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Haushaltssatzung der Gemeinde Flein für das Jahr 2024

Haushaltssatzung der Gemeinde Flein für das Haushaltsjahr 2024 Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am...

Haushaltssatzung der Gemeinde Flein für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21.03.2024 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden BeträgenEUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von

19.969.500

1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von

-20.924.000

1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von

-954.500

1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von

2.042.600

1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von

0

1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von

2.042.600

1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von

1.088.100

2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen

2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit von

19.417.600

2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender

Verwaltungstätigkeit von

-19.210.800

2.3 Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushalts
(Saldo aus 2.1 und 2.2) von

206.800

2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von

2.142.400

2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von

-5.050.700

2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus
Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von

-2.908.300

2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf
(Saldo aus 2.3 und 2.6) von

-2.701.500

2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von

0

2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf

aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von

-0

2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands,
Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von

-2.701.500

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) wird festgesetzt auf0 EUR

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf2.000.000 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.für die Grundsteuer
a)für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf350 v. H.
b)für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf350 v. H.
der Steuermessbeträge;
2.für die Gewerbesteuer auf350 v. H.
der Steuermessbeträge.

§ 6 Sonstiges

Die Kleinbeträge bei der Grundsteuer werden wie folgt fällig:

1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 EUR nicht übersteigt.

2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30 EUR nicht übersteigt.

II.

Festsetzungsbeschluss des Wasserwerks der Gemeinde Flein für das Haushaltsjahr 2024

Auf Grund von § 14 Absatz 3 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg stellt der Gemeinderat am 21.03.2024 den Wirtschaftsplan des Wasserwerks der Gemeinde Flein für das Jahr 2024 mit folgenden Werten fest:

§ 1 Erfolgsplan und Liquiditätsplan

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird festgesetzt auf 471.600 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 150.000 EUR.

III.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 18.04.2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung und des Feststellungsbeschlusses über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk nach § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.

Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

Der im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserwerk auf 471.600 EUR festgesetzte Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen wird nach § 87 Abs. 2 GemO genehmigt.

Der im Wirtschaftsplan Wasserwerk festgesetzte Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 150.000 EUR bedarf nach § 89 Abs. 3 GemO keiner Genehmigung, da er 1/5 der im Erfolgsplan veranschlagten ordentlichen Aufwendungen nicht übersteigt.

IV.

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan sowie der Wirtschaftsplan Wasserwerk liegen gemäß § 81 Abs. 3 GemO an 7 Arbeitstagen, und zwar von Donnerstag, 02.05.2024, bis Montag, 13.05.2024, – je einschließlich – im Rathaus-Foyer öffentlich aus.

V.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seither der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Flein geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Flein, den 24.04.2024

Alexander Krüger

Bürgermeister

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Ausgabe 18/2024

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von Gemeinde Flein
30.04.2024
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