Gemeinde Ottenbach
Landkreis Göppingen
SATZUNG
über die 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Hauptstraße“ in Ottenbach
(Sanierungssatzung „Hauptstraße“)
Aufgrund des § 142 Abs. 1, 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ottenbach am 08.04.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.09.2021 beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebietserweiterung
§ 2
Verfahren
§ 3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können – neben anderen einschlägigen Regelungen – während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.
Ausgefertigt:
Gemeinde Ottenbach, den 09.04.2025
Oliver Franz
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilungsblatt Ottenbach Nr. 18 am 30.04.2025