Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 19.04.2024
die folgende Änderungssatzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Cleebronn vom 31.03.2004, geändert durch Satzungen vom 24.04.2009, 20.11.2009, 21.06.2013, 19.09.2014, 22.07.2016 und 22.10.2019 beschlossen:
1. § 14 erhält folgende Fassung:
§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
2. mit Farbanstrich auf Stein,
3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
4. aus Kunststoff oder aus Gips
2. Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am 02.05.2024 in Kraft.
Hinweis nach § 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht
worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Cleebronn, 22.04.2024
gez. Vogl
Bürgermeister