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Bebauungsplan „Obere Wiesen – 3. Erweiterung“, Aasen – Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Februar 2025 den Bebauungsplan „Obere Wiesen – 3. Erweiterung“,...

Der Gemeinderat der Stadt Donaueschingen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. Februar 2025 den Bebauungsplan „Obere Wiesen – 3. Erweiterung“, in Aasen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 18.02.2025 nach § 10 Abs. 1 BauGB jeweils als Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ist im abgebildeten Lageplan dargestellt.

Der Bebauungsplan „Obere Wiesen – 3. Erweiterung“, Aasen und die örtlichen Bauvorschriften bestehend aus Rechtsplan, Satzung, textlichen Festsetzungen und Begründung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung – Rathaus I, Rathausplatz 1, 78166 Donaueschingen, Zimmer 304 – während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden. Ergänzend sind diese Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Donaueschingen unter www.donaueschingen.de/bekanntmachungen sowie über das zentrale Internetportal des Landes www.uvp-verbund.de abrufbar.

Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden:

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Donaueschingen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ist der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder von Verfahrens- oder Formvorschriften auf Grund der GemO zu Stande gekommen, gilt er nach § 4 Abs. 4 GemO ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

- die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Donaueschingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung jedermann diese Verletzung geltend machen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan „Obere Wiesen – 3. Erweiterung“, Aasen und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Donaueschingen, 14. März 2025

gez.

Erik Pauly,

Oberbürgermeister

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Donaueschingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 11/2025

Orte

Donaueschingen

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