Alle Führerscheine in Deutschland und der EU sollen einheitlich und fälschungssicher sein. Deshalb muss jeder Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurde, umgetauscht werden. Das betrifft aktuell insbesondere Menschen, die ab 1971 geboren sind, denn die Jahrgänge 1953 bis 1970 wurden bereits zum Umtausch aufgefordert. Wer früher als 1953 geboren ist, hat noch Zeit mit dem Umtausch bis 2033.
Doch was hat es mit der Pflicht zum Führerscheintausch auf sich? Wer ist betroffen? Was sind die Gründe für den Tausch?
Laut EU-Vorgaben sind bis zum 19.01.2033 alle Führerscheine auszutauschen, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches Muster erhalten, das insbesondere aktuelle Anforderungen an die Fälschungssicherheit erfüllt.
Es sind alle Bürgerinnen und Bürger betroffen, die ihren Führerschein vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, 43 Millionen Führerscheinbesitzer in Deutschland insgesamt. Die Umsetzung erfolgt jedoch nicht in kürzester Zeit, sondern gestaffelt nach Geburtsjahrgängen und nach Ausstellungsjahr des Führerscheins (siehe Tabellen unten).
Das Dokument Führerschein wird nach der jeweiligen Frist ungültig, nicht jedoch die Fahrerlaubnis zum Lenken eines Fahrzeugs. Man darf also weiterhin Auto fahren. Wer jedoch die Frist verpasst und in eine Polizeikontrolle gerät, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro wegen des Versäumnisses zum Umtausch rechnen.
Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind mit dem Umtausch nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung. Die Gültigkeit eines neuen Führerscheins ist auf 15 Jahre befristet. Danach muss wieder ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Die Führerscheinstelle des Landratsamtes ist zuständig für den Umtausch. Alle erforderlichen Unterlagen können per Post an das Landratsamt gesendet werden. Die notwendigen Unterlagen sowie das Antragsformular stehen im Internet unter www.lrabb.de/Umtausch+EU_Kartenfuehrerschein.
Der Original-Führerschein wird von der Führerscheinstelle entwertet. Man erhält ihn zusammen mit dem neuen Führerschein per Post zurück. Ein persönliches Erscheinen ist grundsätzlich nicht erforderlich.
1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein getauscht sein muss |
Vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 - 1958 | 19.01.2022 |
1959 - 1964 | 19.01.2023 |
1965 - 1970 | 19.01.2024 |
1971 oder später | 19.01.2025 |
2. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
1999 - 2001 | 19.01.2026 |
2002 - 2004 | 19.01.2027 |
2005 - 2007 | 19.01.2028 |
2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 - 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Wer einen Führerschein besitzt, dessen Geburtsjahr vor 1953 liegt, muss den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Wer sich unsicher ist, ob und wann sein Führerschein getauscht werden muss, kann z.B. auf der Seite des ADAC den Führerscheinumtauschrechner nutzen.