Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V.m. § 6 Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG und § 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 22.04.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Kita-Gebührensatzung wird wie folgt geändert:
1.§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühren für den Kindergarten betragen pro Kind monatlich:
Ab 01.09.2024 | ||
a. | für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 148 € |
b. | für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern | 115 € |
c. | für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern | 78 € |
d. | für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern | 26 € |
2.§ 3 Absatz 4 a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt pro Kind 180 €.“
3.§ 4a Absatz a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 440 €.“
4.§ 4a Absatz b) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die verkürzte Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 330 €.“
5.§ 4b Absatz a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 555 €.“
6.§ 4b Absatz b) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die verkürzte Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 440 €; die monatliche Benutzungsgebühr für die Betreuung in der Kinderkrippe bis 13.30 Uhr beträgt pro Kind 340 €.“
7.§ 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für den Hort beträgt pro Kind 290 €.“
8.§ 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für den verkürzten Hort beträgt pro Kind 245 €.“
9.§ 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühren für den Kindergarten betragen pro Kind monatlich:
Ab 01.09.2025 | ||
a. | für 1 Kind aus einer Familie mit 1 Kind | 159 € |
b. | für 1 Kind aus einer Familie mit 2 Kindern | 123 € |
c. | für 1 Kind aus einer Familie mit 3 Kindern | 84 € |
d. | für 1 Kind aus einer Familie mit 4 und mehr Kindern | 28 € |
10.§ 3 Absatz 4 a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr beträgt pro Kind 190 €.“
11.§ 4a Absatz a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 470 €.“
12.§ 4a Absatz b) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die verkürzte Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 350 €.“
13.§ 4b Absatz a) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 595 €.“
14.§ 4b Absatz b) Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für die verkürzte Ganztagesbetreuung beträgt pro Kind 470 €; die monatliche Benutzungsgebühr für die Betreuung in der Kinderkrippe bis 13.30 Uhr beträgt pro Kind 365 €.“
15.§ 9 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für den Hort beträgt pro Kind 310 €.“
16.§ 9 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die monatliche Benutzungsgebühr für den verkürzten Hort beträgt pro Kind 260 €.“
§ 1 Ziffern 1 - 8 dieser Satzung treten am 01.09.2024 in Kraft. § 1 Ziffern 9 - 16 dieser Satzung treten am 01.09.2025 in Kraft und zugleich § 1 Ziffern 1 - 8 dieser Satzung außer Kraft.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rutesheim, 23.04.2024
gez. Susanne Widmaier
Bürgermeisterin