Aus den Rathäusern

Allgemeinverfügung der Stadt Östringen über die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen anlässlich des „Östringer Frühling“

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135) ergeht...

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBl. S. 135) ergeht folgende Allgemeinverfügung:

  1. Aus Anlass des „Östringer Frühling“ dürfen Verkaufsstellen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg abweichend des § 3 LadÖG am Sonntag, den 30. März 2025 in der Zeit von 12:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein.
  2. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung Baden-Württemberg zu beachten.
  3. Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 15 LadÖG bzw. Straftaten nach § 16 LadÖG dar.
  4. Diese Verfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Östringen, den 19.03.2025

gez. Felix Geider

Bürgermeister

Erscheinung
Östringer Stadtnachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 13/2025

Orte

Östringen

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Stadt Östringen
28.03.2025
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