Landratsamt Schwäbisch Hall
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Aufhebung der festgelegten Überwachungszone zum Schutz vor der Geflügelpest

Im Landkreis Ansbach wurde Mitte März ein Ausbruch der Geflügelpest festgestellt. Ein Teil des Landkreises Schwäbisch Hall ist von der Überwachungszone...

Im Landkreis Ansbach wurde Mitte März ein Ausbruch der Geflügelpest festgestellt. Ein Teil des Landkreises Schwäbisch Hall ist von der Überwachungszone betroffen. Nachdem es keine weiteren Nachweise des Virus gibt, werden die Sperrmaßnahmen im Landkreis zum 13.04.2025 aufgehoben.

Landkreis. Aufgrund des Ausbruchs der Geflügelpest am 12.03.2025 in einem Putenmastbestand im Landkreis Ansbach mussten auch im Landkreis Schwäbisch Hall umfangreiche Schutzmaßnahmen ergriffen werden, da die einzurichtende Überwachungszone Teile der Gemeinden Kreßberg und Fichtenau betrafen. In diesem Bereich galten seit dem Ausbruch zahlreiche Einschränkungen für die Geflügelhalter/innen.

Die vom Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz in der Restriktionszone durchgeführten Untersuchungen ergaben keine Hinweise auf ein weiteres Seuchengeschehen. Nachdem sowohl im Landkreis Ansbach als auch im Landkreis Schwäbisch Hall das Virus im Restriktionsgebiet nicht mehr festgestellt wurde, hebt das Landratsamt Schwäbisch Hall zum 13.04.2025 die angeordneten Sperrmaßnahmen in der Überwachungszone auf. Dies bedeutet, dass die Überwachungszone ab diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht sowie die in der Überwachungszone angeordneten Einschränkungen nicht mehr gelten. Die Aufhebungsverfügung ist auf der Homepage des Landratsamtes unter www.lrasha.de/landratsamt/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen zu finden.

Nachdem die Geflügelpest zwischenzeitlich nicht mehr nur saisonal, sondern ganzjährig vorkommt, bittet das Landratsamt Schwäbisch Hall - Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz - die Geflügelhalter/innen auch weiterhin, die Biosicherheitsmaßnahmen in den Beständen strikt einzuhalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Ernährung, Ländlicher Raum und Verbraucherschutz zur Anwendung von Biosicherheitsmaßnahmen bei Geflügel bzw. gehaltenen Vögeln zu präventiven Zwecken landesweit nach wie vor, auch für kleinere (Hobby-) Geflügelhaltungen, gilt.

Entsprechend dieser Allgemeinverfügung sind u.a. folgende Verhaltensmaßregeln einzuhalten:

  • Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonstigen Standorte der Vögel sind gegen unbefugten Zutritt zu sichern
  • Betreten der Haltungseinrichtungen nur mit stallspezifischer Kleidung bzw. Schutzkleidung einschließlich Wechsel des Schuhwerks
  • Waschen der Hände mit Wasser und Seife vor dem Betreten und nach dem Verlassen der Haltungseinrichtung
  • Reinigung und Desinfektion aller verwendeten Gerätschaften und Ställe bei Ein- und Ausstallung
  • Ordnungsgemäße Schädlingsbekämpfung

Weiterhin sollten nachfolgende Punkte bei der Haltung von Geflügel beachtet werden:

  • kein direkter oder indirekter Kontakt des gehaltenen Geflügels mit Wildvögeln
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die mit Geflügel in Berührung kommen können, für Wildvögel unzugänglich aufbewahren
  • Füttern von Geflügel bei Auslauf- oder Freilandhaltung ausschließlich im Stall
  • Tränken nur mit Leitungswasser
  • betriebsfremde Personen und Haustiere von den Ställen fernhalten
  • nur Zukauf gesunder Tiere aus unverdächtiger Herkunft

Weitere Informationen können Geflügelhalter auf der Internetseite des Landkreises unter serviceportal.lrasha.de/leistungsuebersicht/natur-landschaft/veterinaerwesen-und-verbraucherschutzunter der Rubrik Tiergesundheit Geflügelpest einsehen.

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Ausgabe 16/2025

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Michelbach an der Bilz

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