
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.V. mit den §§ 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Bad Herrenalb am 26. November 2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Änderung des § 5 der Hundesteuersatzung
§ 5 Absatz 1 S. 1 der Hundesteuersatzung wird wie folgt geändert:
„Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für jeden Hund 150,00 €.“
§ 5 Absatz 2 S. 1 der Hundesteuersatzung wird wie folgt geändert:
„Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde, so erhöht sich der nach Absatz 1 geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund auf 300,00 €“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Bad Herrenalb, den 26. November 2025
Klaus Hoffmann
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.