Gemeinde Bodelshausen
72411 Bodelshausen
Aus den Rathäusern

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2024

Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2024 Der Gemeinderat hat am 09. April 2024 die Haushaltssatzung...
  1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2024
  2. Der Gemeinderat hat am 09. April 2024 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen. Das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 11. Juli 2024 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung bestätigt und die Genehmigung der genehmigungspflichtigen Teile erteilt. Die Haushaltssatzung wird nachstehend gem. § 81 Abs. 3 der Gemeindeordnung öffentlich bekanntgemacht:

Gemeinde Bodelshausen

Landkreis Tübingen

Haushaltssatzung der Gemeinde Bodelshausen für das Haushaltsjahr 2024

§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt

Der Haushaltsplan wird festgesetzt

§ 2 Kreditermächtigung

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 3.500.000,00 EUR,
davon für die Ablösung von inneren Darlehen auf 0,00 EUR.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 250.000 EUR.

§ 4 Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR.

§ 5 Steuersätze

Die Hebesätze wurden in einer besonderen Hebesatzsatzung vom Gemeinderat am 30.11.2004, zuletzt geändert am 17.10.2023, beschlossen.

Die Steuersätze (Hebesätze) werden festgesetzt

1.für die Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

350 v.H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

360 v.H.

der Steuermessbeträge;

2.für die Gewerbesteuer auf

360 v.H.

der Steuermessbeträge.

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 des GrdstG werden wie folgt fällig:

  1. am 15. August mit dem Jahresbetrag, wenn dieser nicht 15,00 € übersteigt,
  2. am 15. Februar und 15. August je zur Hälfte des Jahresertrages, wenn dieser nicht 30,00 € übersteigt.

Bodelshausen, den 26. Juli 2024

gez. Florian King

Bürgermeister

Erscheinung
Gemeindebote – Amtsblatt Gemeinde Bodelshausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 31/2024

Orte

Bodelshausen

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von Gemeinde Bodelshausen
02.08.2024
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