Aufgrund von § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14. Februar 2007 (GBL vom 05.03.2007, S. 135) wird bestimmt, dass aus Anlass des „Frühjahrsputz 2025“ Verkaufsstellen in Reichenbach an der Fils
am Sonntag, 13. April 2025 in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr
geöffnet sein dürfen.
Mit der Sonderregelung ist keine Pflicht zur Offenhaltung verbunden. Sie gibt dem Einzelhandel lediglich die Möglichkeit zur Sonntagsöffnung. Die tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen bleiben ebenso wie die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Mutterschutzgesetzes und des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt.
Auf den Schutz der Arbeitnehmer nach § 12 des LadÖG ist besonders zu achten.
Auf die Ordnungswidrigkeitsbestimmungen nach § 15 des Gesetzes wird ausdrücklich hingewiesen. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Reichenbach an der Fils, den 11.04.2025
gez.
Bernhard Richter
Bürgermeister