- Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
- Inkrafttreten
Der Gemeinderat der Gemeinde Plankstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.03.2025 die im beschleunigten Verfahren nach § 74 Abs. 6 Landesbauordnung i. V. m. § 13 BauGB aufgestellte 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Kultur- und Sportquartier, Westend" als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst folgende Grundstücke Flst.-Nr. bzw. Teile der Grundstücke Flst.-Nr. der Gemarkung Plankstadt:
1316/15, 5273, 5251
Er ergibt sich aus dem folgenden Kartenausschnitt (unmaßstäbliche Darstellung):
Maßgebend ist der Lageplan des Bebauungsplans „Kultur- und Sportquartier, Westend“ in der Fassung vom 31.05.2022.
Die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften „Kultur- und Sportquartier, Westend“ treten mit ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Plankstadt in Kraft (§ 74 Abs. 6 Landesbauordnung (LBO) i. V. m. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)).
Das Original der Satzung über die 1. Änderung der örtlichen Bauvorschriften „Kultur- und Sportquartier, Westend“ sowie ihre Begründung können kostenlos bei der Gemeinde Plankstadt, Schwetzinger Str. 28, Bauamt, Zimmer A15 während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können auch im Internet unter www.plankstadt.de Rubrik: Bauen und Wirtschaft / Bauen und Wohnen / abgerufen werden.
Sofern auf die in den textlichen Festsetzungen Din-Normen verwiesen wird, wird an der o.g. Stelle im Rathaus Plankstadt zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von der Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Plankstadt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Vorschriften gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Plankstadt, 03.04.2025
Bürgermeisteramt
gez.
Nils Drescher, Bürgermeister