
Bauplatzvergaberichtlinie
GEMEINDE SEEWALD
Landkreis Freudenstadt
AZ: 990.00
Fassung vom: 26.06.2025
Der Gemeinderat hat am 26.06.2025 folgende Richtlinie beschlossen:
I. Präambel
Bei der Veräußerung von Bauplätzen bzw. Grundstücken zum vollen Wert gemäß § 92 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg handelt die Gemeinde privatrechtlich. Grundsätzlich gilt hierbei Vertragsfreiheit. Jedoch ist bei der Vergabe von Bauplätzen das geltende Recht, insbesondere der Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG sowie die europäischen Grundfreiheiten der Freizügigkeit, Art. 21, 45 und der Niederlassungsfreiheit, Art. 15 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) zu beachten.
In Ausübung des in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Selbstverwaltungsrechtes darf eine Kommune städtebaulichen Zielen entsprechende und damit sachliche Gründe aufweisende Vorzugsleistungen für Ortsansässige erbringen. Jedoch darf bei der Vergabe von Baugrundstücken die Ortsansässigkeit nicht zur Bedingung gemacht werden. D. h. jede Bevorzugung Einheimischer muss den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Rechtfertigen lässt sich eine solche Bevorzugung Einheimischer nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Das städtebauliche Ziel ist es, den ländlichen Raum unter besonderer Wahrung seiner Eigenart und gewachsener Struktur als gleichwertigen Lebensraum zu erhalten und zu entwickeln. Ebenso stellt die Schaffung stabiler Quartiere zur Integration neu hinzukommender Bürgerinnen und Bürger durch einen bestimmten Anteil von potenziellen Käufern mit Ortsbezug (§ 1 Abs. 5 und 6 BauGB) einen solchen Rechtfertigungsgrund dar.
Im Sinne einer nachhaltigen Sozialwohnungspolitik verfolgt die Gemeinde Seewald mit dieser Vergaberichtlinie das Ziel, den Bestand und die Nutzung der vorhandenen, teilweise sehr kostenintensiven Infrastruktur langfristig zu sichern. Dabei soll insbesondere Familien und engagierten Ortsansässigen ein attraktiver Lebensraum geboten werden. Zudem möchte die Gemeinde jungen Familien die Chance eröffnen, erstmals Wohneigentum zu erwerben oder im Rahmen von Erbbaupachtverträgen zu nutzen.
Um die Vergabe von Bauplätzen zu Wohnzwecken in einer angespannten Marktlage transparent, nachvollziehbar und nachhaltig zu gestalten, empfiehlt sich die Anwendung von gemeindespezifischen, objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Bauplatzvergaberichtlinien. Dieser Vorgabe kommt die Gemeinde Seewald mit diesen Vergaberichtlinien nach.
II. Allgemeine Voraussetzungen
§ 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Ziele
(1) Diese Bauplatzvergaberichtlinie regelt das Verfahren und die inhaltliche Ausgestaltung bezüglich der Vergabe kommunaler Baugrundstücke für private Bauvorhaben als selbst genutzte Eigenheime. Nicht von dieser Bauplatzvergaberichtlinie umfasst sind kommunale Mehrgeschosswohnungsbaugrundstücke (ab drei Vollgeschossen) und Grundstücke für gewerbliche Zwecke.
(2) Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Gemeinde jeweils gebietsbezogen über die Vergabe der im jeweiligen Baugebiet liegenden Baugrundstücke. Der Gemeinderat nimmt von dieser Entscheidung Kenntnis.
§ 2 Vergabeverfahren
(1) Nach der Festlegung der Bauplatzvergaberichtlinien und dem Beschluss für die Eröffnung des Verfahrens für die Vergabe von Baugrundstücken werden die Bauplätze über die Website der Gemeinde Seewald (www.seewald.eu) und im Amtsblatt der Gemeinde Seewald ausgeschrieben.
(2) Die Ausschreibung enthält folgende Angaben:
1. Die Bezeichnung des Baugebiets und die Anzahl der zu vergebenden Baugrundstücke.
2. Die Bewerbungsfrist und die Frist für die Vorlage von Nachweisen.
3. Den Hinweis auf die Website Gemeinde Seewald (www.seewald.eu), auf der die für die gebietsbezogene Vergabe zur Anwendung kommenden Vergaberichtlinien eingesehen werden können.
(3) Bewerbungen sind nach Eröffnung des Verfahrens vorzugsweise elektronisch über die E-Mail der Gemeinde (gemeinde@seewald.eu) einzureichen. Alternativ ist auch eine Bewerbung in schriftlicher Form möglich und kann bei der Gemeinde Seewald eingereicht oder per Einschreiben an die Gemeinde Seewald, Wildbader Straße 1, 72297 Seewald, geschickt werden. Nähere Informationen erhalten Interessenten bei der Gemeindeverwaltung Seewald unter Tel. 07447/9460-0; E-Mail: gemeinde@seewald.eu. Der Eingang der Bewerbung in schriftlicher Form wird per E-Mail oder per Brief bestätigt.
(4) Die Bewerbungen müssen innerhalb der festgelegten Bewerbungsfrist eingereicht werden. Erforderliche Nachweise können nachgereicht werden. Sollten Nachweise jedoch nicht bis zum Ablauf der dazu veröffentlichten Frist vorliegen, wird die entsprechende Angabe nicht bewertet.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Grundstücks besteht nicht. Nachweisliche Falschangaben führen zum Verfahrensausschluss.
(6) Die Bewerber erhalten auf Nachfrage eine „Information zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Rahmen von Bauplatzvergabeverfahren in der Gemeinde Seewald“. Die Bewerber willigen ein, dass eine Offenlegung personenbezogener Daten gegenüber der Verwaltung der Gemeinde Seewald, dem Gemeinderat Seewald und gegebenenfalls auch gegenüber dem zuständigen Landratsamt als Fach- und Rechtsaufsicht, dem Notariat, dem Grundbuchamt und dem Finanzamt erfolgt.
§ 3 Zugangsvoraussetzungen und Bewerberfragebogen
(1) Bewerben können sich nur volljährige natürliche und voll geschäftsfähige Personen, die auf dem Baugrundstück ein selbst genutztes Eigenheim bauen wollen.
(2) Soweit der Bewerber bereits in den letzten zehn Jahren einen Bauplatz (unbebautes, für Wohnbebauung geeignetes Grundstück, das nach der Art der baulichen Nutzung als Bauplatz für Wohngebäude verwendet und nach §§ 30, 33 und 34 BauGB ausschließlich, vorwiegend, überwiegend oder auch mit Wohngebäuden bebaut werden kann) ganz oder teilweise von der Gemeinde Seewald erworben hat, ist er von dem Vergabeverfahren unter Anwendung dieser Richtlinien und damit dem Erwerb eines weiteren Baugrundstückes im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, soweit der Bewerber bereits Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z. B. Nießbrauch) eines unbebauten, für Wohnbebauung geeigneten Grundstücks in der Gemeinde Seewald ist, das nach der Art der baulichen Nutzung als Bauplatz für Wohngebäude verwendet und nach §§ 30, 33 und 34 BauGB ausschließlich, vorwiegend, überwiegend oder auch mit Wohngebäuden bebaut werden kann. Sofern der Bewerber nach Abgabe der Bewerbung von privat ein Grundstück in der Gemeinde Seewald erwirbt, gilt die Bewerbung als zurückgenommen. Der Verfahrensausschluss nach erfolgt auch dann, wenn der frühere Bauplatz und/oder das Wohnbaugrundstück gemeinschaftlich erworben wurde und sich nun nur ein ehemaliger Käufer wieder bewirbt; sowie unabhängig davon, ob der Bewerber diesen Bauplatz bzw. das Wohnbaugrundstück zwischenzeitlich in unbebautem oder bebauten Zustand veräußert hat. Bei gemeinsamer Bewerbung von Ehepaaren, Lebenspartnerschaften und Paaren fehlt es auch dann an der Antragsberechtigung im oben benannten Sinne, wenn diese Tatbestandsvoraussetzung nur auf einen Ehe- oder (Lebens-)Partner zutrifft. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die betreffende Person den von der Gemeinde Seewald in den letzten zehn Jahren erworbenen Bauplatz und/oder das Baugrundstück mit einem früheren Ehe- oder (Lebens-)Partner zusammen erworben hat und die zugrunde liegende Ehe oder (Lebens-)Partnerschaft nicht mehr besteht oder die Ehe- oder (Lebens-)Partner nachweislich in Trennung gemäß § 1567 BGB leben.
(3) Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder1 nicht antragsberechtigt.
(4) Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.
(5) Es können ein oder zwei volljährige Personen Antragsteller sein. Ehegatten, Lebenspartner2 nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft3 sowie Bewerber in sonstiger Konstellation (sonstige Paare, Bauherrengemeinschaften, etc.), können einen gemeinsamen Antrag stellen.
(6) Jede Person darf – auch zusammen mit anderen (mehreren) Personen – nur einen Antrag stellen und auch nur einen Bauplatz erwerben. Reicht eine Person mehrere Bewerbungen ein, werden alle betreffenden Bewerbungen ausgeschlossen.
(7) Bei mehreren Antragstellern (mit gemeinsam gestelltem Antrag) müssen alle Bewerber auch Vertragspartner/Käufer (durch notarielle Eintragung ins Grundbuch) hinsichtlich des Grunderwerbs werden.
(8) Bei mehreren Antragstellern wird bei den einzelnen Fragen diejenige Antwortmöglichkeit herangezogen, welche von den Antragstellern die bestmögliche Ausprägung erzielt.
Beispiel bei der Bepunktung: Bewerber 1 erzielt durch seine Antwortauswahl 100 Punkte. Bewerber 2 erzielt durch seine Antwortauswahl 200 Punkte. In diesem Fall wird die Antwortmöglichkeit von Bewerber 2 mit 200 Punkten herangezogen.
(9) Maßgeblicher Stichtag für die Verhältnisse des Bewerbers und zur Berechnung der Fristen im Bewerberfragebogen ist das Ende der Bewerbungsfrist. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen zwischen der Vergabeentscheidung und dem Abschluss des Kaufvertrags bleiben unberücksichtigt und berühren die Zuteilung nicht. Dies gilt nicht für den Fall der Trennung von Ehepaaren, Lebenspartnerschaften und Paaren, die sich gemeinschaftlich beworben und nur aufgrund dessen im Rahmen der gemeinsamen Bewerbung einen Bauplatz zugeteilt bekommen haben und die Punktzahl des verbliebenen Bewerbers ohne Punkte des Partners nicht trotzdem für eine Zuteilung reicht. Für diesen Fall ist die Gemeinde berechtigt, die Zuteilung aufzuheben und den Platz an nachrückende Bewerber zu vergeben.
___
1 Als Kinder im Sinne dieser Vergaberichtlinie gelten auch ungeborene Kinder bei einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft ab dem 4. Schwangerschaftsmonat (Schwangerschaftswoche 12+0). Pflegekinder, welche dauerhaft im Haushalt aufgenommen wurden, werden leiblichen und angenommenen Kindern gleichgestellt. Als Nachweis für eine dauerhafte Aufnahme im Haushalt ist eine Bescheinigung des zuständigen Jugendamtes vorzulegen.
2 Als Lebenspartner gelten Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder nach ausländischem Recht leben. Diesen und Ehepaaren gleichgestellt sind Personen (Paare in eheähnlicher Lebensgemeinschaft), die in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenleben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, hierfür gelten die Regelvermutungen nach § 7 Abs. 3a SGB II. Ergänzend hierzu kann der wechselseitige Wille durch weitere Umstände glaubhaft gemacht werden.
3 Eheähnliche Gemeinschaft oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft: Auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft, die so eng ist, dass von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen in Notfällen erwarten lässt. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn der Partner
a) länger als ein Jahr in derselben Anschrift zusammenleben,
b) mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
c) Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen.
Angehörige sind die nachfolgend bezeichneten Personen, die im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und tatsächlich wohnen bzw. nach gesicherter Prognose ihren gemeldeten und tatsächlichen Hauptwohnsitz im Haushalt des Bewerbers haben werden: Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
§ 4 Grundstücksvergabeprozess
(1) Die Abwicklung der Bewerbungen erfolgt über die Gemeindeverwaltung.
(2) Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke sowie die Zuordnung der Bauplätze an die Antragsteller erfolgt auf Basis der erzielten Bewertungspunkte in einem zweiteiligen Verfahren. Im ersten Teil des Verfahrens können Bewerbungen innerhalb des Bewerbungszeitraums eingereicht werden, der im Rahmen der Ausschreibung nach § 2 dieser Bauplatzvergaberichtlinien bekannt gegeben wird. Der Eingang einer Bewerbung wird vorzugsweise per E-Mail bestätigt.
(3) Nach Ablauf des Bewerbungszeitraums wertet die Verwaltung alle infrage kommenden Bewerbungen anhand dieser Bauplatzvergabekriterien aus. Entsprechend der Auswertung der Bewerbungen wird eine Rangliste erstellt. Maßgebend für die Platzziffer in der Rangliste ist die Höhe der erreichten Punktzahl. Je höher die Punktzahl, desto höher der Platz in der Rangliste. Bei Punktegleichheit entscheidet das Los über die Rangfolge.
(4) Anschließend erfolgt entsprechend der Platzziffer in der Rangliste die konkrete Bauplatzauswahlabfrage (Prioritätenabfrage) der zum Zuge kommenden Bewerber. Hier können die Bewerber ihre Prioritäten festlegen. Erfolgt seitens eines Bewerbers innerhalb der angegebenen Frist keine Prioritätenabgabe, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.
Erklärungsbeispiel zur Priorisierung der Bauplätze: Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl (Scoring) kann eine Priorität für einen Bauplatz festlegen, welcher ihm dann zugeteilt wird, da zu diesem Zeitpunkt noch alle Bauplätze verfügbar sind. Der Bewerber mit der zweithöchsten Punktzahl kann zwei Prioritäten festlegen. Sollte seine erste Priorität bereits vom vorrangigen Bewerber belegt sein, ist mit der möglichen Abgabe seiner zweiten Priorität sichergestellt, dass ihm ein Bauplatz zugewiesen werden kann. Jede weitere Stufe in der Rangliste des zum Zuge kommenden Bewerbers ist folglich mit der Abgabe einer zusätzlichen Priorität verbunden. |
(5) Sollte ein Bewerber die Anzahl der ihm gewährten Prioritäten nicht ausschöpfen, geht er das Risiko ein, keinen Bauplatz zugeteilt zu bekommen.
(6) Nach Ende der Prioritätenabgabefrist werden die Bewerber über das Ergebnis der vorläufigen Zuteilung der Bauplätze informiert. Alle Bewerber, die die vorläufige Zuteilung nicht ablehnen, erhalten eine Reservierungszusage von der Gemeinde.
(7) Um die endgültige Zuteilung vorbereiten zu können, müssen die Bewerber innerhalb einer dann gesetzten Frist ihre verbindliche Kaufabsicht äußern. Erfolgt seitens eines Bewerbers innerhalb der angegebenen Frist keine verbindliche Kaufabsicht, gilt die Bewerbung als zurückgenommen.
(8) Bei Mitteilung der verbindlichen Kaufabsicht wird für die Bauplatzbewerber eine Kaution in Höhe von 1.000 € fällig. Sofern der Kaufvertrag zustande kommt, wird diese Summe mit dem Bauplatzpreis verrechnet. Kommt es zu keinem Abschluss des Kaufvertrags, verbleibt der Betrag als Ausgleich für die entstandenen Verwaltungs- und Notariatskosten bei der Gemeinde. Der Restbetrag wird unverzinst zurückerstattet.
(9) Nach Erhalt der Kaution vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückkaufverträge.
§ 5 Nachrückverfahren
(1) Sollten mehr Bewerbungen eingehen, als Plätze zur Vergabe zur Verfügung stehen, so werden alle zunächst nicht berücksichtigten Bewerber (Nachrücker) in eine Nachrückerliste (Ersatzbewerberliste) aufgenommen.
(2) Fallen während der Zuteilungsphase ein oder mehrere Bewerber aus, wird mit den frei gewordenen Grundstücken eine zweite Zuteilungsphase gestartet. Hierbei werden in gleicher Anzahl der frei gewordenen Grundstücke die ranghöchsten Nachrücker der Nachrückerliste berücksichtigt. Dieser Schritt wird so lange wiederholt, bis alle Grundstücke vergeben sind, bzw. bis keine Nachrücker mehr auf der Liste vorhanden sind.
(3) Können auch nach Abwicklung des Nachrückverfahrens Baugrundstücke nicht zugeteilt werden, kann eine weitere Ausschreibung erfolgen. In jeder Zuteilungsphase werden keine neuen Bewerber in das laufende Verfahren dazu genommen. Neue Interessenten/Bewerber werden gesammelt in einer neuen Ausschreibung berücksichtigt.
III. Sonstige Voraussetzungen
§ 6 Bauverpflichtung
(1) Die Bauplatzbewerber verpflichten sich vertraglich, auf dem nach den §§ 4 u. 5 zugeteilten Baugrundstück innerhalb eines Zeitraumes von 4 (vier) Jahren nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezugsfertig zu bebauen (Bauverpflichtung). Diese Frist kann einmalig um ein Jahr verlängert werden. In dieser Zeit sind auch die Außenanlagen fertig zu stellen.
§ 7 Eigennutzungsverpflichtung
(1) Die Bauplatzbewerber haben die Hauptwohnung des zu errichtenden Wohngebäudes nach Fertigstellung zu beziehen und auf die Dauer von mindestens 5 (fünf) Jahren ab Einzug selbst zu nutzen. Innerhalb dieser Frist darf das Grundstück nicht veräußert oder ein Erbbaurecht daran bestellt werden.
§ 8 Vorlage einer Finanzierungsbestätigung
(1) Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist das Vorliegen einer aktuellen Finanzierungsbestätigung (nicht älter als 4 Wochen ab Bewerbungsbeginn) einer Bank über einen Betrag von mindestens 400.000 €. Der geforderte Betrag ist zwingend einzuhalten, ansonsten sind Unterschreitungen zusätzlich durch entsprechende Kostenvoranschläge zu belegen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, führt dies zum Ausschluss aus dem Verfahren.
§ 9 Mehrfamilienhaus-, Doppelhaus-, Kettenhaus- und Reihenhausbebauung
(1) Für Bauplätze im Baugebiet, welche für Mehrfamilienhäuser, Doppelhäuser, Kettenhäuser oder Reihenhäuser vorgesehen sind, ist eine Bewerbung von Privatpersonen nur als Bauherrengemeinschaft oder an Bauträger möglich.
§ 10 Veräußerungspflicht
(1) Hat ein Bauplatzbewerber die Absicht erklärt, bereits bestehendes Wohneigentum zu veräußern oder mit der Gemeinde zu tauschen, so ist er zum Abschluss eines entsprechenden Vertrags innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Erwerb des Baugrundstücks verpflichtet.
§ 11 Rückkaufsrecht / Vertragsstrafe
(1) Kommen die Bauplatzbewerber einer Verpflichtung nach §§ 6, 7, oder 10 aus Gründen, welche von ihnen zu vertreten sind, nicht nach, so sind sie auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, das Kaufgrundstück an diese zurückzuübereignen. Die Gemeinde erstattet in diesem Fall den entrichteten Kaufpreis zinslos an die Bewerber zurück. Für bereits begonnene Bauwerke erstattet die Gemeinde nur den Betrag, den sie bei einer Weiterveräußerung erzielt. Die Bewerber haben sämtliche Kosten und Steuern für die Rückübertragung zu übernehmen. Ein Rückkaufrecht besteht auch dann, wenn ein Bewerber bestehendes Wohneigentum nicht offengelegt hat.
§ 12 Informationspflichten & Richtigkeit der Angaben
(1) Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Nachweise.
IV. Hinweise
§ 13 Ansprechpartner
(1) Sollten Bewerber oder Interessenten Fragen und Hilfestellungen während des gesamten Vergabeverfahrens haben bzw. benötigen, so können sich diese unter den nachstehenden Kontaktadressen während der Geschäftszeiten melden/informieren.
(2) Inhaltliche Fragen zum gesamten Bewerbungsprozess und schriftliche Bewerbungen:
Gemeinde Seewald
Wildbader Straße 1
72297 Seewald
Bürgermeister Dominic Damrath
Telefon: 07447/9460-0
E-Mail: gemeinde@seewald.eu
§ 14 Datenverarbeitung
(1) Gemäß Art 13 DSGVO ist die Gemeinde in der Pflicht, den Bewerbern eine Information zur Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben im Rahmen von Bauplatzvergabeverfahren zur Verfügung zu stellen.
§ 15 Inkrafttreten
(1) Diese Richtlinie tritt am 01.09.2025 in Kraft. [Gleichzeitig treten alle diesbezüglichen vorherigen Gemeinderatsbeschlüsse und Richtlinien außer Kraft.]
Gemeinde Seewald, 27.06.2025
Dominic Damrath
Bürgermeister