Aus den Rathäusern

Wildtiere innerhalb der Ortsgemeinde / Ansprechpartner und mögliche Vorgehensweise

In der April-Sitzung des Gemeinderates wurde die Frage aufgeworfen, wie sich Grundstückseigentümer in der Ortsgemeinde im Falle einer Belästigung durch...

In der April-Sitzung des Gemeinderates wurde die Frage aufgeworfen, wie sich Grundstückseigentümer in der Ortsgemeinde im Falle einer Belästigung durch Wildtiere, im konkreten Fall der Ägyptischen Nilgans, verhalten sollen und wer in solchen Fällen als Fachstelle kontaktiert werden kann. Auch die „Schwetzinger Zeitung“ hat sich dieser Frage mit einem Artikel gewidmet.

Nach Prüfung durch die Verwaltung wäre es in einem ersten Schritt natürlich zunächst sinnvoll, etwas zuzuwarten, ob sich die Problematik von selbst erledigt, nämlich dann, wenn die Wildtiere von sich aus weiterziehen. Sollte dies nicht der Fall sein, fungiert als Ansprechpartner rund um die Thematik insbesondere der Wildtierbeauftragte des Rhein-Neckar-Kreises, Herr Dorian Jacobs (Tel. 06221/522-2139, E-Mail: dorian.jacobs@rhein-neckar-kreis.de), der als Fachstelle beratend zur Seite steht. Führen auch die auf seinen Rat hin getroffenen Maßnahmen nicht zum Erfolg, verbleibt in einem letzten Schritt die Bejagung der Wildtiere. Auch hier ist Herr Jacobs der richtige Ansprechpartner. In seiner Funktion als Leiter der Kreisjagdbehörde erteilt er dann nämlich die Erlaubnis zur Bejagung der Wildtiere innerhalb des sogenannten „befriedeten Bezirks“, d.h. dem Gemeindegebiet, das durch den Jagdpächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks nicht bejagt werden darf (u. a. die bebauten Ortsteile). Der Grundstückseigentümer stellt zur Bejagung bei Herrn Jacobs einen Antrag, mit den Angaben, um welches Grundstück es sich handelt, welche Tierart bejagt werden soll und wer im Falle einer Erlaubniserteilung bejagt. Wichtig: Die angegebene Person muss im Besitz eines Jagdscheins sein. Sollte der Grundstückseigentümer über keinen Kontakt zu einem Jagdscheininhaber verfügen, kann ihm durch die Kreisjagdbehörde ggf. auch ein sogenannter „Stadtjäger“, also eine Person, die im befriedeten Bezirk jagen darf, vermittelt werden.

Erscheinung
Ketscher Nachrichten
Ausgabe 18/2024

Orte

Ketsch

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Ketsch
03.05.2024
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