Bei Bti-Tabletten handelt es sich laut EU-Verordnung Nr. 528/2012 um Biozidprodukte der Produktart 18 (Insektizide).
Seit dem 01.01.2025 gilt für die Abgabe von Bioziden der Produktart 18 ein Selbstbedienungsverbot. Das bedeutet, dass ein Sachkundenachweis der abgebenden Person erforderlich ist (§§ 10 bis 13 der ChemBiozidDV). Die Abgabe verlangt, dass die ausgebende Person sachkundig ist und den Erwerbenden aufklären kann.
Die Tablettenausgabe an Bürgerinnen und Bürger darf nur noch erfolgen, wenn die Ausgabe bei der Gemeinde durch Personen erfolgt, die über einen entsprechenden Sachkundenachweis verfügen.
Die Gemeinde Dettenheim arbeitet mit der KABS an Möglichkeiten, wie zukünftig die Ausgabe der Bti-Tabletten erfolgen kann. In den kommenden Monaten wird die nötige Sachkunde erworben, so dass wir bald über das weitere Vorgehen zur Tablettenausgabe informieren werden.
Wir geben uns Mühe, die Wartezeit bis zur erneuten Ausgabe von Bti-Tabletten so kurz wie möglich zu halten. Zur Stechmückenprävention gibt es aber auch andere Ansätze:
Doch, das darf sie! Die Änderung hat nur Auswirkung auf die Abgabe von Bti-Tabletten zur Behandlung in der bebauten Ortslage. Die Anwendung von Bti zur Regulierung der Stechmückenentwicklung in den Hochwassergebieten ist dadurch nicht eingeschränkt.