Aufgrund von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in der Fassung vom 14.02.2007 (GBl. S. 135) dürfen Verkaufsstellen auf Gemarkung der Stadt Leinfelden-Echterdingen im Stadtteil Leinfelden abweichend von den Ladenöffnungszeiten des § 3 Ladenöffnungsgesetz
während des „Maimarktes“ am 04.05.2025 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein. Entsprechendes gilt für das Feilhalten von Waren außerhalb von festen Verkaufsstellen.
Die mit dieser Allgemeinverfügung zugelassenen Öffnungszeiten gelten unter folgenden Bedingungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass alle Arbeitszeiten über 8 Stunden täglich und an Sonntagen aufzuzeichnen sind. Die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Diese Allgemeinverfügung gilt als am Tage nach ihrer Verkündung im Amtsblatt der Stadt Leinfelden-Echterdingen als bekannt gegeben.
Gemäß § 8 Abs. 1 Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Abs. 2 Nr. 1 Ladenöffnungsgesetz aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. Am 06.03.2007 ist das Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg in Kraft getreten. Gleichzeitig trat die Ladenschlussverordnung und die aufgrund einer Ermächtigung des Gesetzes über den Ladenschluss erlassenen Rechtsverordnungen der Gemeinden außer Kraft. Dies bedeutet, dass mit Inkrafttreten des neuen Ladenschlussrechts die Kommunen verkaufsoffene Sonntage in Form einer Allgemeinverfügung regeln können.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei der Stadt Leinfelden-Echterdingen mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen erhoben werden.
Leinfelden-Echterdingen, den 24.03.2025
Otto Ruppaner
Oberbürgermeister