Stadt Wendlingen am Neckar
73240 Wendlingen am Neckar
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Allgemeinverfügung

Stadt Wendlingen am Neckar Landkreis Esslingen Allgemeinverfügung Aufgrund von § 30 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 5, 6, 9...

Stadt Wendlingen am Neckar

Landkreis Esslingen

Allgemeinverfügung

Aufgrund von § 30 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 133 Abs. 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735, berichtigt S. 1092 sowie § 35 Satz 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 17.12.2009 (GBl. S. 809,811) erlässt die Stadt Wendlingen am Neckar folgende Allgemeinverfügung:

  1. Geltungsbereich
    Diese Verfügung gilt für die Straße Speckweg und die Feldwege westlich und südlich des Freibads der Stadt Wendlingen am Neckar und die durch sie erschlossenen Grundstücke im Gewann Speck. Die Grenzen der Anlage sind in der dieser Verfügung als Anlage beigefügten Karte der Stadt Wendlingen vom 18. Februar 2015, welche zugleich Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Die Originalfertigung der Karte ist beim Bürgermeisteramt Wendlingen am Neckar niedergelegt und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
  2. Aufenthaltsverbot
    Im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung ist das Lagern und jeder nicht durch die bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Verkehrsflächen entstehende Aufenthalt verboten. Dieses Verbot gilt am 1. Mai 2025 in der Zeit von 8 Uhr bis 24 Uhr.
  3. Ausnahmegenehmigungen
    Die Stadtverwaltung Wendlingen am Neckar kann auf Antrag von den Vorgaben dieser Allgemeinverfügung Ausnahmen zulassen, sofern ein berechtigtes Interesse erkennbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
  4. Sofortige Vollziehbarkeit
    Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Diese liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, da zur Verhinderung von zu vergegenwärtigenden Straftaten (Sachbeschädigungen, Körperverletzungen) eine Durchsetzung dieser Verfügung ohne zeitlichen Verzug erforderlich ist.
  5. Verwaltungszwang
    Bei Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen der Ziffer 2 wird unmittelbarer Zwang angedroht. Andere Zwangsmittel wie Zwangsgeld, Zwangshaft oder die Ersatzvornahme können den Zweck dieser Allgemeinverfügung, während des 1. Mai-Feiertages die in Ziffer 2 beschriebenen Örtlichkeiten zu schützen, nicht gewährleisten. Verzögerungen bei der Abwehr unmittelbar bevorstehender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter können nicht hingenommen werden.
  6. Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 PolG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen der Ziffer 2 zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 84 Abs. 2 PolG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden.
  7. Rechtsbehelfsbelehrung
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadt Wendlingen am Neckar, Bürgerdienste, Am Marktplatz 2, 73240 Wendlingen am Neckar, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
    Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit haben Sie die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu beantragen.

Wendlingen am Neckar, den 1.4.2025

(gez.)

Steffen Weigel

Bürgermeister

Lageplan vom 18.2.2015 zu Ziff. 1 der Allgemeinverfügung der Stadt Wendlingen am Neckar über den Aufenthalt auf den Wegen rund um das Freibad in Wendlingen am Neckar aus Anlass des 1. Mai 2025.

Anhang
Dokument
Erscheinung
`s Blättle – Amtsblatt der Stadt Wendlingen am Neckar
Ausgabe 16/2025

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