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Stadt Rutesheim: Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Sozialstation (Gebührensatzung - Sozialstation)

Stadt Rutesheim Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Sozialstation (Gebührensatzung – Sozialstation) ...
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Stadt Rutesheim

Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Sozialstation (Gebührensatzung – Sozialstation)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.04.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der Sozialstation (Gebührensatzung – Sozialstation) vom 17.07.2017 wird wie folgt geändert:

  1. In § 5 Ziffer 3, 4, 5 und 6 wird die seitherige Tabelle Anlage 1 durch die neue Anlage 1 ersetzt.

  1. In § 6 Ziffer 3 wird die seitherige Tabelle Anlage 2 durch die neue Anlage 2 ersetzt.

  1. In § 6 Ziffer 7 wird die seitherige Tabelle Anlage 4 durch die neue Anlage 4 ersetzt

  1. In § 7 wird die seitherige Tabelle Anlage 3 durch die neue Anlage 3 ersetzt.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rutesheim, 23.04.2024

gez. Susanne Widmaier

Bürgermeisterin


Anlage 1 zur Gebührensatzung der Sozialstation vom 27.05.2019

Zu § 5: Gebühren für Leistungen nach SGB V (zur Abrechnung mit den Krankenkassen)

Zu Ziff. 3, 4 und 5.: Behandlungspflege nach § 37, Abs. 1 und 2 SGB V

AOK

01.01.2024 – 31.12.2024

vdek Ersatzkassen*

01.01.2024 – 31.12.2024

BKK, IKK, Bundesknapp-schaft

01.01.2024 – 31.12.2024

SVLFG

(früher LKK)

01.01.2024 – 31.12.2024

Behandlungspflege je Hausbesuch

LG 1: 15,10 €

LG 2: 22,22 €

LG 3: 28,34 €

LG: 4 kein Preis

LG 5: 37,34 €

LG 1: 15,10 €

LG 2: 22,22 €

LG 3: 28,34 €

LG: 4 kein Preis

LG 5: 37,34 €

LG 1: 15,10 €

LG 2: 22,22 €

LG 3: 28,34 €

LG: 4 kein Preis

LG 5: 37,34 €

LG 1: 15,10 €

LG 2: 22,22 €

LG 3: 28,34 €

LG: 4 kein Preis

LG 5: 37,34 €

Dekontamination von Haut und Haare

je Maßnahme

48,24 €

48,24 €

48,24 €

48,24 €

Applikation einer antibakteriellen Nasensalbe oder eines antiseptischen Gels

je Maßnahme

15,02 €

15,02 €

15,02 €

15,02 €

Mund- und Rachenspülung mit antiseptischer Lösung

je Maßnahme

15,02 €

15,02 €

15,02 €

15,02 €

Begleitende Maßnahmen der Desinfektion und des Wäschewechsels

je Maßnahme

30,25 €

30,25 €

30,25 €

30,25 €

Grundpflege

§ 37 Abs. 1 und

Abs. 1a, sowie

§ 37 Abs. 2 SGB V

46,92 € für den

  1. Hausbesuch am Tag

32,56 € je weiterem Hausbesuch am Tag

46,92 € für den

  1. Hausbesuch am Tag

32,56 € je weiterem Hausbesuch am Tag

46,92 € für den

  1. Hausbesuch am Tag

32,56 € je weiterem Hausbesuch am Tag

46,92 € für den

  1. Hausbesuch am Tag

32,56 € je weiterem Hausbesuch am Tag

Anleitung in der Behandlungspflege

Zuschlag zum Preis der Leistungsgruppe (LG)

13,06 €

13,06 €

13,06 €

13,06 €

Anleitung in der Grundpflege

Zuschlag zum Preis der Grundpflege

14,82 €

14,82 €

14,82 €

14,82 €

Hauswirtschaftliche

Versorgung

Je Hausbesuch

30,25 €

30,25 €

30,25 €

30,25 €

Aufnahmebesuch

43,93 €

43,93 €

43,93 €

43,93 €

Bei häuslicher Krankenpflege in der Zeit von 20.00 – 6.00 Uhr erfolgt für einen Hausbesuch nach ärztlicher Verordnung ein Zuschlag von

3,33 €

3,33 €

3,33 €

3,33 €

Bei häuslicher Krankenpflegean Sonn- und Feiertagen, am 24. oder 31.12. erfolgt für einen Hausbesuch ein Zuschlag von

1,92 €

1,92 €

1,92 €

1,92 €

Bei häuslicher Krankenpflegean Samstagen in der Zeit von 13.00 – 20.00 Uhr erfolgt für einen Hausbesuch ein Zuschlag von

1,36 €

(wenn Sa. Feiertag, dann Feiertagszuschlag)

1,36 €

(wenn Sa. Feiertag, dann Feiertagszuschlag)

1,36 €

(wenn Sa. Feiertag, dann Feiertagszuschlag)

1,36 €

(wenn Sa. Feiertag, dann Feiertagszuschlag)

Bei häuslicher Krankenpflege von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

erfolgt ein Zuschlag von

2,88 €

2,88 €

2,88 €

2,88 €

Bei Versorgung von Versicherten mit multiresistenten Erregern (bes. Schutz erforderlich; Besiedelung muss auf der VO vom Arzt vermerkt sein) erfolgt ein Zuschlag je Hausbesuch von

3,29 €

3,29 €

3,29 €

3,29 €

Kostenerstattung für Zusendung von Unterlagen an den MDK auf Anforderung MDK/Krankenkasse (ohne Stellungnahme)

9,54 €

9,54 €

9,54 €

9,54 €

Kostenerstattung von Zusendung von Unterlagen an den MDK auf Anforderung MDK/Krankenkasse (mit Stellungnahme des Pflegedienstes (muss gefordert sein))

15,89 €

15,89 €

15,89 €

15,89 €

Symtomkontrolle je Tag

mind. 1 Hausbesuch

131,80 €

131,80 €

131,80 €

131,80 €

* DAK Gesundheit, TK, KKH-Allianz, HEK, HKK, BARMER GEK

Die Leistungen der Leistungsgruppe 1 und 2 können bei allen Krankenkassen von Pflegefachkräften mit einjähriger Ausbildung (staatlich anerkannte Alten- und Krankenpflegehelfer/innen) ausgeführt werden.

Zu Ziff. 6.: Haushaltshilfe nach § 38 SGB V

AOK,

vdek-Ersatzkassen*, SVLFG

ab 01.01.2024

BKK,

IKK und
Bundesknappschaft

ab 01.01.2024

Fachkraft gem. Rahmenvertrag:

13,45 € je ¼ Std.

53,80 € je Std.

Angelernte Kraft:

10,90 € je ¼ Std.

43,60 € je Std.

Fachkraft gem. Rahmenvertrag:

12,26 € je ¼ Std.

Angelernte Kraft:

10,95 € je ¼ Std.

Wegstrecken ÖPNVTatsächliche Kosten
Wegstrecken PKW

0,35 € pro km

0,35 € pro km

Pauschale Anfahrt

(zusätzlich zur Wegstrecke s.o.)

10,50 € pro Tag

(unabhängig von der Anzahl der Anfahrten)

10,58 € pro Tag

(unabhängig von der Anzahl der Anfahrten)

Zuschlag Sonn-/ Feiertag

2,47 €

je angefangene Einsatzstunde

3,43 €

je angefangene Einsatzstunde

Nachtzuschlag

4,12 €

je angefangene Einsatzstunde

3,33 €

je angefangene Einsatzstunde

Zuschlag Samstag

13-20 Uhr

2,30 €

je angefangene Einsatzstunde

3,49 €

je angefangene Einsatzstunde

* DAK Gesundheit, TK, KKH-Allianz, HEK, HKK, BARMER GEK

1.2.2 Abrechnungsbestimmungen mit AOK, vdek, BKK, IKK und Bundesknappschaft

  • Die Einsatzdauer berechnet sich nach der Anwesenheit im Haushalt, abzgl. der Pausen.

  • Die Abrechnung erfolgt zum jeweiligen Preis je angefangene 15 Min. Ansonsten beim Einsatz einer vollen Stunde zum jeweiligen Stundenpreis.

  • Tägliche Arbeitszeit im Haushalt des Versicherten: regulär zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr.

  • Notwendige Übernachtungen oder Nachtarbeitszeit: Abrechnung bis maximal 3 Stunden/Nacht zusätzlich. Seit 01.07.2014 Abrechnung Nachtzuschlag mit BKK/IKK/Knappschaft möglich. Ab 01.01.2015 Nachtzuschlag AOK möglich.

  • Pausen: Einsätze bis zu 4,5 Stunden pro Tag können ohne Pause erfolgen. Bei Einsätzen über 6 Stunden sind 30 Minuten gesetzlich vorgeschrieben.

Rutesheim, 23.04.2024

gez. Susanne Widmaier

Bürgermeisterin


Anlage 2 zur Gebührensatzung der Sozialstation vom 27.05.2019

Zu § 6 Ziff. 3: Gebühren für Leistungen nach SGB XI (Pflegeversicherung)

Nr.

Leistungsinhalt

Vergütung ab 01.03.2024

Pflegerische Fachkraft

Fachkraft Hauswirtschaft

Fachkraft Betreuung

Ergänzende

Hilfen

Zivildienst-leistender

1

Große Toilette

39,92 €

34,30 €

34,30 €

28,89 €

19,65 €

2

Kleine Toilette

26,70 €

23,02 €

23,02 €

19,39 €

13,19 €

3

Transfer/ An-/Auskleiden

14,22 €

12,23 €

12,23 €

10,29 €

7,00 €

4

Hilfe bei Ausscheidungen

17,72 €

16,88 €

16,88 €

14,20 €

9,66 €

5Derzeit nicht belegt

6

Lagern

13,86 €

11,94 €

11,94 €

10,04 €

-

7

Mobilisation

13,86 €

11,94 €

11,94 €

10,04 €

-

8Einfache Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

9,57 €

8,24 €

8,24 €

6,89 €

4,69 €

9Umfangreiche Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

33,48 €

28,86 €

28,86 €

24,23 €

16,48 €

10Verabreichung von Sondennahrung mittels Spritze, Schwerkraft oder Pumpe

16,21 €

-

-

-

-

11Hilfestellung beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung*

16,21 €

13,94 €

16,15 €

12,31 €

8,37 €

12Zubereitung einer einfachen Mahlzeit

18,92 €

18,86 €

18,86 €

15,50 €

10,54 €

13Essen auf Rädern/stationärer Mittagstisch

4,21 €

4,20 €

4,20 €

4,31 €

2,93 €

14Zubereitung einer (i.d.R. warmen) Mahlzeit in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen

44,18 €

44,00 €

44,00 €

36,16 €

24,59 €

15Derzeit nicht belegt

16Reinigung/Wäsche/Einkauf *

16,21 €

13,94 €

16,15 €

12,31 €

8,37 €

17Vollständiges Ab- und Beziehen eines Bettes

8,02 €

7,99 €

7,99 €

6,59 €

4,48 €

18

Beheizen

12,09 €

12,05 €

12,05 €

9,97 €

6,78 €

19

Erstbesuch pauschal

49,17 €

-

-

-

-

20

Folgebesuch pauschal

27,05 €

-

-

-

-

21Pflegerische Betreuungsmaßnahme *

16,21 €

13,94 €

16,18 €

12,31 €

8,37 €

22

Organisation des Alltags*

16,21 €

13,94 €

16,18 €

12,31 €

8,37 €

Anmerkungen:

* = Abrechnung pro angefangener ¼ Stunde

Zuschlag Versorgung bes. Infektionsschutz

Werden Patienten mit MRE versorgt, wird ein Zuschlag in Höhe von 8,96 € pro Hausbesuch erhoben.

Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt der Zuschlag für diesen Hausbesuch 5,59 €.

Zuschläge für Einsätze in der Nacht

Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 3,69 € vergütet.

Bei Leistungspaketen mit Preisen mit Zeitbezug (LP 11, 15, 16, 21, 22) beträgt der Zuschlag je angefangene ¼ Std. 1,86 €.

Zuschläge für Einsätze an Sonn- und Feiertagen

Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung an Sonn- und Feiertagen erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 3,78 € vergütet. Dieser Zuschlag ist auch bei Hausbesuchen am 24.12. und 31.12. unabhängig vom Wochentag abrechenbar.

Bei Leistungspaketen mit Preisen mit Zeitbezug (LP 11, 15, 16, 21, 22) beträgt der Zuschlag je angefangene ¼ Std. 1,89 €.

Zuschlag für Einsätze am Samstag ab 13 Uhr

Wird auf Wunsch des Versicherten eine Leistung am Samstag von 13 Uhr erbracht, wird pro Hausbesuch ein Zuschlag von 2,50 € vergütet.

Bei Leistungspaketen mit Preisen mit Zeitbezug (LP 11, 15, 16, 21, 22) beträgt der Zuschlag je angefangene ¼ Std. 1,26 €.

Mehraufwand für den notwendigen Einsatz einer zweiten Pflegeperson

Ist der Einsatz einer zweiten Pflegekraft erforderlich, so kann für die erste und die zweite Kraft jeweils der Preis der erbrachten Leistungspakete abgerechnet werden. Dies gilt auch für die Wegepauschale, wenn die zweite Kraft den Haushalt separat anfährt.

Anmerkung:

Voraussetzung für die Abrechnung dieser Position ist, dass die Erforderlichkeit des Einsatzes einer zweiten Pflegeperson aus dem Gutachten des MDK hervorgeht. Darüber hinaus muss festgestellt sein, dass der Einsatz einer zweiten Pflegeperson nicht durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden kann. Sofern die zu pflegende Person den möglichen Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln verweigert, ist dies in der Pflegedokumentation festzuhalten. In diesen Fällen ist der Pflegedienst berechtigt, diese Position gegenüber der zu pflegenden Person abzurechnen.

Wegepauschalen

1. Zur Abgeltung der Wegekosten werden pauschal 5,95 € pro Hausbesuch vergütet.

2. In Betreuten Wohnanlagen nach Anlage 3 kann die Wegepauschale pro Tag abgerechnet werden:

in der Pflegestufe I maximal 1 x

in der Pflegestufe II maximal 2 x

in der Pflegestufe III maximal 3 x

Werden an einem Tag sowohl Leistungen nach dem SGB V und SGB XI gleichzeitig als auch Leistungen nur nach dem SGB XI erbracht, obliegt dem Dienst die Entscheidung, für welche Leistungen er die Wegepauschale(n) abrechnen will. Es darf jedoch nicht die vereinbarte Höchstgrenze abrechnungsfähiger Wegepauschalen pro Tag überschritten werden.

Sofern in einer Betreuten Wohnanlage bei einzelnen Bewohner/-innen Einsätze nach dem SGB XI erbracht werden, die mit anderen Einsätzen in der gleichen Betreuten Wohnanlage nicht unmittelbar zeitlich verbunden sind, kann die Wegepauschale für jeden dieser Einsätze – ohne Begrenzung – abgerechnet werden.

3. Erhält ein Versicherter sowohl Pflegesachleistungen nach dem SGB XI als auch Behandlungspflege nach § 37 Abs. 2 SGB V bei einem Hausbesuch, so beträgt die Wegepauschale für diesen Hausbesuch 3,34 €.

Definition Betreutes Wohnen:

Betreute Wohnanlagen bieten barrierefreie, altengerechte Wohnungen mit Betreuungsservice. Bewohner des betreuten Wohnens schließen 2 Verträge ab: einen Miet- oder Kaufvertrag für die Wohnung sowie einen Betreuungsvertrag. Gegenstand des Betreuungsvertrages ist ein Grundservice, der über eine Betreuungspauschale abgerechnet wird, und ggf. zusätzliche entgeltpflichtige Wahlleistungen, die die Bewohner je nach Bedarf abrufen können.

Leistungen des Grundservices sind Vorhaltung eines Hausnotrufdienstes, Vermittlung von Service- und Hilfsdiensten, individuelle Beratung, Förderung der Hausgemeinschaft und von sozialen Kontakten sowie regelmäßige Informationsveranstaltungen.

Die Architektur der Wohnanlage und Gemeinschaftseinrichtungen sollen Treffen und Gespräche unter den Bewohnern fördern.

Das Konzept des Betreuten Wohnens ist für Senioren geeignet, die selbständig leben wollen, aber im Notfall schnell und zuverlässig Hilfe zur Verfügung haben.

Individuelle Schulungen in der Häuslichkeit und Durchführung von Pflegekursen nach § 45 SGB XI

AOK

ab 01.03.2024

Barmer GEK

ab 01.05.2018

SVLFG (früher LKK)

ab 01.01.2022

Individuelle Schulung in der Häuslichkeit

117,95 € je Schulungseinheit

(90-120 Minuten)

24,00 E für 30 Minuten (max. werden 120 Minuten für individuelle Schulungen vergütet)

117,95 € je Schulungseinheit

(90-120 Minuten)

Pflegekurse

Für Angebote nach

a-e* erhält der Leistungserbringer für 90 Minuten ein Honorar von 120 €

Überleitungspflege** in Kombination mit einer nachgehenden individuellen Schulung

24,00 € für 30 Minuten (max. werden 60 Minuten für Schulungen vergütet)

Reisekosten

10,46 € Wegepauschale je Schulungseinheit

Bei Aufteilung der Schulungseinheiten auf 2 Hausbesuche kann die Wegepauschale 2-mal abgerechnet werden

Für An- sowie Abreise eine Zeitpauschale in Höhe von 6,50 € für 15 Minuten. Die Reisezeit darf das Doppelte der jeweiligen Schulungszeit nicht übersteigen.***

PKW: 0,20 € /km oder ÖPNV nach Beleg

10,46 € Wegepauschale je Schulungseinheit

Bei Aufteilung der Schulungseinheiten auf 2 Hausbesuche kann die Wegepauschale 2-mal abgerechnet werden

*a = Orientierungskurs; b = Informationsveranstaltung; c = Basis-, Spezial-, Kompaktpflegekurs; d = Themenabende; e = Gesprächskreis

**Überleitungspflege aus der Klinik oder aus der Kurzzeitpflege

***bei Überleitung nur dann, wenn der Geschäftssitz nicht im Krankenhaus ist. Werden in der stationären Versorgungsform mehrere Beratungsbesuche im zeitlichen Zusammenhang absolviert, kann die Reisekostenpauschale nur einmalig abgerechnet werden.

Sonstige Leistungen der Pflegeversicherung:

Beratungsbesuche

Ab 01.01.2024

PG 2-3 / halbjährlich

73,47 €

PG 4-5 vierteljährlich

73,47 €

Rutesheim, 23.04.2024

gez. Susanne Widmaier

Bürgermeisterin


Anlage 3 zur Gebührensatzung der Sozialstation vom 27.05.2019 zu § 7:

Leistungsgebühren für Leistungen, außerhalb des SGB V und des SGB XI

Leistungen, die weder mit der Krankenkasse noch der Pflegekasse oder anderen Sozialleistungsträgern abgerechnet werden können, bietet die Sozialstation zu sozialverträglichen Gebühren an.

1.

Leistungen mit medizinischem und pflegerischem Schwerpunkt

Diese Leistungen werden nach den Sätzen der Kranken- und Pflegekassen berechnet.
Werden während des Hausbesuches medizinische Leistungen erbracht, die nicht von den Krankenkassen vergütet werden, wird eine Pauschale in Höhe von 2,50 € erhoben.

2.

Leistungen mit hauswirtschaftlichem Schwerpunkt

25,00 € je Stunde, 6,25 € pro ¼ Std.

zzgl. 3,50 € Wegepauschale pro Einsatz

3.

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

(auch § 45 SGB XI)

- PDL: 17,00 € je angefangene ¼ Std.

- Pflegefachkraft mit 15,00 € je angefangene ¼ Std.

- Hauswirtschaftliche und betreuerische Tätigkeiten nach den Sätzen des

Pakets 16, 21 und 22 der Pflegeversicherung

zzgl. den aktuellen Wegepauschalen und Zuschläge pro Einsatz der

Pflegeversicherung

4.

Leistungen Verhinderungspflege

- Pflegetätigkeiten:

- PDL: 17,00 € je angefangene ¼ Std.

- Pflegefachkraft mit 15.,00 € je angefangene ¼ Std.

- Ergänzende Hilfe 7,50 € je angefangene ¼ Std.

- Hauswirtschaftliche und betreuerische Tätigkeiten nach den Sätzen des

Pakets 16, 21 und 22 der Pflegeversicherung

zzgl. den aktuellen Wegepauschalen und Zuschläge pro Einsatz der

Pflegeversicherung

5.

Leistungen außerhalb dem medizinischen, pflegerischen, hauswirtschaftlichen und sozialen Bereich

- PDL: 17,00 € je angefangene ¼ Std.

- Pflegefachkraft mit 15.,00 € je angefangene ¼ Std.

- Ergänzende Hilfe 7,50 € je angefangene ¼ Std.

zzgl. 3,50 € Wegepauschale pro Einsatz

6.

Kosten für einen nicht abgesagten Hausbesuch

Pauschal 12,00 €

7.

Rufbereitschaft

nach 20.00 bis 7.00 Uhr

Pauschal 60,00 € pro Einsatz

8.

Zuschläge für Einsätze an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und in der NachtFür Einsätze zwischen 21.00 und 6.00 Uhr, sowie an Samstagen ab 13.00 Uhr, Sonn- und Feiertagen werden die aktuellen Zuschläge der Pflegeversicherung erhoben

9.

Überbrückung akuter Notsituationen

Pauschal 22,50 € pro Einsatz

10.

Versorgung Verstorbener

(nur für den betreuten Personenkreis der Sozialstation)

Pauschal 37,50 €

11.

Rezept- / Verordnungsmanagement

Pauschal 15 € pro angefangenem Monat

Rutesheim, 23.04.2024

gez. Susanne Widmaier

Bürgermeisterin


Anlage 4

Zu § 6 Ziff. 7: Gebühren für Leistungen nach SGB XI – Tagespflege ab 01.01.2024

Pflegegrad 1 - 5

Pflegebedingte Aufwendungen

82,45 €

Kosten Unterkunft

10,57 €

Kosten Verpflegung

7,06 €

Investitionskosten

7,61 €

Ausbildungsabgabe

3,26 €

Fahrdienst: bis 3 km

1,50 €

bis 7 km

3,00 €

bis 11 km

4,50 €

über 11 km

6,00 €

Zuschlag für Rollstuhl

3,00 €

Rutesheim, 23.04.2024

gez. Susanne Widmaier

Bürgermeisterin

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Stadtnachrichten – Amtsblatt der Stadt Rutesheim
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Ausgabe 17/2024

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von Stadt Rutesheim
25.04.2024
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