Das Landratsamt Heilbronn hat die vom Gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft für den Verwaltungsraum Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach in öffentlicher Sitzung am 8.10.2024 beschlossene „3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans“ für den Verwaltungsraum der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenstadt/Hardthausen/Langenbrettach mit Erlass vom 29.4.2025, Az. 30.1 aufgrund von § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) genehmigt.
Maßgebend sind die Lagepläne in der Fassung vom 30.3.2023/6.6.2024/8.10.2024, gefertigt vom Büro IFK Ingenieure, Eisenbahnstraße 26, 74821 Mosbach.
Die 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Neuenstadt/ Hardthausen/Langenbrettach wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplans kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht an folgenden Orten während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden:
Ergänzend werden die Unterlagen auch auf der jeweiligen Website der Verbandsgemeinde eingestellt.
Jedermann kann die 3. Änderung der 2. Fortschreibung des Flächennutzungsplans und die Begründung mit Umweltbericht einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mangel des Abwägungsvorganges nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorganges begründen soll, darzulegen. (§215 Abs. 1 BauGB)
Hinweis
Nach § 4 Abs. 4 i. V. m. §4 Abs.5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung der Genehmigung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
2. der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Neuenstadt a. K., 15.5.2025
Andreas Konrad
Verbandsvorsitzender