In einer 30er-Zone dürfen grundsätzlich Autos geparkt werden, solange das Durchkommen von Rettungs- und Winterdienstfahrzeugen gewährleistet werden kann. Bitte hierzu folgende Auszüge aus § 12 StVO beachten.
Das Halten ist unzulässig
- an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.
Das Parken ist unzulässig
- vor/hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
- vor Grundstücksein- und ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
- vor Bordsteinabsenkungen.
Ein Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als 2 Wochen geparkt werden.
Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will, jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben.
Es ist platzsparend zu parken und zu halten.