Das Landratsamt Böblingen gibt als zuständige Aufsichtsbehörde nach §§ 67 und 58 (2) WVG i. V. m. §§ 1 und 3 AGWVG aufgrund Beschlusses der Verbandsversammlung zur Änderung der Satzung vom 31.03.2025 die nachfolgende Satzung öffentlich bekannt. Die Satzung tritt zum 11.02.2017 in Kraft.
S a t z u n g
des Wasserverbands „Aich“
Aufgrund von § 6 und § 47 Wasserverbandsgesetz (WVG) wird folgende Satzung für den Wasserverband Aich erlassen:
§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen
„Wasserverband Aich“.
Er hat seinen Sitz in Böblingen.
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. S. 405) sowie des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes für Baden-Württemberg (BW AGWVG) vom 18. Dezember 1995 (GBl. S. 872) beide in jeweils gültiger Fassung.
(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Dienstherr von Beamten im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes sein.
(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte.
(5) Der Verband führt ein Dienstsiegel. Das Siegel ist von einem Kreis umschlossen und zeigt, dem Kreis folgend, den Schriftzug:
„Wasserverband Aich“
Im Inneren des Kreises ist ein Wappen mit drei Löwen angeordnet.
§ 2
Aufgabe
Der Verband hat die Aufgabe, den Hochwasserabfluss der Aich und ihrer Zuflüsse im Verbandsgebiet durch den Bau von Hochwasserrückhaltebecken und den Ausbau von Gewässern zu regeln. Ökologische Gesichtspunkte sind zu berücksichtigen.
Daneben kann der Verband auf freiwilliger Grundlage entlang der Gewässer und an seinen Einrichtungen Maßnahmen der Gewässerökologie, der Naherholung, Umweltbildung und der Landschaftspflege fördern (§ 2 WVG).
§ 3
Mitglieder
(1) Mitglieder des Verbandes sind:
a) die Landkreise Böblingen und Esslingen
b) die Städte Aichtal, Böblingen, Filderstadt, Leinfelden-Echterdingen, Nürtingen, Sindelfingen, Waldenbuch und Holzgerlingen
c) die Gemeinden Schönaich, Steinenbronn, Weil im Schönbuch und Wolfschlugen.
§ 4
Unternehmen, Plan
(1) Zur Durchführung seiner Aufgaben errichtet der Verband die für die Hochwasserrückhaltung notwendigen Anlagen, betreibt diese und unterhält alle Anlagen, die durch die in § 2 genannten Aufgaben notwendig werden. Alle Maßnahmen werden so naturschonend wie möglich durchgeführt.
(2) Der von der zuständigen unteren Wasserbehörde aufgestellte und der Verbandsgründung zugrunde liegende Gesamtplan vom 2. Februar 1978 stellt das Unternehmen des Verbandes dar. Aufgrund dieses Gesamtplanes werden die notwendigen Einzelpläne nach Möglichkeit von der zuständigen unteren Wasserbehörde, andernfalls von Dritten im Auftrag des Wasserverbandes im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Wasserbehörde ausgearbeitet. Zu diesen Einzelplänen sind vor Einleitung des wasserrechtlichen Verfahrens die Behörden, deren Geschäftsbereich berührt wird, zu hören. Aufgrund von hydrologischen Untersuchungen ist der Gesamtplan zu ergänzen und dem neuesten Stand anzupassen. Änderungen und Ergänzungen des Gesamtplanes bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; sie sind den Mitgliedern bekanntzugeben (WVG § 5).
§ 5
Verbandsschau
(1) Die Verbandsanlagen und die Gewässer sind alle 2 Jahre zu überprüfen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden.
(2) Die Verbandsversammlung bestellt den Schaubeauftragten.
(3) Der Schaubeauftragte lädt die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein (§§ 44, 45 WVG).
§ 6
Aufzeichnung, Abstellung der Mängel
Der Schaubeauftragte protokolliert den Verlauf und das Ergebnis der Schau in einer Niederschrift. Der Verbandsvorsteher veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel, er sammelt die Aufzeichnungen und vermerkt die Abstellung der Mängel (§ 45 WVG).
§ 7
Organe
Organe des Verbands sind die Verbandsversammlung und der Vorstand (§ 46 WVG).
§ 8
Aufgaben der Verbandssammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Verbandsvorstehers sowie seines Stellvertreters
2. Wahl des Schaubeauftragten
3. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans, der Aufgaben und über die Grundsätze der Geschäftspolitik
4. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes
5. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen
6. Beschlussfassung zu den Veranlagungsregeln der Verbandsbeiträge
7. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplans
8. Feststellung der Haushaltsrechnung
9. Entlastung des Vorstands
10. Festsetzung von allgemeinen Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Verbandsvorsteher und Mitglieder der Verbandsversammlung
11. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Verbandsvorsteher und dem Verband
12. Beratung des Verbandsvorstehers in allen wichtigen Angelegenheiten
13. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Abschluss von Miet- und Pachtverträgen oder ähnlicher Verträge über Grundstücke im Einzelfall über 50.000 EUR
14. Übernahme sonstiger vertraglicher Verpflichtungen im Betrag oder mit einem Wert über 50.000 EUR
15. Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die wegen besonderer Wichtigkeit vom Verbandsvorsteher vorgelegt werden
16. Im Übrigen alle Aufgaben, die nach dem Wasserverbandsgesetz dem Ausschuss zustehen (§§ 47, 49 WVG).
§ 9
Zusammensetzung und Stimmrecht der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Mitglieder des Verbandes.
(2) Jedes Mitglied, das Beiträge zu leisten hat, kann in der Verbandsversammlung selbst oder durch einen Vertreter mitstimmen. Das Stimmverhältnis entspricht dem Beitragsverhältnis (vgl. § 22 dieser Satzung). Kein Mitglied hat aber mehr als 2/5 aller Stimmen.
(3) Ein Mitglied kann in der Verbandsversammlung nur durch eine Person vertreten werden, diese kann die Stimmen nur einheitlich abgeben.
(4) Neben den Vertretern nach Abs. 3 können in beratender Funktion bis zu 3 weitere Vertreter jedes Mitglieds an der Verbandsversammlung teilnehmen.
§ 10
Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Verbandsmitglieder schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist in diesem Fall darauf hinzuweisen.
(2) Eine Verbandsversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen; die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich.
(3) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderung sein Vertreter leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung (§ § 48 Abs. 4 WVG).
§ 11
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Unabhängig von der Stimmenzahl ist sie beschlussfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt wurde, dass ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlossen wird. Ohne Rücksicht auf Form und Frist der Ladung ist sie beschlussfähig, wenn alle Verbandsmitglieder zustimmen. Beschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Die auf diese Weise gefassten Beschlüsse sind wirksam, wenn jedes Mitglied von seinem Stimmrecht Gebrauch gemacht hat.
(2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorsehen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Verbandsvorsteher, dem Schriftführer und einem Mitglied zu unterzeichnen.
(4) Beschlüsse über die Änderung der Satzung, der Verbandsaufgaben und des Maßnahmenplans, sowie über die Festsetzung und Änderung des Beitragsmaßstabes und über die Erweiterung oder Auflösung des Verbands bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen aller Mitglieder (§ 58 WVG).
§ 12
Wahl und Amtszeit des Vorstands
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsteher. Für den Verhinderungsfall ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(2) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und seinen Stellvertreter auf 5 Jahre. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 S. 3 WVG).
§ 13
Aufgaben des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlung dazu berufen ist. Der Vorstand führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
(2) Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Verbandes.
(3) Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
§ 14
Geschäfte des Vorstands
(1) Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik. Er bedient sich hierfür eines ehrenamtlichen Geschäftsführers.
(2) Der Vorstand hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten werden.
(3) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes.
(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an (§§ 51, 54, 55 WVG).
§ 15
Dienstkräfte
Der Verband hat einen ehrenamtlichen Geschäftsführer und einen ehrenamtlichen Kassenverwalter. Für anfallende Tätigkeiten können weitere ehrenamtlich tätige Dienstkräfte eingesetzt werden.
§ 16
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Der Vorstand, die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Geschäftsführer, der Kassenverwalter und gegebenenfalls die weiteren Dienstkräfte sind ehrenamtlich tätig.
(2) Der Vorstand, die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Geschäftsführer, der Kassenverwalter und gegebenenfalls die weiteren Dienstkräfte erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes eine jährliche Aufwandsentschädigung. Sie umfasst den Ersatz (§ 52 WVG)
§ 17
Haushaltsführung
(1) Für den Haushaltsplan, die Rechnungslegung und Prüfung des Verbands gelten die Bestimmungen der Gemeindeordnung (GemO) und Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO).
(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
(3) Alle Einnahmen sind zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden.
§ 18
Haushaltsplan
(1) Der Vorstand erstellt für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu. Die Verbandsversammlung setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres fest.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.
(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr (§ 65 WVG).
§ 19
Nichtplanmäßige Ausgaben
(1) Der Vorstand veranlasst in eigener Verantwortung Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(2) Der Vorstand unternimmt im Falle des Abs. 1 unverzüglich die Aufstellung eines Nachtragshaushaltes und veranlasst dessen Festsetzung durch die Verbandsversammlung (§ 65 WVG).
§ 20
Rechnungslegung und Prüfung
(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss im neuen Rechnungsjahr die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und legt sie der Verbandsversammlung zur Feststellung vor.
(2) Der Jahresabschluss und die Kassenführung werden durch das Amt Prüfung und Kommunalaufsicht des Landkreises Böblingen geprüft.
(3) Der Vorstand legt den Jahresabschluss, den Bericht der Prüfung und seine Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Diese beschließt über die Entlastung des Vorstands.
§ 21
Beiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer geordneten Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beiträge bestehen aus Geldleistungen (Geldbeiträge) und aus Sachleistungen (Sachbeiträge).
(3) Die Erhebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.
(4) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als Eigentümer eines Grundstücks oder einer Anlage, oder als Unterhaltungspflichtiger von Gewässern vom Tätigwerden des Verbandes einen Vorteil hat (Nutznießer), kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde wie ein Mitglied zu Geldbeiträgen herangezogen werden. Der Nutznießer ist vorher anzuhören (§§ 28, 29 WVG).
§ 22
Beitragsverhältnis
(1) Von den Mitgliedern des Wasserverbandes werden Geldbeiträge für denjenigen Aufwand geleistet, der sich aus dem Haushaltsplan nach Abzug von Beiträgen Dritter ergibt. 90 % des Aufwands werden nach der Regelung des Abs. 2 auf sämtliche Mitglieder des Wasserverbands aufgeteilt. 10 % des Aufwands werden im Rahmen eines Vorteilsausgleichs ausschließlich auf die Unterliegerstädte aufgeteilt.
(2) Das Beitragsverhältnis wird für 90 % des Aufwands wie folgt festgelegt:
I. In Stufe eins wird ein Beitragsverhältnis aus dem Einfluss ermittelt, den die Teile der drei Kreismarkungen, die nach der Aich entwässern, auf den Abfluss der Aich haben. Der Einfluss von bebauten Flächen wird dabei viermal so groß angesetzt wie der von unbebauten Flächen. Für den jeweiligen Kreis wird das Verhältnis seiner unbebauten Markungsflächen zur gesamten unbebauten Fläche des Aich-Einzugsgebietes in Prozent als f 1, das Verhältnis seiner bebauten Flächen zur gesamten bebauten Fläche des Aich-Einzugsgebietes als f 2 ausgedrückt.
Daraus ergibt sich für jeden Kreis eine Zwischenwertzahl
(wz):
wz = (f 1 + 4 x f2 ) : 5
II. Ausgehend von dieser Zwischenwertzahl wird in der zweiten Stufe die endgültige Wertzahl (we) für den jeweiligen Landkreis und die ihm zugehörigen Städte und Gemeinden ermittelt.
a) Der Landkreis Böblingen trägt vornweg 50 % der auf seinen Kreis entfallende Zwischenwertzahl.
we = (50 x wz) : 100
Die dem Landkreis Böblingen zugehörigen Städte und Gemeinden im Einzugsgebiet der Aich tragen zusammen den Rest des auf diesen Kreis entfallenden Anteils.
Die endgültige Wertzahl der einzelnen Stadt, bei den Städten Aichtal, Nürtingen und Waldenbuch ist die endgültige Wertzahl des Abs. 2 bloßer Additionsposten bzw. Gemeinde wird aus dem Verhältnis der unbebauten Markungsfläche zur gesamten unbebauten Kreisfläche Aicheinzugsgebiet und der bebauten zur gesamten bebauten Fläche des Kreises im Einzugsgebiet der Aich entsprechend Abs. 2 ermittelt.
b) Der Landkreis Esslingen trägt 40 % der auf seinen Kreis entfallenden Zwischenwertzahl. Die endgültige Wertzahl der ihm zugehörigen Städte und Gemeinden wird Abs. 3 entsprechend ermittelt.
(3) Die Städte Aichtal, Nürtingen und Waldenbuch tragen zusammen
10 % des Aufwands.
Die Wertzahl der einzelnen Stadt wird im Rahmen dieses Vorteilsausgleichs entsprechend der Regelung des Abs. 2 I, nach dem Einfluss unbebauter bzw. bebauter Flächen einer jeden Stadt im Verhältnis zum Gesamteinfluss dieser Flächen aller drei Städte, ermittelt.
(4) Die endgültige Wertzahl der Städte Aichtal, Nürtingen und Waldenbuch ergibt sich aus der Addition der endgültigen Wertzahl des Abs. 2 mit derjenigen des Abs. 3.
(5) Aus den Absätzen 4 ergibt sich folgende rechnerische Beitragsverhältnis: