
Meine nächste Sprechstunde ist am Montag, 17. November 2025, in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr. Weitere Termine können kurzfristig vereinbart werden.
Sie erreichen mich im Rathaus unter der Telefonnummer: 07429 / 931080 oder per E-Mail unter: hans.marquart@egesheim.de.
Ich freue mich auf Ihren Besuch.
Montag: 08.30 Uhr bis 10.30 Uhr
Montagnachmittag: 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Dienstag bis Donnerstag:08.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Am Dienstag, dem 11.11.2025, ist das Rathaus aufgrund einer Wahlschulung geschlossen.
Wir bitten um Beachtung!
Sie erreichen uns unter den folgenden Telefonnummern:
Rathaus: 07429/931080
Bauhof: 07429/3371
und per E-Mail unter: info@egesheim.de
AZ.: 982.041/03
Gemeinde Egesheim
Landkreis Tuttlingen
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Die vom Gemeinderat am 07.11.1991 aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) i.V. mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg beschlossene Friedhofssatzung, zuletzt geändert am 12.04.2012, hat der Gemeinderat am 23.10.2025 wie folgt geändert:
§ 1
§ 10 erhält folgende Fassung:
§ 10 Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt.
a) Reihengräber
b) Urnengräber
c) Wahlgräber (Familiengräber)
d) Rasenurnengräber
e) Urnenstelen
§ 2
Es wird ein § 11b und §11c eingefügt:
§ 11b Urnenreihengräber/Urnenstelen
(1) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengräber entsprechend für Urnenstätten.
(2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte, zulässig sind bis zu vier Urnen pro Urnengrab.
§ 11c Rasenurnengräber
(1) Auf dem Friedhof Egesheim werden Rasenurnengräber ausgewiesen. Die Einfassung der Grabanlage wurde von der Gemeinde hergestellt. Der Grabstein ist vom Grabnutzungsberechtigten selber zu beschaffen. Für die Grabnutzungsberechtigten fällt keine Grabpflege an.
§ 3
Die Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung - Gebührenverzeichnis - wird wie folgt neu gefasst:
1. Benutzungsgebühren
1.1 Leichenbesorgung entfällt
1.2 Bestattung
1.21 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 450,00 €
1.22 von Personen unter 10 Jahren 225,00 €
1.23 von Tot- und Fehlgeburten 225,00 €
1.24 ein Zuschlag zu 1.21 bis 1.23 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 %
1.3 Beisetzung von Aschen
1.31 regelmäßig 225,00 €
1.32 ein Zuschlag zu 1.31 für Beisetzung an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 %
1.4 Überlassung eines Reihengrabes
1.41 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 800,00 €
1.42 für Personen unter 10 Jahren 400,00 €
1.5 Überlassung eines Urnenreihengrabes 400,00 €
1.5.1 Erneuter Erwerb eines vollen Nutzungsrechts 400,00 €
1.5.2 für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten 16,00 €/ Jahr
1.6 Überlassung einer Urnenkammer in einer Urnenstele 400,00 €
1.6.1 Erneuter Erwerb eines vollen Nutzungsrechts 400,00 €
1.6.2 für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten 16,00 €/ Jahr
1.7 Überlassung eines Rasenurnengrabs 2.000,00 €
1.7.1 Erneuter Erwerb eines vollen Nutzungsrechts 2.000,00 €
1.7.2 für die Dauer bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten 80,00 €/ Jahr
1.8 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.8.1 Wahlgrab 2.000,00 €
1.8.1.1 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts, pro Jahr 50,00 €
1.8.2 Urnenwahlgrab/Urnennische
1.8.2.1 auf die Dauer von 15 Jahren 800,00 €
1.8.2.2 auf die Dauer von 30 Jahren 1.600,00 €
1.8.3 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts, pro Jahr 53,00 €
1.9 Sonstige Leistungen
1.9.1 Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen sowie sonstige Leistungen je Hilfskraft und angefangener Stunde 61,00 €
1.9.2 Abräumen eines Grabes je Hilfskraft angefangener Stunde 61,00 €
§ 4
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01.11.2025 in Kraft.
Hinweis (§ 4 Abs. 4 GemO):
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Egesheim, den 23.10.2025
gez. Hans Marquart
Bürgermeister
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel am Rathauseingang in der Zeit vom 07. November 2025 bis einschließlich 17. November 2025 – je einschließlich –. Auf diesen Anschlag wird hiermit hingewiesen.
Am 30.10. wurde ein Schlüsselbund beim Feuerwehrgerätehaus In Weiden Richtung Straße gefunden.
Der Besitzer kann sich zu den üblichen Dienststunden auf dem Rathaus melden.
Die Grünschnittannahmestelle auf dem Hallenhof ist in diesem Jahr zum letzten Mal am Samstag, dem 08. November 2025,von 09.00 – 09.45 Uhr geöffnet.
Papiertonne: 07. November 2025
Biotonne: 14. November 2025
Werttonne: 18. November 2025
Restmüll: 21. November 2025
Freundliche Grüße
Ihr Bürgermeister Hans Marquart
