Aus den Rathäusern

Bekanntmachung der Satzung über die 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets "Hauptstraße"

Gemeinde Ottenbach Landkreis Göppingen SATZUNG über die 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes...

Gemeinde Ottenbach

Landkreis Göppingen

SATZUNG

über die 1. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des

Sanierungsgebietes „Hauptstraße“ in Ottenbach

(Sanierungssatzung „Hauptstraße“)

Aufgrund des § 142 Abs. 1, 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Ottenbach am 08.04.2025 folgende Satzung zur Änderung der Satzung vom 23.09.2021 beschlossen:

§ 1

Gegenstand der Gebietserweiterung

  1. Der Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Hauptstraße“, der mit Satzungsbeschluss vom 23.09.2021, rechtsverbindlich seit dem 28.10.2021, förmlich festgelegt wurde, wird um die im Lageplan der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH vom 08.04.2025 dargestellten Flächen (Flst. Nr. 1159 und anteilige Gehwegfläche Flst. 1163, Flst. 1152 und anteilige Straßenfläche Flst. 1158) erweitert.
  2. Der Bereich der Gebietsänderung (Erweiterung) ist in dem in Abs. 1 bezeichneten Lageplan rot umrandet dargestellt. Maßgebend für die neue Abgrenzung des Sanierungsgebiets ist somit die schwarz gestrichelt dargestellte äußere Abgrenzungslinie und die rot umrandete Fläche. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb dieser abgegrenzten Flächen.
  3. Der in Abs. 1 bezeichnete Lageplan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt. Satzung und Lageplan zum Sanierungsgebiet „Hauptstraße“ können bei der Gemeindeverwaltung Ottenbach von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden. Der Bekanntmachung der Satzung ist zur Übersicht eine Verkleinerung des Lageplans beigefügt.

§ 2

Verfahren

  1. Sämtliche Rechtswirkungen der bestehenden Sanierungssatzung gelten für die in § 1 bezeichneten Flurstücke.
  2. Die Sanierung soll bis zum 31.12.2030 abgeschlossen sein.
  3. Die Sanierung wird im umfassenden Verfahren durchgeführt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß § 143 Abs. 1 BauGB am Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis: Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB wird besonders hingewiesen. Diese können – neben anderen einschlägigen Regelungen – während der allgemeinen Dienstzeit von jedermann im Rathaus eingesehen werden.

Ausgefertigt:

Gemeinde Ottenbach, den 09.04.2025

Oliver Franz

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung: Mitteilungsblatt Ottenbach Nr. 18 am 30.04.2025

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Ottenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 18/2025

Orte

Ottenbach

Kategorien

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von Gemeinde Ottenbach
30.04.2025
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