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Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart Meldestichtag...

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg - Anstalt des öffentlichen Rechts -

Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2025 ist der 01.01.2025.

Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2024 versandt. Wer bis zum 01.01.2025 keinen Meldebogen erhalten hat, sollte sich bitte per E-Mail oder telefonisch melden. Die Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.

Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2025 meldepflichtig. Die der TSK bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2025 einen Meldebogen.

Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:

Pferde

Schweine

Schafe

Hühner

Truthühner/Puten

Meldepflichtige Tiere sind: Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet)

Nicht zu melden sind:Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel.

Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u. a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z. B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten.

Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.

Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden. Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.

Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2025 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen.

Nähere Informationen finden sich auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf der Homepage unter www.tsk-bw.de.

Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden sich auf der Homepage unter www.tsk-bw.de (Tel.: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de).

Erscheinung
Wildbader Anzeigenblatt mit Calmbacher Bote und den Amtlichen Bekanntmachungen von Enzklösterle
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Ausgabe 50/2024

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von Stadt Bad Wildbad
13.12.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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