Aus den Rathäusern

Öffentliche Bekanntmachungen nach § 34 Abs 1. Satz 4 des Meldegesetzes Baden-Württemberg

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG)...

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Gemäß § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten sogenannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Gemeinde Cleebronn, Keltergasse 2, 74389 Cleebronn eingelegt werden. Er kann nur umfassend bezüglich aller Parteien ausgeübt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Ihr Wahlamt

Erscheinung
Amtsblatt der Gemeinde Cleebronn
NUSSBAUM+
Ausgabe 16/2024

Orte

Cleebronn

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Aus den Rathäusern
von Bürgermeisteramt Cleebronn, Gemeinde Verwaltung
19.04.2024
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