Gemeinde Sulzbach an der Murr
71560 Sulzbach an der Murr
Aus den Rathäusern

Aufruf zum Heckenschneiden

Verpflichtung zum Freihalten des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen – Rückschneidepflicht von Hecken, Sträuchern und Bäumen. Nach § 28...
Lichtraumprofil
LichtraumprofilFoto: Landratsamt Rems-Murr-Kreis

Verpflichtung zum Freihalten des Lichtraumprofils an Straßen und Gehwegen – Rückschneidepflicht von Hecken, Sträuchern und Bäumen.

Nach § 28 Straßengesetz Baden-Württemberg ist das Lichtraumprofil für öffentliche Gehwege, Radwege und Fahrbahnen von jeglicher Beeinträchtigung freizuhalten.

Zur Beseitigung von über das Maß hinausreichender Äste, Zweige oder Sträucher ist der Besitzer des Baumes bzw. der Hecke oder Sträucher in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar verpflichtet. Die Grundstücksbesitzer, Hausverwalter und Nutzungsberechtigte werden deshalb gebeten, ihre Bäume, Hecken und Sträucher entlang von Straßen und Gehwegen auf das zulässige Maß zurückzuschneiden.

Denn überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern (Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer) immer wieder zu schaffen. Wegen der Überwüchse müssen an manchen Geh- und Radwegen Fußgänger und Radfahrer sogar auf die Straße ausweichen.

In Straßen ohne Gehweg wird die Straßenbreite vermindert, sodass dort kaum noch oder nur mit starker Behinderung des Verkehrs geparkt werden kann. Zudem werden Verkehrszeichen verdeckt und stark bewachsene Straßenecken sind auch für Autofahrer nur schlecht einzusehen, sodass das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße gefährlich ist.

Auch Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden, aber im oberen Bereich in den öffentlichen Straßengrund hineinragen, stellen eine Verkehrsgefährdung dar, da auch hier nicht die gesamte Gehwegbreite für den Fußgängerverkehr bzw. Straßenbreite für den Fahrverkehr zur Verfügung steht.

Sofern Ihr Grundstück an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, beachten Sie bitte das Lichtraumprofil. Die Anpflanzungen sollten bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über Rad- bzw. Gehwege ragen und an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 m. Schneiden Sie im Bereich von Straßenleuchten und Verkehrszeichen so weit zurück, dass die Leuchten in ihrer Beleuchtungsfunktion nicht behindert werden und die Verkehrszeichen problemlos aus mehreren Metern Entfernung gesehen werden können. Auch Straßennamensschilder sind Verkehrszeichen und insbesondere für Rettungsdienste im Einsatz nach wie vor sehr wichtig.

Wir bitten um Beachtung! Vielen Dank.

Erscheinung
Sulzbacher Nachrichten – Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Sulzbach an der Murr
NUSSBAUM+
Ausgabe 45/2024

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Sulzbach an der Murr

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Aus den Rathäusern
von Gemeinde Sulzbach an der Murr
07.11.2024
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