Achtung! Vereine – Parteien – sonstige Organisationen
§ 12 GastG – Vorübergehende Wirtschaftserlaubnis
Wir weisen darauf hin, dass für eine Veranstaltung eine vorübergehende Wirtschaftserlaubnis beantragt werden muss (wird nicht automatisch vom Rathaus ausgestellt). Wird eine Veranstaltung ohne Genehmigung durchgeführt, kann dies sehr unangenehme Konsequenzen haben.
Antragstellung:
Der Antrag ist schriftlich und so rechtzeitig (i. d. R. mindestens 8 -14 Tage vor Beginn des Betriebes) einzureichen, sodass eine ordnungsgemäße Prüfung und Genehmigung des Antrags möglich ist.
Es müssen nähere Angaben über den besonderen Anlass, die Art der Speisen und Getränke sowie die beabsichtigten Betriebszeiten mitgeteilt werden.
Eine zu kurzfristige Antragstellung kann daher im Rahmen des durch § 12 GastG eingeräumten Ermessens ein sachlicher Grund für eine Ablehnung der Gestattung zum beantragten Termin sein.
Wir bitten um Beachtung!