Der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.02.2024 die Stellungnahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB zum Bebauungsplan „Mahrgrund/Teiländerung ,Bereich Ludwigshof‘“ behandelt und die entsprechenden Beschlüsse hierüber gefasst.
Des Weiteren hat der Gemeinderat der Gemeinde Ilvesheim in gleicher Sitzung den Bebauungsplan „Mahrgrund/Teiländerung ,Bereich Ludwigshof‘“ und die zugehörige Satzung über örtliche Bauvorschriften in dessen Geltungsbereich jeweils als Satzung beschlossen.
Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes ersetzen diese Festsetzungen die bisherigen Festsetzungen im Geltungsbereich.
Gemäß § 10 Absatz 3 BauGB werden die Satzungsbeschlüsse hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan „Mahrgrund/Teiländerung ,Bereich Ludwigshof‘“ und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften für den Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes in Kraft.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Absatz 1 BauGB:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Ilvesheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Sollte der Bebauungsplan unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder anderer auf der GemO beruhender Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sein, gilt er ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach vorstehendem Satz Nr. 2 oder 3 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 4 Abs. 4 GemO).
Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Absatz 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Ilvesheim beantragt.
Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben genannten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Bebauungsplan mit der Begründung und die zugehörige Satzung über die örtlichen Bauvorschriften in dessen Geltungsbereich können während der üblichen Dienststunden im Rathaus, Schloßstraße 9, 68549 Ilvesheim (montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und außerdem donnerstags von 14.00 Uhr bis 18.00), bei der Bauabteilung, 1. OG, Zimmer 20, eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Gleichzeitig werden die o.g. Unterlagen auf der Homepage der Gemeinde Ilvesheim unter www.ilvesheim.de/leben-wohnen/bauen-wohnen/bebauungsplaene bereitgestellt.
Ilvesheim, den 21.03.2024
Thorsten Walther
Bürgermeister