Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Mundelsheim vom 10.11.2011 mit Änderung vom 06.12.2012, 12.11.2015, 22.11.2018, 25.11.2021 und vom 08.12.2022,
Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Mundelsheim am 28. November 2024 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 10.11.2011 mit den Änderungen vom 06.12.2012, 12.11.2015, 22.11.2018, 25.11.2021 und vom 08.12.2022 beschlossen:
Artikel I
Änderungen
Die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) wird wie folgt geändert:
1. | § 42 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: | |
(1) | Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser vom 01.01.2025 – 31.12.2025 | 3,90 € |
(2) | Die Niederschlagswassergebühr (§ 40 a) beträgt je m² versiegelte Fläche vom 01.01.2025 – 31.12.2025 | 0,60 € |
(3) | Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser vom 01.01.2025 – 31.12.2025 | 3,90 € |
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Mundelsheim, 29. November 2024
Gez.
Boris Seitz
Bürgermeister
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Vorschriften beim Zustandekommen einer Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Mundelsheim geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.