Bürgermeisteramt Jagsthausen
74249 Jagsthausen
Aus den Rathäusern

Bekanntmachung der Neufassung der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Jagsthausen

Gemeinde Jagsthausen Landkreis Heilbronn Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)...

Gemeinde Jagsthausen

Landkreis Heilbronn

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer

(Hebesatzsatzung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung und §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 1, 50 und 52 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg und §§ 1, 4 und 16 des Gewerbesteuergesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Jagsthausen am 12.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Steuererhebung

  1. Die Gemeinde Jagsthausen erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer nach den Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg.
  2. Sie erhebt Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes von den stehenden Gewerbebetrieben mit Betriebsstätte in der Gemeinde Jagsthausen und den Reisegewerbebetrieben mit Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit in der Gemeinde Jagsthausen.

§ 2 Steuerhebesätze

Die Hebesätze werden festgesetzt

  1. für die Grundsteuer

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf 503 v.H.,

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 587 v.H.,

2. für die Gewerbesteuer auf 380 v.H.

der Steuermessbeträge.

§ 3 Geltungsdauer

Die in § 2 festgelegten Hebesätze gelten erstmals für das Kalenderjahr 2025.

§ 4 Grundsteuerkleinbeträge

Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig

a) am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt;

b) am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1.1.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer vom 8.12.2017 außer Kraft.

Jagsthausen, 18.12.2024

Roland Halter, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Jagsthausen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Jagsthausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 51/2024

Orte

Jagsthausen

Kategorien

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