Bezirksamt Hohenstaufen
73037 Göppingen
Dies und das

Bauen, Wohnen und Gärten am Gewässer

Informationen für Gewässeranlieger In unmittelbarer Nähe zu einem Fluss oder Bach zu wohnen oder zu wirtschaften, ist sicherlich mit einem besonderen...
Abb. 1 Naturnaher Gewässerabschnitt am Meerbach
Abb. 1 Naturnaher Gewässerabschnitt am MeerbachFoto: Münsinger-Schulz 3/2025

Informationen für Gewässeranlieger

In unmittelbarer Nähe zu einem Fluss oder Bach zu wohnen oder zu wirtschaften, ist sicherlich mit einem besonderen Reiz verbunden. Grundstücke an einem Fließgewässer sind aber nicht nur etwas Besonderes, sie erfordern von ihren Eigentümern und Nutzern auch ein Mehr an Toleranz und Verantwortung.

Neben den natürlichen Einflüssen wie Hochwasser, Erosion und Gewässerdynamik wird der Gewässeranlieger zum Schutz des Gewässers auch mit einer Reihe spezieller Gesetze und Richtlinien konfrontiert. So sind Vorhaben oder Maßnahmen im Bereich von Gewässern häufig nur eingeschränkt möglich oder es ist eine Erlaubnis erforderlich.

Mit dieser Information möchten wir Sie über die wichtigsten Bestimmungen der Wassergesetze informieren, Sie aber auch für einen ökologisch sinnvollen Umgang mit einem der wichtigsten und interessantesten Lebensräume sensibilisieren.

Gewässerrandstreifen

Welche Aufgabe hat der Gewässerrandstreifen?

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen (§ 38 Abs. 1 WHG).

Wie wird der Innenbereich vom Außenbereich abgegrenzt?

Als Innenbereich gelten Flächen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sowie überplante Gebiete (§§ 30 – 34 BauGB), das sind u. a. Gebiete mit Bebauungsplan. Alle übrigen Flächen werden dem Außenbereich (§ 35 BauGB) zugeordnet. Ob sich ihr Grundstück letztlich im Innen- oder Außenbereich befindet, erfahren Sie bei der Abteilung Stadtplanung der Stadt Göppingen.

Wie wird der Gewässerrandstreifen bemessen?

Mit der Novellierung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) gilt seit dem 01.01.2014 ein gesetzlich festgesetzter Gewässerrandstreifen im Innenbereich von 5 m Breite und im Außenbereich von 10 m Breite (§ 29 Abs.1 WG) beidseitig der Gewässer. Der Gewässerrandstreifen umfasst das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante (§ 38 Abs. 2 WHG).

Welche Verbote gelten im Gewässerrandstreifen?

Im Innenbereich insbesondere: 

- Neuanpflanzungen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern 

- Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern 

- Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln 

- Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, wozu z. B. Gebäude, Gerätehütten, Unterstände, feste Zäune, Terrassen, Lagerflächen, Autostellplätze, Spielgeräte oder dauerhaft abgestellt Campingwägen gehören, wodurch der Wasserabfluss behindert wird 

- die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können und weiter stromabwärts an Brücken oder Verdolungen zu Verstopfungen führen können 

- Abgrabungen und Aufschüttungen

Im Außenbereich:

- die gleichen Ge- und Verbote wie im Innenbereich 

- zusätzlich zum Umbruchsverbot von Dauergrünland in Ackerland ist in einen Bereich von 5 m die Nutzung als Ackerland verboten (§ 38 WHG, § 29 WG) 

- auf geneigten landwirtschaftlichen Flächen gelten je nach durchschnittlicher Hangneigung zum Gewässer weitere Einschränkungen zur Düngung (§ 5 (3) DüV)

Gibt es Befreiungen von den Verboten?

In besonders gelagerten Einzelfällen kann eine Befreiung von den Verboten erteilt werden. Zuständig hierfür sind die Fachbereiche Technische Infrastruktur und Stadtentwicklung der Stadt Göppingen.

Bestandsschutz bei baulichen und sonstigen Anlagen

Bauliche Anlagen im Innenbereich, die vor dem 1. Januar 2014 errichtet wurden, sowie bauliche Anlagen im Außenbereich, die vor dem 1. Januar 1996 errichtet wurden, für die es eine Genehmigung gibt, oder verfahrensfreie Vorhaben, die keiner Genehmigung bedurften, unterliegen dem Bestandsschutz. Gleiches gilt für bauliche Anlagen, die eine Genehmigung verbunden mit einer Befreiung vom Bauverbot im Gewässerrandstreifen haben.

Welche Anlagen am Gewässer sind genehmigungspflichtig?

Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Bauten und sonstigen Anlagen an, über oder in oberirdischen Gewässern oder an dessen Ufern bedürfen nach § 28 WG der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn dadurch der Wasserabfluss, die Unterhaltung des Gewässers oder die ökologische Funktion des Gewässers beeinträchtigt werden können.

Eine vorherige Abstimmung geplanter Maßnahme ist sinnvoll. Ob für eine geplante Maßnahme eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist und welche Unterlagen Sie dann einreichen müssen, teilt Ihnen das Umweltschutzamt des Landkreises Göppingen mit.

Anlagen sind zum Beispiel 

- alle Arten von Ufersicherungen, Ufermauern und Ufertreppen 

- Stege, Überfahrten oder Brücken 

- Aufschüttungen und Abgrabungen 

- bauliche Anlagen, z. B. Gebäude, Überdachungen, Terrassen, Zäune, Lagerflächen, Autostellplätze, Garagen

Was können Sie als Gewässeranlieger für Ihr Gewässer tun?

Standortgerechte Bepflanzung von Ufern

Das Bepflanzen der Ufer sollte normalerweise nur durch den Unterhaltspflichtigen des Gewässers erfolgen. Für Gewässer 2. Ordnung ist das die Stadt Göppingen. Möchten Sie dennoch als Anlieger tätig werden und Pflanzen am Ufer setzen wollen, so müssen Sie sich vorab mit der Abteilung Grünflächen der Stadt Göppingen abstimmen.

Prinzipiell ist jedoch darauf zu achten, dass nur standortgerechte Pflanzen verwendet werden. Das können zum Beispiel Schwarzerle, Silber-Weide, Bergahorn, Spitzahorn (Bäume) und Haselnuss, Gewöhnlicher Schneeball, Purpur-Weide, Zweigrifflieger Weißdorn (Sträucher) sein. Keinesfalls jedoch Nadelgehölze oder Thujahecken.

Keine Gartenabfälle und Ablagerungen am Ufer

Komposthaufen, Grünschnitt, Holzlager und andere Ablagerungen gehören nicht ans Gewässer, da hier negative Auswirkungen auftreten:

Gewässergüte (Wasserqualität)

Gelangen Grünabfälle in das Gewässer, werden diese durch Mikroorganismen zersetzt, die dem Wasser Sauerstoff entziehen. Folgen sind verstärktes Algenwachstum und Faulschlammbildung. Die Lebensbedingungen für Fische und andere Lebewesen verschlechtern sich.

Gewässerunterhaltung

Den Unterhaltspflichtigen entstehen durch das Entfernen von Ansammlungen pflanzlichen Materials im Gewässerbett Mehraufwendungen und damit Mehrkosten, die vom Anlieger zu tragen sind.

Hochwassersicherheit

Die natürliche Ufervegetation wird durch Gartenabfälle zugedeckt und verkümmert. Im Hochwasserfall wird das Material abgeschwemmt und das Wasser kann auf Grund von fehlendem Wurzelwerk das Ufer ungehindert unterspülen. Böschungsabbrüche sind die Folge, wiederum verbunden mit Mehraufwendungen und Mehrkosten bei der Unterhaltung. An Engstellen (Brücken, Verdolungen) setzt sich das Grünmaterial fest und kann zu verheerenden Schäden durch Wasserstau und Überflutung führen.

Ufergestaltung, Uferbefestigung

Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern ist auch für Ihr Grundstück von Vorteil. Wurzeln standortgerechter Gehölze befestigen das Ufer. Eine Befestigung der Ufer mit Mauern oder sonstigen Materialien durch private Gewässeranlieger ist nicht erlaubt. Die Wiederherstellung des Ufers nach einem Uferabbruch kann nur in vorheriger Abstimmung mit der Abteilung Grünflächen der Stadt Göppingen und dem Umweltschutzamt des Landkreises Göppingen erfolgen.

Wasserentnahme aus Gewässern

Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens. Die Entnahme von Wasser ist nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer) gestattet. Dagegen kann die Entnahme mit Pumpen genehmigungspflichtig sein. Grundsätzlich sind daher die Entnahmebedingungen (z. B. Wassermengen) vorher mit dem Umweltschutzamt des Landkreises Göppingen (Untere Wasserbehörde) abzustimmen. Gewässer dürfen nicht aufgestaut werden. Ebenso ist ein Bau von Treppen zum Gewässer nicht zulässig. In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.

Für weitere Informationen

Stadtverwaltung Göppingen

Technisches Rathaus

Nördliche Ringstraße 35, 73033 Göppingen

www.goeppingen.de

Abteilung Stadtplanung & Stadtentwicklung

Tel. 07161/650-90-11

stadtplanung@goeppingen.de

Abteilung Grünflächen

Tel. 07161/650-87-17

gruenordnung@goeppingen.de

Landratsamt Göppingen

Umweltschutzamt – Untere Wasserbehörde

Lorcher Straße 6

73033 Göppingen

Tel. 07161 202 2201

Fax 07161 202 2290

umweltschutzamt@lkgp.de

www.landkreis-goeppingen.de

Herausgeber

Stadtverwaltung Göppingen

Fachbereiche Technische Infrastruktur und Stadtentwicklung

Stand 14.04.2025

Anhang
Dokument
Erscheinung
Hohenstaufener Infos
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

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Göppingen

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