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Änderung der Abwassergebührensatzung

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) Aufgrund der §§ 4, 11 der Gemeindeordnung (GemO)...

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung)

Aufgrund der §§ 4, 11 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg und der §§ 2, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Birenbach am 13.10.2026 folgende Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 14.07.1997 i.d.F. vom 13.02.2023 beschlossen:

§ 1

Der § 41 der Abwassersatzung wird wie folgt geändert:

§ 41

Höhe der Abwassergebühr

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) bei Einleitungen nach § 37 Abs. 1 und 2 beträgt je m3 Schmutzwasser 2,38 €.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39a) beträgt je qm versiegelter Fläche 0,50 €.

§ 2

Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Fassung des § 41 außer Kraft.

Birenbach, den 23.10.2025

Matzak

Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Birenbach geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt diese Satzung nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung als von Anfang an gültig zustandegekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Birenbach, den 23.10.2025

Matzak

Bürgermeister

Erscheinung
Schurwaldbote – Gemeindeverwaltungsverband Östlicher Schurwald
NUSSBAUM+
Ausgabe 43/2025
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