Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass einige Hunde nicht zur Hundesteuer angemeldet sind.
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in Neubulach vom 01.06.2018.
Nach § 10 Abs. 1 dieser Satzung ist jeder Hundehalter verpflichtet, einen über drei Monate alten Hund nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, innerhalb eines Monats bei der Stadtverwaltung unter Angabe der Hunderasse schriftlich zur Hundesteuer anzumelden.
Alle Hundehalter werden hiermit aufgefordert, ihrer Anzeigepflicht – falls noch nicht geschehen – unverzüglich nachzukommen. Ein Formular zur Anmeldung ist auf der Homepage der Stadt Neubulach eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Haltung und Nichtanmeldung eines über drei Monate alten Hundes nach der Satzung eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.