Gemeinde Unterensingen
72669 Unterensingen
Aus den Rathäusern

Bekanntmachung

Satzung zur Verwendung des Wappens sowie der weiteren Hoheitszeichen der Gemeinde Unterensingen (Wappensatzung) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung...

Satzung zur Verwendung des Wappens

sowie der weiteren Hoheitszeichen der Gemeinde Unterensingen

(Wappensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2023 (GBl. S. 229, 231) hat der Gemeinderat der Gemeinde Unterensingen am 05.05.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Darstellung und Führung des Gemeindewappens sowie der gemeindlichen Hoheitszeichen

(1) Die Gemeinde Unterensingen führt das in der Anlage zu dieser Satzung dargestellte Gemeindewappen sowie das in dieser Anlage dargestellte Hoheitszeichen.

(2) Zur Führung des Gemeindewappens und der Hoheitszeichen ist ausschließlich die Gemeinde Unterensingen berechtigt.

§ 2

Verwendung des Wappens und der gemeindlichen Hoheitszeichen

(1) Jede Verwendung des Gemeindewappens und der gemeindlichen Hoheitszeichen durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Gemeinde Unterensingen.

(2) Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens und der gemeindlichen Hoheitszeichen soll primär für ideelle, gemeinnützige oder wohltätige Zwecke sowie zur Förderung des bürgerschaftlichen und ehrenamtlichen Engagements erfolgen. Darüber hinausgehende Nutzungen können genehmigt werden, wenn der Zweck im Interesse der Gemeinde Unterensingen oder ihrer Bevölkerung liegt.

(3) Die Genehmigung soll nur solchen Antragstellern gewährt werden, die ihren Sitz in Unterensingen haben oder in besonderer Beziehung zu Unterensingen stehen und die Gewähr dafür bieten, dass die Verwendung das Ansehen der Gemeinde nicht gefährdet oder schädigt.

Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verwendung des Gemeindewappens oder der gemeindlichen Hoheitszeichen unzulässiger Weise den Anschein eines amtlichen Charakters, eines Schreibens, Auftritts oder sonstiger Handlungen entstehen lässt.

(4) Eine unberechtigte Verwendung des Gemeindewappens und der gemeindlichen Hoheitszeichen liegt auch dann vor, wenn durch Dritte das Wappen oder die Hoheitszeichen der Gemeinde Unterensingen in veränderter Form verwendet und deshalb eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

(5) Für politische und Wahlkampfzwecke wird eine Genehmigung nicht erteilt.

(6) Der Antrag auf Genehmigung der Verwendung des Gemeindewappens oder der gemeindlichen Hoheitszeichen ist schriftlich bei der Gemeinde Unterensingen unter Angabe des Zwecks und der beabsichtigten Verwendungsdauer einzureichen. Über den Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde Unterensingen.

§ 3

Widerruf

(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn

a) die durch die Genehmigung erteilten Befugnisse überschritten oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden,

b) die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen sind,

c) eine gegebenenfalls erhobene Gebühr für die Verwendung des Gemeindewappens

oder der Hoheitszeichen der Gemeinde Unterensingen nicht rechtzeitig entrichtet wird.

(2) Im Falle des Widerrufs der Genehmigung der Verwendung des Gemeindewappens oder der Hoheitszeichen der Gemeinde Unterensingen besteht kein Anspruch auf eine etwaige Entschädigung.

§ 4

Gebühren

Die Genehmigung zur Verwendung des Gemeindewappens oder der gemeindlichen Hoheitszeichen der Gemeinde Unterensingen erfolgt grundsätzlich kostenfrei. Ausgenommen hiervon sind gewerbliche Nutzungen. Hierfür sowie in weiteren begründeten Ausnahmefällen können Gebühren nach der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Unterensingen in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden.

§ 5

Missbrauch

(1) Die Gemeinde behält sich vor, den unerlaubten Gebrauch des Gemeindewappens oder der gemeindlichen Hoheitszeichen zivilrechtlich als auch gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen.

(2) Bereits erfolgte Nutzungen des Gemeindewappens sowie Teile daraus sind innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntmachung dieser Satzung dem Bürgermeister anzuzeigen und eine Genehmigung zu beantragen. Bis zu einer finalen Entscheidung über die Genehmigung findet § 5 Abs. 1 in diesen Fällen keine Anwendung.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Unterensingen, 14.05.2025

gez.

Sieghart Friz

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterensingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 20/2025

Orte

Unterensingen

Kategorien

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