Sitzungsbericht
zu den Verhandlungen des Gemeinderates am 24. September 2024
- öffentlich -
Verpflichtung von Sabine Höllein und Norman Jentner als Gemeinderäte
Am 09.06.2024 wurden die neuen Mitglieder des Gemeinderats gewählt. Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderats am 23.07.2024 konnten Sabine Höllein und Norman Jentner nicht teilnehmen. Ihre Verpflichtung wurde daher in dieser Gemeinderatssitzung nachgeholt. Sie wurden mit nachfolgender Verpflichtungsformel verpflichtet:
Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen
und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten.
Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde Wimsheim
gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das
der Einwohnerinnen und Einwohner nach Kräften zu fördern.
Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Breitlohweg / Falltor“ - Behandlung der im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen sowie Billigung des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der Örtlichen Bauvorschriften mit Beschluss zur Veröffentlichung im Internet und Billigung der auszulegenden umweltbezogenen Stellungnahmen
Aufgrund der großen Nachfrage nach Wohnbauflächen in Wimsheim möchte die Gemeinde neue Wohnbauflächen entwickeln. Das Innenentwicklungspotenzial ist weitestgehend ausgeschöpft. Die Fläche „Breitlohweg/Falltor“ bietet sich für eine städtebauliche Entwicklung besonders an, da sie unmittelbar an die Ortslage anschließt und positive Voraussetzungen für eine Entwicklung mitbringt. Das städtebauliche Konzept wurde am 19.11.2019 dem Gemeinderat vorgestellt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Breitlohweg/Falltor“ und dem damit verbundenen vorliegenden Bebauungsplanverfahren verfolgt die Gemeinde das Ziel, die baurechtlichen Voraussetzungen für das geplante Wohngebiet zu schaffen. Die Planung sieht daher eine lockere Bebauung mit Einfamilien-, Doppel- und Kettenhäusern vor. Die Erschließung erfolgt über eine zentrale Wohnstraße, von der drei Stichstraßen abgehen. Betont werden die Mündungsbereiche der Stichstraßen durch drei Mehrfamilienhäuser, um der Nachfrage nach Wohnraum gerecht zu werden und auch kleinteilige Wohnungen anbieten zu können. Um die Planung umzusetzen und die baurechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, ist es notwendig, einen Bebauungsplan aufzustellen. Dem aktuellen Bebauungsplanverfahren ging bereits ein Bebauungsplanverfahren gem. § 13b BauGB voran, das aufgrund geänderter bundesweiter Rechtslage zum BauGB nicht zum Satzungsbeschluss kam. Es wurde daher am 21.11.2023 ein erneuter Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Breitlohweg/Falltor“ im Regelverfahren gefasst. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erfolgte in der Zeit vom 04.03.2024 - 12.04.2024.
Bebauungsplanentwurf und Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften
Durch die während der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurde die Planung entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung geändert bzw. ergänzt. Der Bebauungsplanvorentwurf vom 27.02.2024 und der Vorentwurf der Örtlichen Bauvorschriften vom 27.02.2024 jeweils mit Begründung vom 27.02.2024 wurden zum Entwurf vom 24.09.2024 fortgeschrieben.
Die Grundkonzeption der Planung hinsichtlich Nutzung (Allgemeines Wohngebietes nach § 4 BauNVO), Grünstruktur und Bebauung wird beibehalten. Entsprechend der Stellungnahme des Landratsamtes und um die Wirkung von Brandschutzwänden zu mindern, wurde die Bauweise und GRZ für den Bereich der Nutzungsschablone C (Kettenhäuser) angepasst. Dementsprechend wurde auch der „Pflanzzwang 3 (pz 3) – Begrünung der privaten Grundstücksfläche“ für diesen Bereich angepasst. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung werden Artenschutz-Maßnahmen nun zum Teil unter den Hinweisen im Bebauungsplan-Textteil aufgeführt. Unter den Örtlichen Bauvorschriften wurden die Festsetzungen zu Einfriedungen und Stützmauern zugunsten der Funktionalität geringfügig angepasst. Entsprechend der eingegangenen Stellungnahmen wurden die Hinweise im Bebauungsplan-Textteil sowie die Bebauungsplan-Begründung ergänzt.
Anlagen zum Bebauungsplanentwurf
Der Umweltbericht mit Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz wurde fortgeschrieben und um die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen zur vollständigen Kompensation ergänzt. Zudem wurde dem Bebauungsplanentwurf der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme nach § 30 Abs. 3 BNatSchG sowie die mittlerweile vorliegende Genehmigung zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahme vom 18.07.2024 als Anlage beigefügt. Bezüglich der artenschutzrechtlichen Untersuchungen und des geotechnischen Gutachtens ergaben sich keine Änderungen. Bereits im Verfahren nach § 13b BauGB wurde die Frage erörtert, ob im Plangebiet ein geschützter Streuobstbestand vorliegt. Damals wurde mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, dass dies nicht der Fall ist. Im Rahmen des aktuellen Verfahrens wurde diese Frage nochmals durch ein externes Fachbüro untersucht. Dieses kam ebenfalls zum Ergebnis, dass es sich bei dem Baumbestand innerhalb des Bebauungsplangebiets nicht um einen geschützten Streuobstbestand nach § 33 a NatSchG handelt. Demnach wird auch keine Umwandlungsgenehmigung notwendig. Ein weiteres Abarbeiten der „Checkliste zur Prüfung einer Umwandlungsgenehmigung von Streuobstbeständen nach § 33 a NatSchG“ ist daher nicht erforderlich. Die Gutachten und Untersuchungen sind Anlage des Bebauungsplanentwurfs und des Entwurfs der Örtlichen Bauvorschriften.
Wesentliche bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen
Die Verwaltung schlug vor, außer dem Umweltbericht und den Anlagen zum Bebauungsplan noch folgende weitere umweltbezogene Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen:
Der Gemeinderat stimmte den Bewertungsvorschlägen der (Vor-)Abwägung zu den im Zuge der frühzeitigen Unterrichtung eingegangenen Stellungnahmen der Behörden, sonstiger Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zu und billigte den Entwurf des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften vom 24.09.2024. Er beschloss die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs im Internet. Die Unterlagen werden gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht. Parallel hierzu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Bebauungsplan „Au – 1. Änderung“ – Aufstellungsbeschluss und Billigung des Bebauungsplanentwurfes mit Beschluss zur Veröffentlichung im Internet
Da der Nutzungsdruck im Bereich Wohnen auch in Wimsheim in den letzten Jahren erheblich zugenommen hat, hat die Gemeinde Wimsheim das Ziel, planungsrechtliche Voraussetzungen für die innerörtliche Nachverdichtung der bestehenden Einfamilienhausbebauung im Bereich der Austraße zu schaffen. Anlass der Planung war der Wunsch mehrerer Eigentümer, ihre Gebäude im hinteren Teil der Grundstücke auszubauen und die tiefen Grundstücke effizienter auszunutzen. Vorgesehen sind Anbauten an die bestehenden Wohngebäude in nördlicher Richtung.
Für das Plangebiet besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Au“, in Kraft getreten am 17.09.1960 (einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB). Dieser setzt neben einer Baulinie entlang der Austraße auch unmittelbar entlang der nördlichen Gebäudewände der Bestandsbebauung eine Baugrenze fest. Zur Realisierung eines Anbaus ist daher die Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit einer Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche in nördliche Richtung erforderlich. Darüber hinaus soll die Festsetzung der Flächen für Garagen geändert werden.
Ziel ist es, durch die 1. Änderung des Bebauungsplans „Au“ die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Planung zu schaffen. Da es sich bei der Maßnahme um eine Nachverdichtung einer innerörtlichen Fläche handelt und damit um eine Maßnahme der Innenentwicklung, soll der Bebauungsplan als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden.
Plangebiet
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,15 ha und liegt im innerörtlichen Siedlungszusammenhang im Norden Wimsheims, östlich der Landesstraße. Erschlossen wird das Plangebiet von der Austraße. Durch das Plangebiet verläuft zudem ein Fußweg als Verbindung zwischen Uhlandstraße und Austraße. Innerhalb des Geltungsbereiches besteht Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern mit Satteldach und großzügigen Gärten. Das Gelände liegt am Hang und fällt zur Austraße nach Süden ab.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Heckengäu von 2012 ist das Planungsgebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Entwicklung des Plangebietes aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs.2 BauGB ist gegeben. Daher ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes nicht notwendig.
Innerhalb des Geltungsbereichs besteht der rechtsverbindliche Bebauungsplan „Au“, in Kraft getreten am 17.09.1960. Es handelt sich hierbei um einen einfachen Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB, der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, zur Geschossigkeit, zur Stellung der Firstrichtung und zur Lage der Garagen umfasst. Die Art der baulichen Nutzung ist nicht festgesetzt.
Bebauungsplanentwurf
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Au – 1. Änderung“ werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan „Au“, in Kraft getreten am 17.09.1960, die überbaubare Grundstücksfläche und die Flächen für Garagen geändert. Ergänzend werden zudem eine abweichende Bauweise und artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen festgesetzt. Die übrigen planungsrechtlichen Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Au“, in Kraft getreten am 17.09.1960, sind von dieser Änderung nicht betroffen und gelten fort.
Gutachten
Folgende Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung mit Habitatpotenzialanalyse liegt vor: „Gemeinde Wimsheim, Landkreis Enzkreis, Bebauungsplan „Au – 1. Änderung“, Artenschutzrechtliche Relevanzprüfung mit Habitatpotenzialanalyse, Pustal Landschaftsökologie und Planung, Pfullingen, 12.04.2024 / ergänzt am 12.08.2024“. Die Untersuchung ist dem Bebauungsplan als Anlage beigefügt. Die im Gutachten aufgeführten artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen wurden, soweit rechtlich möglich, in Bebauungsplanfestsetzungen überführt und / oder als Hinweise übernommen.
Bebauungsplanverfahren
Die Beschleunigung des Verfahrens gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB durch den Verzicht einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird in Anspruch genommen. Eine frühzeitige Beteiligung soll nicht durchgeführt werden. Zudem wird gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen. Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Bei kleingebietlichen Bebauungsplänen (§ 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; weniger als 20.000 m² Grundfläche), wie im vorliegenden Fall, gelten somit alle Eingriffe als nichtausgleichsbedürftig. Damit sind die Bilanzierung und die Durchführung eines Ausgleiches nicht erforderlich. Eine Berücksichtigung der Umweltbelange findet dennoch statt (siehe hierzu Kapitel 7 der Begründung des Bebauungsplans).
Weitere Vorgehensweise
Der Gemeinderat beschloss, den Bebauungsplan „Au – 1. Änderung“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung ohne Erstellung eines Umweltberichtes aufzustellen und billigte den Entwurf. Der Aufstellungsbeschluss und die Veröffentlichung im Internet werden ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf und die artenschutzrechtliche Relevanzprüfung werden für die Dauer eines Monats im Internet veröffentlicht. Parallel hierzu werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Nach Beratung über drei Baugesuche behandelte der Gemeinderat die folgenden Themen:
Zweckverband Wasserversorgung Heckengäu - Sachstandsinfo sowie Beratung und Beschlussfassung (Weisungsbeschluss) zur Variantenauswahl für die Sanierung bzw. Neubau des Hochbehälters Erhardsberg in Wimsheim
Aktueller Sachstand
Bereits 2015 haben sich die Gemeinden Mönsheim, Friolzheim, Wimsheim und Wurmberg gemeinsam damit beschäftigt, wie die Wasserversorgung im Hinblick auf Wasserdargebot und -qualität auch in Zukunft sichergestellt werden kann. Zur Gründung des neuen Verbands Wasserversorgung im Heckengäu (ZVWV) konnten neben den vorgenannten Gemeinden auch die Stadtwerke Pforzheim (SWP) als weiteres interkommunales Verbandsmitglied gewonnen werden. Mit ihrer Erfahrung als kompetente Wasserversorger bringen sie neben ihrem Wasserdargebot auch ihr Fachwissen für die Betriebsführung der Versorgungsanlagen in den Verband ein. Seit dem 01.07.2024 haben sie außerdem die Betriebsführung für das Versorgungsnetz übernommen. Die folgend genannten Sitzungsvorlagen des Zweckverbands sind im Ratsinfosystem der Gemeinde Wurmberg unter wurmberg.ratsinfomanagement.net enthalten. Bereits vor der Verbandsgründung wurde ein gemeinsames Strukturgutachten beim Büro Fritz Planung beauftragt. Darin wurde anhand verschiedener Varianten überprüft, wie die bisher getrennten Wasserversorgungsnetze strategisch sinnvoll miteinander verbunden werden können, um die Versorgungssicherheit und die Wirtschaftlichkeit zu erhöhen. Das Büro Fritz Planung begleitet den Verband seitdem und wickelt die einzelnen Planungsaufträge ingenieurseitig inkl. der Vergabe und Bauleitung ab (Sitzungsvorlage ZVWV-2/2021). Nach Beratung und Beschlussfassung in den Verbandsgemeinden hat der Zweckverband in seiner Verbandsversammlung die Variante 2B als grundlegende Variante zum Ausbau der gemeinsamen Wasserversorgung beschlossen. Auf die Sitzungsvorlage Wimsheim 103/2021 wird verwiesen, in der Anlage 3 ist die Präsentation nochmals beigefügt.
Die Variante 2B geht von folgenden wesentlichen Rahmenbedingungen aus:
Festlegung der weiteren Vorgehensweise zum HB Erhardsberg
In der Sitzung des Verbands am 12.03.2024 wurden die Ergebnisse zum Zustand des HB Erhardsberg vorgestellt. Auf die Sitzungsvorlage ZVWV-5/2024 wird verwiesen. Aufgrund der umfangreichen Maßnahmen, welche zur Sanierung des Hochbehälters notwendig sind, wurde durch das Büro Fritz auch ein eventueller Neubau geprüft. Für die Prüfung der Sanierung der Wasserkammern im Behälter wurden zwei Methoden gegenübergestellt, eine Auskleidung mit PE sowie eine neue Beschichtung mit Spritzmörtel. Beide Sanierungsmethoden haben Vor- und Nachteile. Die SWP empfehlen aufgrund ihrer Erfahrungen mit der PE-Auskleidung eine Beschichtung mit Spritzmörtel. Bei der Sanierung ist außerdem zu beachten, dass vorhandene Mängel an der Gebäudekonstruktion nicht sicher behoben werden können. Beispielsweise soll der Zugang zu den Wasserkammern nach den aktuellen DVGW-Vorgaben nicht oberhalb der freien Wasserfläche erfolgen. Ob bei einer Sanierung ein entsprechender Umbau im Erhardsberg realisiert werden kann, müsste nach Entscheidung für diese Variante durch einen Statiker geprüft werden. Die Sanierung muss außerdem im laufenden Betrieb erfolgen, was die Versorgungssicherheit während der Baumaßnahmen deutlich einschränkt. Anlagenteile müssen dazu zeitweise außer Betrieb genommen werden und stehen dann nicht für die Versorgung zur Verfügung. Für die Prüfung eines kompletten Neubaus wurde zwei Varianten ausgearbeitet, zum einen mit dem ursprünglichen Fassungsvermögen von 600 m³, zum anderen mit einem auf 1.000 m³ erhöhten Volumen. Dieses ergibt sich aus der Berechnung des zukünftigen Wasserbedarfs in Wimsheim. Im Strukturgutachten ist diese Erhöhung aktuell im Zuge des Neubaus am HB Steingrube eingeplant und könnte dort bei Realisierung im HB Erhardsberg eingespart werden. Vorteil der Erweiterung im Erhardsberg ist, dass das Volumen auch schon vor Fertigstellung der Leitung zwischen Erhardsberg und Steingrube genutzt werden kann. Aktuell sind beide Behälter noch nicht miteinander verbunden. Grundsätzlicher Vorteil des Neubaus ist, dass dieser „auf der grünen Wiese“ allen Vorschriften und Vorgaben entsprechend gebaut werden kann, während der alte Behälter noch in Betrieb ist. Während der Bauzeit entsteht kein Risiko für die Versorgungssicherheit, lediglich der Zeitpunkt, in dem der alte Behälter vom Netz getrennt und der neue angeschlossen wird, ist kritisch. Mit Blick auf die Kosten ist bei einer Sanierung mit einer deutlich geringeren Investition zu rechnen. Da diese die Nutzungsdauer jedoch nur um 25 Jahre verlängert, ist der Unterschied in den Jahreskosten deutlich weniger markant. Beim Neubau wird mit einer Nutzungsdauer von 50 Jahren gerechnet. Legt man die Jahreskosten noch im Vergleich zum geschaffenen Volumen um, zeigt sich der Neubau mit Edelstahltanks aufgrund der Fixkostendegression als wirtschaftlichste Variante. Aus Sicht der Verbandsverwaltung, der Gemeindeverwaltung und der Betriebsführung überwiegen die Vorteile eines Neubaus mit einem Volumen von 1.000 m³. Neben einer Baumöglichkeit ohne Eingriff in die laufende Wasserversorgung, eventuellen Unwägbarkeiten aus einer Sanierung im Bestand und der Schaffung guter Voraussetzungen für die Bewirtschaftung und Qualitätssicherung des Wassers sprechen auch die Kosten für diese Variante. Der Gemeinderat beauftragte die Vertreter der Gemeinde Wimsheim, in der Verbandsversammlung des Zweckverbands Wasserversorgung im Heckengäu für den Standort Erhardsberg (Gemarkung Wimsheim) den Neubau eines Hochbehälters mit einem Volumen von ca. 1.000 m³ statt einer Sanierung des bestehenden Behälters zu beschließen.
Annahme von Spenden durch die Gemeinde –
Beschluss des Gemeinderates nach § 78 (4) GemO
Der Gemeinderat nahm folgende Spende an:
Bürgermeister Weisbrich bedankte sich bei allen Spendern.
Bekanntgaben und Verschiedenes
a) Errichtung einer temporären Flüchtlingsunterkunft im Mühlweg durch das Landratsamt Enzkreis
Nach der Erteilung der notwendigen Genehmigungen hat das Landratsamt Enzkreis als Bauherr der temporären Flüchtlingsunterkunft am Mühlweg mit den Bauarbeiten begonnen. Diese Woche werden die Container für die Flüchtlingsunterkunft angeliefert.
Die hierfür notwendige halbseitige Sperrung des Mühlwegs wird voraussichtlich vom Dienstag, den 24.09., bis einschließlich Donnerstag, den 26.09., dauern. Es kann zu Beeinträchtigungen kommen, bitte beachten Sie die Beschilderung vor Ort. Laut Rückmeldung des Landratsamts ist die Zufahrt zum Parkplatz gegeben.
b) Neugestaltung des Rotswiesenwegs – aktueller Sachstand
Der Rotswiesenweg wird aktuell als fußläufige Verbindung zwischen der Friolzheimer Straße und der Steig wiederhergestellt. Aufgrund des Hochwasserschutzes wurde die Trassenführung geändert und geht jetzt über ein von der Gemeinde erworbenes Gartengrundstück. Die Abbrucharbeiten sind abgeschlossen und die baulichen Anlagen auf dem Grundstück sind entfernt. Ebenso ist der Unterbau für den Weg bereits hergestellt. Allerdings wurden bei diesen Arbeiten ein Entwässerungskanal sowie eine Telefonleitung gefunden, die seither unbekannt waren. Es war daher notwendig, eine provisorische Entwässerungsleitung zu bauen, um das Abwasser abzuleiten. Als nächster Schritt wird dann der alte Kanal erneuert. Erst nach der Fertigstellung dieses Kanals kann der Bau des Weges weiter erfolgen.
c) Zweckverband Wasserversorgung im Heckengäu – Betriebsführung für das innerörtliche Netz an die Stadtwerke GmbH ist erfolgt
Nach Zustimmung durch alle beteiligten Gemeinden wurde die Betreuung der innerörtlichen Wassernetze zum 01.07.2024 an die Stadtwerke Pforzheim übertragen.
d) Termine
12.10.2024 Klausurtagung Gemeinderat
21.10.2024 Verbandsversammlung ZV Wasserversorgung im Heckengäu, Rathaus Wimsheim
22.10.2024 Sitzung des Gemeinderats
07.11.2024 Verbandsversammlung Schulverband GMS Heckengäu, Bürgersaal Wiernsheim
12.11.2024 Verbandsversammlung Gemeindeverwaltungsverband, Kelter Mönsheim
Einwohnerfrageviertelstunde
Aus der Einwohnerschaft werden Fragen zu den Bebauungsplänen Breitlohweg/Falltor und Austraß, sowie zu Elektroladesäulen im Ort gestellt.