Zu Beginn der öffentlichen Gemeinderatssitzung verpflichtete der Bürgermeister Herrn Gemeinderat Andreas Hummel auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Amtspflichten. Die Verpflichtungsformel wurde von Herrn Andreas Hummel nachgesprochen und der Bürgermeister verpflichtete ihn per Handschlag.
Zu diesem wichtigen Thema informiert Herrn Armin Sauter als Leiter der Finanzverwaltung beim GVV Heuberg die Mitglieder des Gemeinderats.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die aktuell gültige Rechtslage der Bewertung von Grundstücken mit Einheitswerten aus dem Jahre 1964 für verfassungswidrig erklärt. Mit dem Grundsteuerreformgesetz 2019 wurde auf Bundesebene eine gesetzliche Neuregelung geschaffen. Dabei wird den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, mittels Landesgesetz von den bundesgesetzlichen Regelungen zur Grundsteuer abzuweichen. Von dieser Möglichkeit hat das Land Baden-Württemberg Gebrauch gemacht. Am 04.11.2020 verabschiedete der Landtag das neue Landesgrundsteuergesetz. Demnach berechnet sich die künftige Grundsteuerlast aus dem Bodenrichtwert und der Grundstücksgröße. Wie das jeweilige Grundstück bebaut ist, spielt bei der Berechnung der Grundsteuer künftig keine Rolle mehr.
Berechnung der Grundsteuer:
Bodenrichtwert
Im ersten Schritt wurden durch die Gutachterausschüssein Baden-Württemberg zum 01.01.2022 Bodenrichtwerte ermittelt und Bodenrichtwertzonen festgelegt. Dadurch werden für alle Flurstücke verbindliche Bodenrichtwerte vorgegeben.
Die Festlegung der Bodenrichtwerte und Zonen erfolgte auf Basis von Kaufpreisen der vergangenen Jahre. Die Gemeinde hat keine direkte Einflussmöglichkeit auf die Höhe der Bodenrichtwerte, jedoch indirekt über die Höhe der festgelegten Preise für Bauplätze und Gewerbeflächen.
Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts
Im nächsten Schritt wurden alle Grundbesitzer in Baden-Württemberg aufgefordert, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Inhalt der Erklärung waren hauptsächlich die Grundstücksgröße, der zugrundeliegende Bodenwert sowie die Nutzungsart des Grundstücks.
Berechnung Steuermessbetrag
Anhand dieser Angaben berechnet das Finanzamt einen Steuermessbetrag, der den Kommunen als Grundlage für die Erhebung der Grundsteuer dient. Die Berechnung des Steuermessbetrags des Finanzamtes ist gut nachzuvollziehen. Zuerst wird die Grundstücksfläche mit dem gültigen Bodenrichtwert multipliziert (=Grundsteuerwert).
Gemäß Landesgrundsteuergesetz wird der Grundsteuerwert mit der Messzahl von 0,13 % multipliziert. Für Grundstücke, die bebaut und zu Wohnzwecken genutzt werden, wir die Messzahl gem. § 40 Abs. 3 LGrStG um 30 % auf 0,091 % gemindert.
Das Ergebnis dieser Berechnung ist der vom Finanzamt festgesetzte Steuermessbetrag.
Festlegung Grundsteuerhebesatz durch die Gemeinde
Jeder Grundstückseigentümer, der die Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben hat, sollte zwischenzeitlich auch eine entsprechende Mitteilung über den Grundsteuermessbetrag bekommen haben. Eine Zweitschrift erhält die jeweilige Kommune, um anhand des Steuermessbetrages die Grundsteuer zu erheben.
Aufgrund der Reform haben sich die vom Finanzamt ermittelten Messbeträge grundlegend geändert und in den meisten Fällen erhöht.
Mit dem Bodenwertmodell legt das Land Baden-Württemberg bewusst den Fokus auf den Flächenverbrauch, während bisher die jeweilige Bebauung maßgebend war.
Pauschal formuliert wird die Grundsteuerreform zu (deutlichen) Verschiebungen führen, aus der zahlreiche „Verlierer“, aber auch „Gewinner“ hervorgehen werden.
Visuell dargestellt kann die Lastenverschiebung wie folgt nachvollzogen werden:
Verglichen werden drei nebeneinanderliegende Grundstücke (gleiche Bodenrichtwertzone) mit gleicher Grundstücksgröße (fiktive Werte).
1.) Derzeit gültige Regelung:
a) Bebaut, altes EFHb) Mehrfamilienhausc) unbebaut
Grundsteuer: 120 €Grundsteuer: 340 €Grundsteuer 20 €
2.) Besteuerung ab 2025:
b) bebaut, altes EFHb) Mehrfamilienhausc) unbebaut
Grundsteuer: 140 €Grundsteuer: 140 €Grundsteuer: 200 €
– die Art der Bebauung spielt künftig keine Rolle mehr
– ist ein baureifes Grundstück unbebaut, so räumt das Finanzamt keine Vergünstigung von 30 % ein (da das Grundstück nicht zu Wohnzwecken genutzt wird). Dies hat zur Folge, dass unbebaute, baureife Wohnbaugrundstücke künftig höher belastet werden als bebaute Grundstücke
– je größer die Grundstücksfläche, desto höher die Grundsteuerlast
Eine Diskussion, ob die neue Grundsteuerreform „verhältnismäßig/rechtskonform“, „besser“ oder „fairer“ ist als die bisherige Regelung, ist nicht zielführend. Auf all diese – durchaus auch berechtigten – Fragen, hat die Gemeinde weder direkt noch indirekt Einfluss. Die Gemeinde hat die Aufgabe, gültiges Recht umzusetzen.
Der Gesetzgeber hat in seiner Argumentation zur Grundsteuerreform immer hervorgehoben, dass es das erklärte Ziel sein solle, dass die Umsetzung der Grundsteuerreform für die Gemeinden „aufkommensneutral“ erfolgen soll. Der Grundsteuerhebesatz ist die einzige Stellschraube, mit der die Gemeinde die Grundsteuerhöhe beeinflussen kann. Aufkommensneutral heißt dabei aber nicht, dass jede/r Grundstückseigentümer/in die gleiche Steuer zu tragen hat wie bisher, sondern dass sich die gesamten Grundsteuererträge der Gemeinde auf gleichem Niveau bewegen sollen. Durch die anstehende Grundsteuerreform sollen sich die Kommunen nicht bereichern. Für die Gemeinde gilt es daher, den ab 2025 gültigen Hebesatz so zu wählen, dass die Grundsteuererträge sich im Vergleich zu den Vorjahren auf konstantem Niveau bewegen.
Für die Kommunen hat sich die Grundsteuer in den vergangenen Jahrzehnten zu einer wichtigen Ertragsquelle entwickelt. Dabei ist die Erhebung der Grundsteuer keine freiwillige Steuer, die die Kommune erhebt, sondern sie ist fest im Finanzausgleichsgesetz (FAG) Baden-Württemberg verankert.
Die Entwicklung der Erträge der Grundsteuer A und Grundsteuer B stellen sich wie folgt dar:
2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Grundsteuer A | 5.261,32 € | 5.240,48 € | 5.228,16 € | 5.186,56 € | 5.215,92 € |
Grundsteuer B | 222.964,93 € | 225.034,06 € | 229.497,31 € | 228.139,90 € | 229.048,33 € |
Auf die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) entfällt nur ein kleiner Teil der Grundsteuererträge. Verschiebungen sind bei der Grundsteuer A nicht in großem Umfang zu erwarten, so dass der Fokus auf die Grundsteuer B gelegt wird. Bei der Grundsteuer B werden alle bebauten oder unbebauten, baureifen Grundstücke in den Wohn- und Gewerbegebieten subsummiert.
Verschiebung von Grundsteuerlasten
Die Gemeinde hat keine Möglichkeit, für Wohngebiete sowie Gewerbegebiete unterschiedliche Hebesätze festzusetzen.
Dies hat zur Folge, dass sich die Grundsteuerlast prozentual sehr deutlich zu Lasten der Wohngebiete verschieben wird. Dies ist auf die Bodenrichtwerte zurückzuführen, die in den Gewerbegebieten sehr viel niedriger sind als in Wohngebieten. Wie bereits ausgeführt, wurden die Bodenrichtwerte vom Gutachterausschuss neu festgesetzt; die Gemeinde kann im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer von den Messbeträgen des Finanzamtes auch nicht abweichen.
Damit führt die aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform zu einer deutlichen Mehrbelastung der Wohnbauflächen sowie zu einer deutlichen Entlastung der Gewerbeflächen.
Die Tendenzen durch die Verschiebungen von Gewerbe zu Wohnen sind klar zu erkennen. Dennoch wird es auf der einen Seite bei Wohngebieten Grundstückseigentümer geben, die weniger als bisher leisten müssen, auf der anderen Seite einzelne Grundsteuerpflichtige ein Mehrfaches der bisherigen Steuer zahlen müssen. Dies gilt auch für die Gewerbeflächen. Auch wenn hier eine deutliche Entlastung zu erwarten ist, wird es Einzelfälle geben, die durch die Reform stärker als zuvor belastet werden.
Der Steuermessbetrag (bereits festgesetzt vom Finanzamt) multipliziert mit dem von der Gemeinde festgesetzten Hebesatz ergibt die Steuerschuld, die der jeweilige Grundstückseigentümer zu entrichten hat.
Bei den Finanzämtern sind beim Grundvermögen (Grundsteuer B) rd. 94 % der Steuererklärungen eingegangen, davon wurden 92 % bearbeitet und per DTA an die Steuerämter der Gemeinden übertragen. Für nicht abgegebene Steuererklärungen werden von den Finanzämtern Schätzungen durchgeführt.
Für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke (Grundsteuer A) liegt die Quote bei rd. 60 % und es werden im Laufe des Jahres 2024 Erinnerungsschreiben der Finanzämter verschickt. Damit liegt eine ausreichende Datengrundlage zur Ermittlung eines aufkommensneutralen Hebesatzes ab 2025 vor. Jedoch lassen sich gewisse Abweichungen nicht vermeiden, da noch nicht alle Messbescheide vollständig vorliegen. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich folgende aufkommensneutralen Hebesätze ab 2025:
Aus der Mitte des Gemeinderats wird darauf hingewiesen, dass die Regelungen des vom Land verabschiedeten Landesgrundsteuergesetz dazu führen, dass zukünftig große Grundstücke in Wohnbaugebieten eine höhere Grundsteuer und kleine Grundstücke in Wohnbaugebieten eher eine geringere Grundsteuer zu tragen haben. Die Bürgerschaft soll durch die Verwaltung ausgiebig zu dem Thema informiert und die Zusammenhänge hergestellt werden. Die Beschwerden von Bürgern, die zukünftig eine höhere Grundsteuer zu entrichten haben, werden sicherlich nicht an den Landesgesetzgeber, sondern an das Rathaus gerichtet. Von der Verwaltung wird dargelegt, dass die Grundsteuer seit vielen Jahren von der Gemeinde nicht erhöht wurde, aber die Ausgaben zum Beispiel für den Winterdienst, für die Unterhaltung der Straßenbeleuchtung und für die Unterhaltung/ Erneuerung von Straßen die letzten Jahre in Folge höhere Baupreise deutlich gestiegen sind. Die Verwaltung bittet daher, die Hebesätze so festzulegen, dass das Aufkommen der Grundsteuer insgesamt im Jahr 2025 das Niveau der Vorjahre erreicht. Eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens wird explizit nicht gewünscht und ist nicht Ziel der Gemeinde. Die vorgeschlagenen Hebesätze für das Jahr 2025 führen dazu, dass der Ertrag aus der Grundsteuer das Niveau des Jahres 2023 erreicht. Der Gemeinderat nahm vom aktuellen Sachstandbericht Kenntnis. Der Gemeinderat beschloss bei 2 Enthaltungen, die Verwaltung zu beauftragen, eine Hebesatzsatzung mit den vorgeschlagenen Hebesätzen vorzubereiten und dem Gemeinderat in der nächsten Sitzung zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Unternehmen in unserer Region sind durch hohe Energiekosten, eine hohe Steuerlast, zu viel Bürokratie und eine fehlende Nachfrage bei Investitionsgütern, sowie Automobilen belastet. Eine zunehmende Zahl von Unternehmen erleidet Auftragseinbrüche oder befindet sich schon in Kurzarbeit. Die Gewerbesteuer für das Jahr 2025 wird daher im Ergebnishaushalt nur mit 1 Million Euro (Vorjahr 1,3 Millionen Euro) veranschlagt. Erstmals muss die Gemeinde Deilingen wahrscheinlich mehr als 1 Million Euro Kreisumlage auf der Grundlage der Steuerkraft zum Ende des Jahres 2023 an den Landkreis Tuttlingen entrichten. Der Ergebnishaushalt wird daher im Jahr 2025 nur 228.600 (Vorjahr 650.700 €) an Überschuss erzielen können.
Im Jahr 2025 geplante Investitionen:
Anschaffung Hard- und Software zur Digitalisierung des Bürgeramts,
digitales Foto, digitale Unterschrift:2.000,00 €
Brandschutz
Anschaffung MTW als Ersatz für den VW-Transporter Baujahr 1991:90.000,00 €
Der seit dem Jahr 1991 genutzte Mannschaftstransportwagen der Feuerwehr lässt in seiner Leistung nach und sollte die nächsten 2 Jahre ersetzt werden. Die neuen Fahrzeuge für die Feuerwehr haben etwa eine Lieferzeit von 2 Jahren.
Bundesweit werden die bisherigen Handsprechfunkgeräte (sogenannter Einsatzstellenfunk, 2m-Funk) in den Digitalfunk migriert. Für das Jahr 2025 ist es geplant, alle Handsprechfunkgeräte unserer Feuerwehr gegen digitale Funkgeräte zu ersetzen.
Aus der Mitte des Gremiums werden die Ausgaben in Höhe von 90.000 € für die Ersatzbeschaffung des Mannschaftstransportwagens hinterfragt. Vielleicht hat die Verwaltung die Möglichkeit, ein günstiges Vorführfahrzeug zu erwerben.
Investitionskostenbeteiligung – Heranziehung von Umlandsgemeinden zur Schulinvestition der Schulstandortgemeinden
Schulzentrum Schömberg 10.900 € für 6 Realschüler aus Deilingen, Sanierung Droste-Hülshoff Gymnasium Rottweil 59.300 € für 3 Gymnasiasten aus unserer Gemeinde, Gemeinschaftsschule Aldingen 159.400 € für 6 Gemeinschaftsschüler aus Deilingen.
Erweiterung Kindergarten St. Vinzenz, Planung und Bau für eine 4. Gruppe
Die Mittel für die Erweiterung des Kindergartengebäudes werden im Jahr 2025 erneut veranschlagt. Die Fördermittel aus dem Landessanierungsprogramm in Höhe von 504.000 € sind bis zum 31.12.2025 bewilligt. Gegebenenfalls kann vom Land noch eine Verlängerung des Förderzeitraums erreicht werden. Wie bereits mehrfach dargestellt, haben wir im Kindergartenjahr 2024/25 und 2025/26 mehr als 10 freie Plätze in der 4. Gruppe in der Grundschule, sodass ein Anbau an den Kindergarten St. Vinzenz nicht erforderlich und wirtschaftlich auch nicht vertretbar ist. Bis Ende August 2024 haben wir im Jahr 2024 nur 12 neugeborene Kinder in unserer Gemeinde. Nach dem Anstieg der Geburten in der Corona-Zeit liegen die Geburten jetzt wieder im langjährigen Mittel.
Nur 12 Kinder aus unserer Gemeinde wurden im September 2024 in die Klasse 1 der Grundschule eingeschult.
Spielgeräte
Wir wollen mehrere Spielgeräte auf unseren Spielplätzen erneuern:40.000 €
Sanierung Ortsstraßen – Erneuerung von Straßenbeleuchtungskabeln, Wasserleitungen, gegebenenfalls Kanälen zusammen mit dem Glasfaserausbau, Teil 2 in unserer Gemeinde durch die NetCom BW
Für das Jahr 2025 planen wir einen Betrag von 350.000 € ein. Auf der Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.02.2024 haben wir mit der NetCom BW einen Kooperationsvertrag zum weiteren Glasfaserausbau in unserer Gemeinde geschlossen. Ziel des Vertrages ist es, dass alle Wohn- und Gewerbegebäude in unserer Gemeinde, die bisher noch keinen Glasfaseranschluss haben, durch den Ausbau des Netzes (2. Bauabschnitt durch und auf Kosten der NetCom BW) zukünftig einen Glasfaseranschluss erhalten können. Voraussetzung hierfür ist, dass 40 % der möglichen Anschlussnehmer einen Vertrag mit der NetCom BW mit einer Laufzeit von 24 Monaten schließen.
Im Zusammenhang mit den Tiefbauarbeiten für den Glasfaserausbau, die auch mit dem Ausbau des Stromnetzes der Netze BW kombiniert werden sollen, möchte die Gemeinde in allen Straßen prüfen, ob dort Wasserleitungen, Leitungen für die Straßenbeleuchtung und gegebenenfalls auch Abwasserleitungen parallel erneuert werden müssen und können. Die Ausbauplanung der NetCom BW für die Jahre 2025 und 2026 (Durchführungszeitraum der geplanten Baumaßnahme) erwarten wir in den nächsten Wochen. Auf dieser Grundlage möchten wir prüfen, ob Synergieeffekte (gemeinsame Tiefbaumaßnahmen) für die Erneuerung der Infrastruktur der Gemeinde möglich sind.
Erschließung An der Steig I, Einbau des Feinbelages: 150.000 €
Da die meisten Gebäude im Wohnbaugebiet An der Steig I mittlerweile im Bau oder errichtet sind (bis auf die im privaten Eigentum befindlichen Bauplätze), möchten wir für das Jahr 2025 den Einbau des Feinbelages in die Straße und den Gehweg empfehlen.
Erneuerung der Brücke über den Mühlbach im Gewann Bitze: 30.000 €
Bauhof, Erwerb eines Handmulchers: 30.000 €
Modernisierung und Anbau an den Bauhof: 30.000 €, 1. Planungsrate, ca.700.000 € Baukosten
Aus der Mitte des Gemeinderats wird argumentiert, dass das Bauvorhaben in das Jahr 2027 verschoben werden kann, da diese Investition nicht dringend ist und sich gegebenenfalls eine bauliche Alternative für den Bauhof ergeben könnte. Mit 5 Ja-Stimmen und 4 Enthaltungen wird mehrheitlich beschlossen, den Ausgabenansatz auf das Jahr 2027 zu verschieben.
Der Gemeinderat stimmt dem Entwurf des Investitionsprogramms für das Haushaltsjahr 2025 mit der zuvor genannten Änderung beim Bauhof insgesamt zu.
Die Gemeinde Deilingen hat von der Gemeinde Aldingen am 17.05.2024 ein Schreiben erhalten, aus dem hervorgeht, dass die Gemeinde Aldingen von der Gemeinde Deilingen für 6 Schüler aus Deilingen, welche die Gemeinschaftsschule der Gemeinde Aldingen besuchen, einen Investitionskostenanteil von 159.440,74 € fordert. Die Gemeinde Aldingen bittet darum, dass die Gemeinde Deilingen in die sogenannte Freiwilligkeitsphase bezüglich der Beteiligung der Umlandgemeinden zur Finanzierung der Investitionskosten der Gemeinschaftsschule Aldingen eintritt. Wie auch die Forderung der Stadt Rottweil zur Investitionskostenbeteiligung am Droste-Hülshoff-Gymnasium lehnt der Gemeinderat die Forderung der Gemeinde Aldingen an die Gemeinde Deilingen aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Die Gemeinde Deilingen wurde im Vorfeld dieser Investition von der Gemeinde Aldingen nie informiert, an der Gestaltung der Investition nicht beteiligt oder um einen Investitionskostenbeitrag gebeten. Die Einweihung der Generalsanierung / des Neubaus der Gemeinschaftsschule Aldingen ist im Jahr 2022 erfolgt. Nachträglich im Jahr 2024 einen Investitionskostenbeitrag für eine abgeschlossene Baumaßnahme zu verlangen, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben. Von der Verwaltung wird empfohlen, das Gespräch mit der Gemeinde Aldingen im Rahmen der Freiwilligkeitsphase zu suchen, um eine gütliche Regelung mit der Gemeinde Aldingen zu erreichen. Der Gemeinderat fasst den einstimmigen Beschluss, den Bürgermeister zu beauftragen, die Erklärung der Bereitschaft zur Zusammenarbeit an die Gemeinde Aldingen zu übermitteln. Der Bürgermeister wird zudem beauftragt, mit der Gemeinde Aldingen die Verhandlung in der Weise zu führen, dass die Gemeinde Deilingen eine Beteiligung an den Investitionskosten der Gemeinschaftsschule Aldingen nicht zu erbringen hat.
Aus der Mitte des Gemeinderats wird der Dank der Schüler und Eltern an die Gemeinde zum Bau der barrierefreien Bushaltestelle An der Steig übermittelt. Die Schüler und Eltern freuen sich sehr über den kurzen Weg zum öffentlichen Personennahverkehr.
Aus der Mitte des Gemeinderats wird die Verwaltung gebeten, die Beschilderung der Straßen Sommerhaldenweg und Forchenweg aus Fahrtrichtung Obernheim mit einem Ortseingangsschild zu prüfen, da das Ortseingangsschild der Gemeinde erst kurz vor dem Verkehrsteiler auf der Höhe des Tannenweges angebracht ist.
Die Markierung der neu hergestellten Parkfläche bei der Sport- und Gemeindehalle wird die Firma Rostra im Oktober 2024 vornehmen. In den letzten Tagen wurde die Quellfassung der Hesslebohlquelle 3 grundlegend saniert. In die Sickerrohre eingewachsene Wurzeln hatten dazu geführt, dass die Quellschüttung deutlich nachgelassen hat. Das Elektrohaus Bühler aus Geislingen-Binsdorf führt in diesen Tagen noch Restarbeiten im Bereich Elektroinstallation an der Sporthalle aus. Die Ausführung der Arbeiten wurde von der Gemeinde als Auftraggeberin schon mehrfach angemahnt.
Aus der Mitte des Gemeinderates wird die Verwaltung darum gebeten, mit der NetCom BW bezüglich der Bestandskunden im bisherigen Ausbaugebiet Glasfaserausbau nochmals in Verhandlungen zu treten. Die bisherigen Bestandskunden sollten eine Gutschrift erhalten, weil die zukünftigen Kunden der NetCom BW keinen Kostenbeitrag für die Herstellung des Hausanschlusses auf ihrem Grundstück leisten müssen. Hier sollte eine Kompensation an die Bestandskunden erfolgen. Der Vorsitzende wird diesen Sachverhalt nochmals mit der NetCom BW verhandeln.
Aus dem Gemeinderat wird die sehr gute Streckensicherung durch die Gemeinde bei der Deutschlandtour am 24.08.2024 lobend erwähnt. Die Rennsportatmosphäre und die herrlichen Bilder werden den Zuschauern noch lange in Erinnerung bleiben. Der Livestream kann im Internet unter der ZDF-Mediathek Deutschlandtour 3. Etappe abgerufen werden.