Aus den Rathäusern

Abbrennen von Feuerwerken an Silvester

Auszug aus der Ersten Sprengstoffverordnung § 23 Abs. 1 Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,...

Auszug aus der Ersten Sprengstoffverordnung § 23 Abs. 1

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie … denkmalgeschützter Gebäude z.B. Fachwerkhäusern ist verboten.
Bereits seit Bestehen der Verordnung werden Gotteshäuser, Krankenhäuser, Kinder- und Altenheime vor der unmittelbaren Geräuschbelästigung durch die Knalleffekte geschützt. Das Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen bezieht sich in Nürtingen auf das Krankenhaus auf dem Säer und sämtliche Alten- und Pflegeheime in der Kernstadt sowie den Ortsteilen.

Es wird auch der möglichen Brandgefahr durch Feuerwerkskörper Rechnung getragen und die historische Bausubstanz der Fachwerkgebäude geschützt. Exemplarisch wird hier zum einen auf das Fachwerkgebäudeensemble im Bereich des Lindenplatzes in Oberensingen und zum anderen auf den Bereich „Rund um das historische Stadtmuseum“ in der Wörthstraße 1 in Nürtingen hingewiesen. Ebenso gilt dies selbstverständlich auch für die sonstigen im Innenstadtbereich sowie in den Ortsteilen bestehenden historischen Fachwerkgebäude.

Das Ordnungsamt weist ausdrücklich auf diesen Verbotstatbestand hin. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Erscheinung
Mitteilungsblatt Nürtingen-Neckarhausen/Nürtingen-Hardt
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024
Mitteilungsblatt Nürtingen-Neckarhausen/Nürtingen-Hardt
NUSSBAUM+
Ausgabe 50/2024

Orte

Nürtingen

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Nürtingen
13.12.2024
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