Angesichts des winterlichen Wetters möchten wir die Einwohnerschaft mit den folgenden Anmerkungen auf die Verpflichtung zum Winterdienst hinweisen:
Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege oder, wenn solche nicht vorhanden sind, entsprechende Flächen am Rand der Fahrbahn mit einer Breite von 1 Meter nach den folgenden Bestimmungen zu reinigen, von Schnee zu räumen und zu bestreuen. Als Gehwege gelten auch Fußwege oder Flächen am Rande von verkehrsberuhigten Bereichen.
Das Reinigen und Bestreuen obliegt den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise nutzen. Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde stehende, unbebaute Fläche getrennt sind. Sofern mehrere Straßenanlieger als Verpflichtete gelten, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung.
Ist nur auf einer Straßenseite ein Gehweg vorhanden, obliegt den Anliegern der gegenüberliegenden Straßenseite die Räum- und Streupflicht ebenfalls.
Die Flächen, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf eine solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist; sie sind in der Regel mindestens auf 1 m Breite zu räumen.
Der geräumte Schnee und das auftauende Eis sind auf dem restlichen Teil der Fläche anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Flächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1 m zu räumen.
Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Splitt zu verwenden.
Auftauende Streumittel dürfen ausnahmsweise verwendet werden; der Einsatz ist so gering wie möglich zu halten.
Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.30 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 21.00 Uhr.
Die Gemeinde räumt Gehwege dann, wenn sie selbst durch ein dahinterliegendes Grundstück eine Räumpflicht hat. Die Gehwege werden mit einem Kleintraktor geräumt. Es macht keinen Sinn, nur das Gemeindegrundstück zu räumen und dann den Schneepflug wieder hochzunehmen. Der gesamte Gehweg auf dem Anfahrtsweg wird komplett geräumt. Dies entbindet jedoch die dadurch begünstigten Anlieger nicht von ihrer Räum- und Streupflicht. Die Gemeinde kann nicht überall gleichzeitig sein, sodass sich die Anlieger nicht auf eine rechtzeitige Räumung verlassen dürfen. Im Fall eines Unfalls bleibt die Haftung beim direkten Anlieger.
Hierauf weisen wir ausdrücklich hin. Wir bitten Sie, diese Hinweise zu beachten.
Ihre Gemeindeverwaltung