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Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Süßen (Kindergartenordnung)

Stadt Süßen Kindergartenjahr 2024/2025 Kreis Göppingen Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt...

Stadt Süßen Kindergartenjahr 2024/2025

Kreis Göppingen

Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindergärten der Stadt Süßen (Kindergartenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17.06.2024 folgende Satzungsänderung beschlossen:

§ 1 Änderungen

§ 9 wird wie folgt neu gefasst:

Höhe des Elternbeitrages in der Stadt Süßen

(1) Der monatliche Elternbeitrag für das Jahr beträgt für ein Kind aus einer Familie im

a) Regelkindergarten bei

1 Kind unter 18 Jahren 148,00 €

2 Kindern unter 18 Jahren 115,00 €

3 Kindern unter 18 Jahren 78,00 €

4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 26,00 €

b) Regelkindergarten mit mehr als 30 und bis zu 35 Wochenstunden oder

6 Stunden zusammenhängender Betreuung (VÖ6) bei

1 Kind unter 18 Jahren 178,00 €

2 Kindern unter 18 Jahren 138,00 €

3 Kindern unter 18 Jahren 94,00 €

4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 31,00 €

c) Kindergarten mit 7 Stunden zusammenhängender Betreuung (VÖ7) bei

1 Kind unter 18 Jahren 207,00 €

2 Kindern unter 18 Jahren 161,00 €

3 Kindern unter 18 Jahren 109,00 €

4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 36,00 €

d) Ganztageskindergarten 8 Stunden Betreuungszeit täglich bei

1 Kind unter 18 Jahren 237,00 €

2 Kindern unter 18 Jahren 184,00 €

3 Kindern unter 18 Jahren 125,00 €

4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 42,00 €

e) Ganztageskindergarten 10 Stunden Betreuungszeit täglich bei

1 Kind unter 18 Jahren 296,00 €

2 Kindern unter 18 Jahren 230,00 €

3 Kindern unter 18 Jahren 156,00 €

4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 52,00 €

f) Für Kinder unter 3 Jahren erhöht sich der jeweilige Elternbeitrag um einen monatlichen Zuschlag von 100 % des geltenden Elternbeitrages.

g) Bei der Berechnung der Elternbeiträge werden nur Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt, die im selben Haushalt leben. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.

(2) Bei der Betreuung für Kinder ab 12 Monaten in einer Krippengruppe beträgt der monatliche Elternbeitrag für das Jahr für ein Kind

a) in der Krippengruppe mit täglich 8-stündiger Betreuung

bei

5 Tagen/Woche4 Tagen/Woche3 Tagen/Woche2 Tagen/Woche
Fam. mit 1 Kind unter 18 J.

512,00 €

410,00 €

307,00 €

205,00 €

Fam. mit 2 Kindern unter 18 J.

380,00 €

304,00 €

228,00 €

152,00 €

Fam. mit 3 Kindern unter 18 J.

257,00 €

205,00 €

154,00 €

103,00 €

Fam. mit 4 u. mehr Kindern unter 18 J.

102,00 €

81,00 €

61,00 €

41,00 €

b) in der Krippengruppe mit täglich 10-stündiger Betreuung

bei

5 Tagen/Woche4 Tagen/Woche3 Tagen/Woche2 Tagen/Woche
Fam. mit 1 Kind unter 18 J.

659,00 €

527,00 €

395,00 €

263,00 €

Fam. mit 2 Kindern unter 18 J.

489,00 €

391,00 €

293,00 €

196,00 €

Fam. mit 3 Kindern unter 18 J.

330,00 €

264,00 €

198,00 €

132,00 €

Fam. mit 4 u. mehr Kindern unter 18 J.

131,00 €

104,00 €

78,00 €

52,00 €

Bei der Berechnung der Elternbeiträge werden nur Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt, die im selben Haushalt leben. Pflegekinder werden nur bei Vollzeitpflege, nicht jedoch bei Tages- oder Wochenpflege eingerechnet.

(3) Soweit die Kindertageseinrichtung zusätzliche Leistungen (z. B. Mahlzeiten) erbringt, werden diese Kosten neben dem Elternbeitrag erhoben.

Die Kosten betragen für das Mittagessen monatlich bei

einer Betreuung von 2 Tagen/Woche 32,00 €

einer Betreuung von 3 Tagen/Woche 48,00 €

einer Betreuung von 4 Tagen/Woche 64,00 €

einer Betreuung von 5 Tagen/Woche 80,00 €

Bei zusammenhängender Abwesenheit eines Kindes in der Ganztagsbetreuung ab einer Woche entfällt der festgelegte Essensanteil für den Zeitraum der Abwesenheit. Es werden lediglich Essensanteile für ganze Kalenderwochen erstattet. Die Erstattung ist mindestens vier Wochen im Voraus zu beantragen.

(4) Die Elternbeiträge werden jeweils für einen Kalendermonat erhoben und sind für 12 Monate zu entrichten. Wird ein Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigen sich die Gebührensätze gemäß Absätze 1 - 3 für diesen ersten Monat auf 50 %.

Da der Elternbeitrag im Wege einer Mischkalkulation anhand der gesamten Betriebskosten der Kindertageseinrichtung ermittelt worden ist, ist er auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung, bei längerem Fehlen und bis zur Wirksamkeit einer Abmeldung zu bezahlen.

Für Schulanfänger ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in dem die Kindergartensommerferien beginnen. Eine Kündigung auf den vorangehenden Monat ist nicht möglich.

Wurde für Schulanfänger eine Verlängerung des Betreuungsverhältnisses vereinbart, ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu bezahlen, in den der Werktag fällt, welcher dem Tag der Einschulung vorausgeht.

(5) Sollte es Eltern/Erziehungsberechtigten nicht möglich sein, die Elternbeiträge zu leisten, kann der Beitrag in begründeten Fällen ermäßigt oder erlassen werden.“

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Süßen, den 17.06.2024

Marc Kersting

Bürgermeister

Hinweis

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung, wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Süßener Mitteilungen
NUSSBAUM+
Ausgabe 25/2024

Orte

Süßen

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Süßen
20.06.2024
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