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Änderung der Friedhofssatzung

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 28. November 2007 (Änderung 20.9.2012/1.6.2016/25.9.2019/8.11.2023) Änderung...

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

vom 28. November 2007 (Änderung 20.9.2012/1.6.2016/25.9.2019/8.11.2023)

Änderung 1.10.2025

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Kirchengemeinderat am 1. Oktober 2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

  1. Die Friedhofsordnung gilt für folgende Friedhöfe:
    1. Für den unmittelbar um die Katholische Pfarrkirche St. Kilian angelegten und im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde St. Kilian Bieringen befindlichen alten Friedhof.
    2. Für den neu angelegten Friedhof im Bereich der Leichenhalle. Leichenhalle ist Eigentum der Gemeinde Schöntal.
    3. Für die Urnenwand, Eigentum der Kirchengemeinde St. Kilian Bieringen, im Bereich des neuen Friedhofes.
  2. Die unter Abs. (1) genannten Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Katholischen Kirchengemeinde Bieringen und der Gemeinde Schöntal. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner der Ortschaft Bieringen, einschließlich Weltersberg.
  3. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer
  • in der Ortschaft Bieringen geboren ist und/oder
  • früher in der Ortschaft Bieringen gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
  • Der Kirchengemeinderat Bieringen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
  2. Die Kirchengemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
  2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet
    1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Die Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden dürfen nur den hinteren Zugang bei der Leichenhalle benutzen. Leichenwagen dürfen außerdem nur bis zur Leichenhalle vorfahren,
    2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
    3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
    4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
    5. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
    6. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

  1. Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Kirchengemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, private Bestattungsunternehmen und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit für den Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Kirchengemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
  2. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die
    1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und
    2. selbst oder deren fachlicher Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in der Handwerksrolle eingetragen sind.

Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen.

  1. Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
  2. Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
  3. Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze § 4 (3) und (4) verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. (2) ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes über den Bestatter bei der Kirchengemeinde anzumelden.
  2. Die Kirchengemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen.

§ 6

Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde einzuholen.

§ 7

Ausheben der Gräber

  1. Die Kirchengemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
  2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,9 m bzw. bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,5 m.

§ 8

Ruhezeit

  1. Die Ruhezeit der Leichen und Aschen im Erdgrab- und im Urnengemeinschaftsgrabfeld beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
  2. Die Ruhezeit in der Urnenwand beträgt 15 Jahre.
  3. Für Pfarrergräber kann die Liegezeit um bis zu 20 Jahre verlängert werden, sofern und solange sich jemand findet, der verlässlich die Grabpflege übernimmt.

§ 9

Umbettungen

  1. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab oder aus einem Urnengemeinschaftsgrabfeld in ein anderes Urnengemeinschaftsgrabfeld sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Kirchengemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  3. Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab oder des Urnengemeinschaftsgrabfelds der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab oder aus einem Urnengemeinschaftsgrabfeld der Nutzungsberechtigte.
  4. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab oder in das Urnengemeinschaftsgrabfeld umgebettet werden. Im Übrigen ist die Kirchengemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
  5. Die Umbettungen führt die Kirchengemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  6. Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Kirchengemeinde vor.
  7. Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

  1. Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
  2. Auf dem Friedhof sind folgende Arten von Grabstätten zugelassen:

Bieringen

Einzelreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenwand, Urnengemeinschaftsgrabfeld

  1. Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
  2. Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

  1. Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
    1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
    2. wer sich dazu verpflichtet hat
    3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt
  2. In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.
  3. Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
  4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird einen Monat vorher ortsüblich oder durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
  5. Die Absätze (1), (3) und (4) gelten auch für Urnengemeinschaftsgrabfelder entsprechend.

Die Absätze (1), (3) und (5) gelten auch für Urnenwände entsprechend.

§ 12

Urnenwand

  1. Eine Doppelbelegung der Urnenkammer ist möglich. Es können max. 2 Urnen beigesetzt werden. Die Ruhezeit richtet sich für jede Urne nach der in § 8 festgelegten Zeit.

Der Preis bei einer Doppelbelegung richtet sich je Grab/je Jahr im Verhältnis 1/15.

Die Schmuckurne darf max. 28 cm hoch sein und kann einen max. Durchmesser von 18 cm haben.

§ 12a

Urnengemeinschaftsgrabfeld

  1. Das Urnengemeinschaftsgrabfeld ist eine Grabstätte für Erdbestattungen von Aschen, die im Todesfalle der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Für die Beisetzung der Aschen sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

Eine Doppelbelegung im Urnengemeinschaftsgrabfeld nebeneinander ist möglich.

Es können max. 2 Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Ruhezeit richtet sich auch für die zweite Urne grundsätzlich nach der in § 8 festgelegten Zeit, wobei eine Obergrenze für die Liegezeit von insgesamt 30 Jahren je Grabstätte gilt.

Der Preis bei einer Doppelbelegung richtet sich je Urnenfeld/je Jahr im Verhältnis 1/20.

  1. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge:
    1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
    2. wer sich dazu verpflichtet hat,
    3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

§ 13

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
  2. Auf den Reihengräbern und Urnenreihengräbern ist insbesondere nicht zulässig das vollständige oder überwiegende Abdecken der Grabstätte mit Stein- oder Betonplatten. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.
  3. Für Grabmale auf Reihengräbern und Urnenreihengräbern dürfen nur ortsübliche Holzkreuze, auch mit Betonsockel und Kupferdach, verwendet werden.
  4. Für das Urnengemeinschaftsgrabfeld gilt:
    Die Kennzeichnung des Grabplatzes erfolgt durch eine Steintafel (20 x 30 x 6 cm) aus Muschelkalk, die den Namen des/der Verstorbenen und sein/ihr Geburts- und Sterbedatum enthält. Diese Steintafel ist von den Angehörigen auf deren eigene Rechnung innerhalb von vier Wochen zu bestellen.

§ 14

Standsicherheit

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

§ 15

Unterhaltung

  1. Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauerhaft in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten und Urnenkammern der Verfügungsberechtigte.
  2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstiger Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Kirchengemeinde auf Kosten des Verantwortlichen, Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen etc.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Kirchengemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Kirchengemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 16

Entfernung

  1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
  2. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Kirchengemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Kirchengemeinde die Grabmale und die sonstigen Ausstattungen auf Kosten des Verfügungsberechtigten entfernen. Die Kirchengemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 17

Allgemeines

  1. Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Diese Pflicht gilt auch für die befestigte Umrandung des Grabes (Gehwegplatten). Dieser Bereich ist von sämtlichem Bewuchs freizuhalten.
  2. Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
  3. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 15 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
  4. Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
  5. Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 16 gilt entsprechend.
  6. Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Kirchengemeinde im Bereich von § 1 Abs. 1a. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
  7. Die Pflege des Urnengemeinschaftsgrabfelds obliegt der Katholischen Kirchengemeinde St. Kilian Bieringen. Es ist dort nicht erlaubt, Pflanzen, Blumen oder andere Gegenstände abzulegen. Kerzen dürfen nur in dem dafür bereitgestellten Behältnis aufgestellt und entfacht werden, soweit es sich um Grablichter handelt. Abgebrannte Grablichter müssen in dem dafür vorgesehenen Behälter entsorgt werden.

§ 18

Vernachlässigung der Grabpflege

  1. Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Kirchengemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Kirchengemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
  2. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Kirchengemeinde den Grabschmuck entfernen.

VI. Benutzung der Leichenhalle

§ 19

Leichenhalle

  1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Kirchengemeinde bzw. der Gemeinde Schöntal betreten werden.
  2. Die Leiche muss binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, aber nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in die Leichenhalle überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufbewahrt wird.
  3. Die Überführung der Leiche in die Leichenhalle kann nur in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr täglich erfolgen.
  4. Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der Aufbewahrungszeit in der Leichenhalle zwischen 17.00 und 20.30 Uhr täglich und außerdem zwei Stunden vor der Beerdigung sehen.
  5. Die Ausschmückung des Sarges, der Leichenzelle und der Leichenhalle ist ausschließlich Aufgabe der Angehörigen.
  6. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung endgültig zu schließen. Für die Schließung sind die Angehörigen bzw. die von ihnen beauftragten Personen zuständig.

VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 20

Obhut- und Überwachungspflichten, Haftung

  1. Der Kirchengemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherheitspflicht hinausgehenden Obhut- und Überwachungspflichten. Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Verfügungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Kirchengemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
  3. Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 21

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt
  2. entgegen § 3
    1. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
    2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt
    3. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
    4. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
    5. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde
    6. Waren und gewerbliche Dienste anbietet
    7. Druckschriften verteilt
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), als Verfügungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 13 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 16 Abs. 1)
  4. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 15 Abs. 1)

VIII. Bestattungsgebühren

§ 22

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der kirchlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 23

Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:
    1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
    2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Gemeinde oder der Kirchengemeinde durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet, wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 24

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht:
    1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
    2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 25

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

  1. Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
    – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 26

Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
    Zum gleichen Zeitpunkt treten die bisherige Friedhofsordnung vom 28. November 2007 und die Bestattungsgebührensatzung vom 3.11.1982 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.
  2. Aktualisiert durch KGR-Beschluss vom 20.9.2012
  3. Aktualisiert durch KGR-Beschluss vom 25.9.2019
  4. Aktualisiert durch KGR-Beschluss vom 8.11.2023
  5. Aktualisiert durch KGR-Beschluss vom 1.10.2025

Bieringen, 1. Oktober 2025

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbedenklich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Kirchengemeinderat Bieringen

Dr. Guido Bömer, Vorsitzender ex officio
Wilhelm Stockert, gewählter Vorsitzender

Genehmigt für das Bischöfliche Ordinariat

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Kirchengemeinde Bieringen

Benutzungsgebühren für ein Erdgrab 2.400,00 €

Benutzungsgebühren für Urnenwand 2.400,00 €

Benutzungsgebühr für Urnengemeinschaftsfeld 1.600,00 €

Benutzungsgebühr für ein Kindergrab 900,00 €

Erscheinung
Schöntal aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 42/2025
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