Gemeinde Niedereschach
Schwarzwald-Baar-Kreis
vom 26. November 2007
Aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie der §§ 2, 8 Abs. 2, 11 ,13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für BadenWürttemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedereschach am 18.11.2024 folgende Änderungssatzung beschlossen:
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:
Q3 4 R80 / QN 2,5 (waagrecht/Steigrohr/Fallrohr) 6,00 €/Monat
Q3 10 R80 / QN 6 15,00 €/Monat
Q3 16 R80 / QN 10 24,00 €/Monat
Q3 25 R80 / QN 15 37,50 €/Monat
Q3 40 R80 / QN 25 60,00 €/Monat
Q3 63 R80 / QN 40 94,50 €/Monat
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 3,57 Euro.
§ 54 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(2) Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die entsprechenden bisherigen Paragrafen außer Kraft.
Niedereschach, den 18.11.2024
R a g g
Bürgermeister
Diese Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie kann spätestens mit Wirksamwerden dieser Bekanntmachung und von jedermann während der Sprechzeiten eingesehen werden. Auskünfte über deren Inhalt werden erteilt.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.
Das Bürgermeisteramt