten der Kleinspielfelder, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn mit Tieren ist nicht gestattet.

(6) Des Weiteren ist nicht gestattet:
a) Die Verwendung von offenem Feuer und Licht, das Grillen sowie die Verwendung und Lagerung insbesondere von feuergefährlichen Stoffen, Mineralölen, Spiritus, verflüssigten oder verdichteten Gasen.
b) Das Abbrennen von Feuerwerk jeder Art.
c) Die Abgabe, das Bereithalten und Mitführen von Luftballons, die mit feuergefährlichen Gasen gefüllt sind.

(7) Unnötige Lärmbelästigungen sind zu unterlassen.
(8) Die Kleinspielfelder, die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn sind sauber zu halten.
Für Abfall der Nutzer sind die dort aufgestellten Abfallbehälter zu verwenden.

(9) Bauliche Veränderungen an den Kleinspielfeldern, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn sind nicht gestattet.

§ 5

Schließzeiten


(1) Die Nutzung der Kleinspielfelder, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn ist an Feiertagen nicht erlaubt. Die Stadt Bad Wimpfen kann hiervon Ausnahmen auf schriftliche Anfrage zulassen.

(2) Zu folgenden Ferienzeiten ist die Nutzung ausgeschlossen:
a) Weihnachtsferien
b) Osterferien
c) Pfingstferien (eine Woche)
d) Sommerferien (1., 4. und 5. volle Woche)

(3) Die Liegenschaftsverwaltung der Stadt Bad Wimpfen erstellt jährlich in den Sommerferien einen Schließzeitenplan für das kommende Schuljahr und gibt diesen den regelmäßigen Nutzenden bekannt.

(4) Alle Nutzungen müssen um 22.00 Uhr beendet sein. Ist eine längere Nutzung erforderlich, so ist hier eine schriftliche Erklärung der Stadt Bad Wimpfen einzuholen.


§ 6

Schäden und Haftung


(1) Die Stadt Bad Wimpfen überlässt den Nutzerinnen und Nutzern die Kleinspielfelder, die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Die Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, den Geltungsbereich jeweils vor der Nutzung auf seine ordnungsmäßige Beschaffenheit für den vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen und sicherzustellen, dass schadhafte Anlagen und Geräte nicht benutzt werden.

(2) Die Stadt Bad Wimpfen übernimmt keine Haftung für eingebrachte Gegenstände und Wertsachen wie Kleidungsstücken, Geld und sonstiges privates Vermögen. Das Gleiche gilt auch für Fundgegenstände und Kraftfahrzeuge der Nutzerinnen und Nutzer.

(3) Jeder Schaden ist unverzüglich der Hausmeisterin bzw. dem Hausmeister oder der Stadt zu melden.

(4) Für mutwillige Beschädigungen an den Anlagen und Geräten (infolge unsachgemäßer Behandlung) werden die Nutzerinnen und Nutzer verantwortlich gemacht. Insbesondere Benutzungsordnung für die Kleinspielfelder, die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn in Bad Wimpfen/ Stand April 2024 behält sich die Stadt vor, die Schäden auf Kosten der Verursacherin bzw. des Verursachers oder des Vereins zu beheben.

(5) Die Nutzerinnen und Nutzer haften für Schäden, die von Ihnen selbst zu vertreten sind bzw. unter Berücksichtigung der gebotenen Sorgfalt hätten vermieden werden können. Die Nutzerinnen und Nutzer stellen die Stadt Bad Wimpfen von sämtlichen Haftungs- und Schadensersatzansprüchen, die durch die Nutzung der Anlagen, Geräte und Zugangswege entstehen können, frei. Dies gilt auch für Schäden Dritter. Anderweitige rechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

§ 7

Verstöße


Bei Verstößen gegen diese Benutzungsordnung kann die Stadt Bad Wimpfen die Benutzung der Kleinspielfelder, der Weitsprunganlage und der Rundlaufbahn zeitlich befristen oder dauernd untersagen.

§ 8

Inkrafttreten


Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.


Bad Wimpfen, 29.4.2024
Andreas Zaffran, Bürgermeister
Hinweis:
Die Benutzungsordnung für die Kleinspielfelder, die Weitsprunganlage und die Rundlaufbahn wird hiermit gemäß § 41 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes öffentlich bekannt gemacht.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Wimpfener Heimatbote
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2024

Orte

Bad Wimpfen

Kategorien

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von Stadt Bad Wimpfen
04.05.2024
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