Gemeinde Reichenbach an der Fils
73262 Reichenbach an der Fils
Aus den Rathäusern

Allgemeinverfügung zur Genehmigung von zusätzlichen Ladenöffnungszeiten

Aufgrund von § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBL vom 05.03.2007,...

Aufgrund von § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBL vom 05.03.2007, S. 135) wird bestimmt, dass aus Anlass des „Frühjahrsputz 2025“ Verkaufsstellen in Reichenbach an der Fils

am Sonntag, 13. April 2025 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr

geöffnet sein dürfen.

Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung. Die tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.

Auf den Schutz der Arbeitnehmer nach § 12 des LadÖG ist besonders zu achten.

Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen nach § 15 des Gesetzes wird ausdrücklich hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Reichenbach an der Fils, den 11.04.2025

gez.

Bernhard Richter

Bürgermeister

Erscheinung
Hochdorfer Gemeindeanzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025
Reichenbacher Anzeiger
NUSSBAUM+
Ausgabe 15/2025

Orte

Hochdorf
Reichenbach an der Fils

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