Bürgermeisteramt Oedheim
74229 Oedheim
Aus den Rathäusern

Auskunfts- und Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts-...

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Eintragung von Auskunfts- und Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre kann jeder Einwohner ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Die eingetragene Übermittlungssperre hat so lange Bestand, bis sie widerrufen wird.

Auf Verlangen können jederzeit folgende Übermittlungssperren eingetragen werden

1. Datenübermittlung aus Anlass eines Alters-/Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 2 BMG)

Wenn Einwohner ein Alters- oder Ehejubiläum haben, darf die Meldebehörde an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen:

Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

2. Datenübermittlung an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 i. V. m. § 50 Abs. 1 BMG)

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei der Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.

3. Datenübermittlungen an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 BMG)

Betroffene Familienangehörige (Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht derselben Religionsgesellschaft des anderen Familienmitgliedes oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört.

Die Sperre gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft übermittelt werden.

4. Datenübermittlung an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 5 i. V. m. §50 Abs. 3 BMG)

Adressbuchverlagen darf Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften aller volljährigen Einwohner erteilt werden.

Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.

5. Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (§ 36 Abs. 2 BMG)

Die Meldebehörde übermittelt aufgrund von § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften jährlich zum 31. März Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Übermittelt werden der Vor- und Familienname sowie die gegenwärtige Anschrift.

Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG (schutzwürdige Belange)

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene oder eine andere Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwarten kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Grundsätzlich ist die Auskunfts- und Übermittlungssperre bei Wegzügen bzw. Anmeldungen in andere Gemeinden oder Städte stets neu zu beantragen. Das Antragsformular finden Sie in diesem Mitteilungsblatt abgedruckt oder erhalten es im Rathaus beim Bürgerservice. Für das Einrichten der Sperren entstehen keine Gebühren.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Oedheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 11/2025

Orte

Oedheim

Kategorien

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