vom 22.09.1997 in der Fassung vom 26.11.2024
Nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat Gomaringen am 26.11.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 2 Ausnahmen
Eine Reduzierung der in § 1 Buchstabe b. und c. festgelegten Stellplatzzahlen kann von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Grundstückssituation dies erfordert, eine anderweitige Herstellungsmöglichkeit für die erforderlichen Stellplätze nicht besteht, eine Ausnahmemöglichkeit durch Prüfung im Einzelfall nach der VwV Stellplätze möglich ist und wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Bei verfahrensfreien Vorhaben entscheidet die Gemeinde.
Inkrafttreten
Die Änderung der Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 74 Abs. 6 LBO in Verbindung mit § 10 BauGB in Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Gomaringen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gomaringen, 27.11.2024
gez.
Steffen Heß
Bürgermeister