Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
vom 28. November 2007 (Änderung 20.9.2012/1.6.2016/25.9.2019/8.11.2023)
Änderung 1.10.2025
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Kirchengemeinderat am 1. Oktober 2025 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
§ 6
Särge
Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Kirchengemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
§ 8
Ruhezeit
§ 9
Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
Bieringen
Einzelreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenwand, Urnengemeinschaftsgrabfeld
§ 11
Reihengräber
Die Absätze (1), (3) und (5) gelten auch für Urnenwände entsprechend.
§ 12
Urnenwand
Der Preis bei einer Doppelbelegung richtet sich je Grab/je Jahr im Verhältnis 1/15.
Die Schmuckurne darf max. 28 cm hoch sein und kann einen max. Durchmesser von 18 cm haben.
§ 12a
Urnengemeinschaftsgrabfeld
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
Eine Doppelbelegung im Urnengemeinschaftsgrabfeld nebeneinander ist möglich.
Es können max. 2 Urnen nebeneinander beigesetzt werden. Die Ruhezeit richtet sich auch für die zweite Urne grundsätzlich nach der in § 8 festgelegten Zeit, wobei eine Obergrenze für die Liegezeit von insgesamt 30 Jahren je Grabstätte gilt.
Der Preis bei einer Doppelbelegung richtet sich je Urnenfeld/je Jahr im Verhältnis 1/20.
§ 13
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 14
Standsicherheit
Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.
§ 15
Unterhaltung
§ 16
Entfernung
V. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 17
Allgemeines
§ 18
Vernachlässigung der Grabpflege
VI. Benutzung der Leichenhalle
§ 19
Leichenhalle
VII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Obhut- und Überwachungspflichten, Haftung
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
VIII. Bestattungsgebühren
§ 22
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der kirchlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 23
Gebührenschuldner
§ 24
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
§ 25
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 26
Inkrafttreten
Bieringen, 1. Oktober 2025
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbedenklich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Der Kirchengemeinderat Bieringen
Dr. Guido Bömer, Vorsitzender ex officio
Wilhelm Stockert, gewählter Vorsitzender
Genehmigt für das Bischöfliche Ordinariat
Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Kirchengemeinde Bieringen
Benutzungsgebühren für ein Erdgrab 2.400,00 €
Benutzungsgebühren für Urnenwand 2.400,00 €
Benutzungsgebühr für Urnengemeinschaftsfeld 1.600,00 €
Benutzungsgebühr für ein Kindergrab 900,00 €