Aus den Rathäusern

Benutzungs- und Gebührensatzung

BENUTZUNGS - UND GEBÜHRENSATZUNG über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach Aufgrund...

BENUTZUNGS - UND GEBÜHRENSATZUNG

über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i.V.m. §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie i.V.m. §§ 22, 24, 90 und 97a des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und i.V.m. §§ 1 und 6 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege (Kindertagesbetreuungsgesetz – KiTaG) hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.01.2025 die Neufassung der folgenden Satzung beschlossen:

§ 1 Zweckbestimmung und Aufgabe der Einrichtung

(1) Die Gemeinde Weissach ist Träger der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung und betreibt diese nach §§ 22 und 24 SGB VIII sowie § 1 KiTaG als öffentliche Einrichtung. Diese dienen der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Alter ab dem ersten Geburtstag bis zum Ende des Besuchs der Grundschule. Die pädagogischen Fachkräfte arbeiten nach den Richtlinien des Orientierungsplanes von Baden-Württemberg. Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Die Einrichtungen haben die Aufgabe, die Erziehung in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördern sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes. Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet. Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

(2) Die Arbeit in den Kindertageseinrichtungen richtet sich nach dieser Satzung und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den hierzu erlassenen staatlichen und kirchlichen Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(3) Kindertageseinrichtungen sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) Kindergärten, Kinderkrippen, Horte und andere Einrichtungen. Die Leistungen der Kindertageseinrichtungen umfassen Bildung, Förderung und Betreuung. In der Gemeinde Weissach werden folgende Einrichtungsformen angeboten: 

  • Kindergärten (Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt), 
  • Kindertageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (bspw. für Kinder im Alter von einem Jahr bis zum Schuleintritt oder bis zum Ende der Grundschulzeit), 
  • Integrative Einrichtungen, in denen auch Kinder mit Behinderungen betreut werden können, 
  • Einrichtungen der Kleinkindbetreuung, mit Kindern im Alter von einem bis unter drei Jahren (Kinderkrippen),
  • Hortgruppen für die Schulkindbetreuung, 
  • Betreuung von Schülern im Rahmen der Kernzeit,
  • Betreuung von Kindern im Alter von einem bis drei Jahren im Rahmen der Kindertagespflege (TAKKI).

Betriebsformen von Kindergärten, Tageseinrichtungen mit Altersmischung und integrativen Einrichtungen sind insbesondere: 

  • Halbtagesgruppen, 
  • Regelgruppen (vor- und nachmittags geöffnet), 
  • Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten (VÖ), dies entspricht einer ununterbrochenen Betreuung von sechs bis sieben Stunden täglich,
  • Ganztagesgruppen (GT), ab 37,5 Stunden wöchentlicher Betreuung.

§ 2 Betreuungsangebote

In den Kindertageseinrichtungen werden die Kinder in verschiedenen Betreuungsangeboten zu bestimmten Zeiten ihrem Alter entsprechend betreut. Die Buchung der Betreuungszeiten umfasst eine wöchentliche Betreuung. Folgende Betreuungsmodelle werden angeboten:

a) Betreuung unter drei Jahren (Kinderkrippe)

Betreuungsumfang bis 30 Stunden (VÖ) in U3-Krippe

Betreuungsumfang bis 35 Stunden (VÖ) in Ganztageskrippe

Betreuungsumfang bis 37,5 Stunden (GT) in Ganztageskrippe

Betreuungsumfang bis 40 Stunden (GT) in Ganztageskrippe

Betreuungsumfang bis 50 Stunden (GT) in Ganztageskrippe

b) Betreuung von drei Jahren bis zum Schuleintritt (Kindergarten)

Betreuungsumfang bis 30 Stunden (VÖ)

Betreuungsumfang bis 35 Stunden (VÖ)

Betreuungsumfang bis 37,5 Stunden (GT)

Betreuungsumfang bis 40 Stunden (GT)

Betreuungsumfang bis 50 Stunden (GT)

c) Kindertagespflege

Die Betreuung des Kindes im Rahmen der Kindertagespflege ist im Alter von einem bis zum Schuleintritt möglich. Der Umfang der Betreuung wird individuell festgelegt. Unter Vorgabe der Gemeinde Weissach ist entweder die Betreuung in einer Kinderkrippe, Kindergarten oder in der Tagespflege möglich.

d) Schulkindbetreuung

Die Gemeinde Weissach bietet Hort,- Kernzeit sowie Ferienbetreuung für Schulkinder an. Die Buchungsmöglichkeiten sind der Anlage 1 zu entnehmen.

§ 3 Benutzerkreis und Grundsätze für die Aufnahme

(1) In den Kindertageseinrichtungen, abhängig von der jeweiligen Betriebserlaubnis, können Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres und in der Schulkindbetreuung bis zum Ende der Grundschulzeit aufgenommen werden.

(2) Die Schulkindbetreuung kann nur Kinder berücksichtigen, welche die der Einrichtung zugeordnete Schule besuchen.

(3) Die Eltern haben ihren Bedarf ggf. durch einen Nachweis der Berufstätigkeit beider Elternteile anzuzeigen. Der Träger kann weitere Kriterien, wie alleinerziehende Eltern oder soziale und familiäre Aspekte, bei der Platzvergabe einbeziehen.

(4) Der Betreuungsbedarf ist dem Träger durch eine rechtzeitige Voranmeldung, mindestens sechs Monate vor dem Aufnahmezeitpunkt, bei Krippenplätzen unter Wahrung einer noch früheren, angemessenen Frist, anzuzeigen. Diese Voranmeldung ist für beide Parteien unverbindlich.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Einrichtung. Sofern bereits ein Kind einer Familie in einer Einrichtung betreut wird, so wird das Geschwisterkind nach Möglichkeit vorrangig in derselben Einrichtung aufgenommen. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Benennung einer Wunscheinrichtung hat mindestens bis sechs Monate vor der Aufnahme zu erfolgen. Ein Wechsel der Wunscheinrichtung zu einem späteren Termin kann nur unter dem Nachweis besonderer Begleitumstände und bei Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen berücksichtigt werden. Eine verbindliche Zusage für die Krippe wird in der Regel sechs Monate vor der Aufnahme mitgeteilt, im Kindergarten wird die Zusage drei Monate vor Aufnahme gegeben.

(6) Bevorzugt für die Aufnahme in eine Ganztageskrippeneinrichtung werden Kinder, die mindestens an fünf ganzen Tagen pro Woche mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden betreut werden.

(7) Kinder mit und ohne Behinderungen werden – soweit möglich – gemeinsam betreut. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass sowohl den besonderen Bedürfnissen der behinderten Kinder als auch der nicht behinderten Kindern Rechnung getragen werden kann. Im Zweifelsfall liegt die Entscheidung beim Träger der Einrichtung.

(8) Grundsätzlich werden nur Kinder aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Weissach haben. Auswärtige Kinder können in die Einrichtung aufgenommen werden, solange freie Plätze zur Verfügung stehen und dies organisatorisch ohne Beeinträchtigungen des Trägers umsetzbar ist.

(9) Jedes Kind unter sechs Jahren muss vor der Aufnahme in die Kindertageseinrichtung im Rahmen der ärztlichen Untersuchung nach § 4 KiTaG eine ärztliche Bescheinigung vorweisen. Die Untersuchungen „U3“ bis „U6“ betreffen Einrichtungen mit Betreuung von Kindern unter drei Jahren. Die Untersuchungen „U7a“ bis „U9“ betreffen Einrichtungen mit Betreuung von Kindern über drei Jahren. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate vor Aufnahme in die Einrichtung zurückliegen.

(10) Vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung wird empfohlen, die üblichen Schutzimpfungen (gegen Diphtherie, Wundstarrkrampf, Kinderlähmung, Röteln, Mumps, Keuchhusten, Masern, Scharlach und Windpocken) vornehmen zu lassen. Mit Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes am 01.03.2020 ist vor Besuch einer Betreuungseinrichtung die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masernimpfungen vorzuweisen. Der Impfstatus muss vor Aufnahme in die Gemeinschaftseinrichtung nachgewiesen werden, ansonsten wird der Zutritt in die Einrichtung verwehrt.

(11) Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmebogens und des Aufnahmevertrages. Der Aufnahmevertrag muss mindestens zwei Wochen vor Beginn der Aufnahme in eine Einrichtung dem Träger vorliegen. Mit der Unterzeichnung des Aufnahmevertrages werden die Bedingungen dieser Satzung anerkannt.

§ 4 Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten und Schließtage

(1) Das Kindergartenjahr dauert vom Ende der Sommerschließzeit in der jeweiligen Einrichtung bis zum Beginn der folgenden Sommerschließzeit. Die jeweiligen Schließzeiten werden von der Einrichtungsleitung in Absprache mit dem Träger festgelegt. Für Schulanfänger endet das Betreuungsverhältnis mit dem Schuleintritt, in der Regel Mitte September.

(2) Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.

(3) Die Kinder können keinesfalls vor der Öffnung der Einrichtung gebracht werden und sind pünktlich mit Ende der Buchungszeiten abzuholen. Bis wann die Kinder spätestens in der Einrichtung sein sollen, bestimmen die jeweiligen pädagogischen Fachkräfte in den Einrichtungen. Wird ein Kind innerhalb von drei Monaten mehrfach zu spät abgeholt oder zu früh in die Einrichtung gebracht, so erfolgt beim ersten Verstoß eine mündliche Ermahnung durch das Personal der Einrichtung und beim zweiten Verstoß eine schriftliche Benachrichtigung. Bei einem wiederholten Verstoß behält sich der Träger vor, die Betreuungszeit ggf. in das nächsthöhere Buchungsmodell umzubuchen oder den Betreuungsplatz zu kündigen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere, ggf. abweichende, Absprachen getroffen werden.

(4) Fehlt ein Kind, ist die Einrichtung am ersten Tag des Fehlens bis 9 Uhr zu benachrichtigen.

(5) Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift und der privaten und geschäftlichen Telefonnummer der Einrichtungsleitung sowie dem Träger der Einrichtung unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

(6) Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, der Schließzeiten, pädagogischen Tage und dem eintägigen Betriebsausflug der Gemeinde geöffnet. Die Schließtage sowie die pädagogischen Tage werden vom Träger der Einrichtung nach Anhörung des Elternbeirates festgelegt. Die regelmäßigen, täglichen Öffnungszeiten sind bei der Gemeindeverwaltung, in den Einrichtungen oder auf der Internetseite der Gemeinde Weissach abrufbar. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben nach Anhörung des Elternbeirates dem Träger vorbehalten.

(7) Sofern die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (bspw. wegen Erkrankung, Fachkräftemangel, Streik, behördlicher Anordnungen, Fortbildung, Pandemie, betrieblichen Gründen oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleibt, werden die Personensorgeberechtigten hiervon schnellstmöglich unterrichtet.

§ 5 Erhebungsgrundsatz und Gebühren

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 3 Betreuungsgebühren sowie für das Verpflegungsangebot eine Verpflegungskostenpauschale nach Maßgabe dieser Satzung. Die Gebühren werden je Kind erhoben, das einen Betreuungsplatz innehat. Die Betreuungsgebühren werden abhängig von Art und Umfang des Betreuungsangebots bemessen. Die Verpflegungskostenpauschale bemisst sich nach dem Verpflegungsangebot im Betreuungsangebot.

(2) Die Gebühren sind eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Betreuungseinrichtung und deshalb auch bei vorübergehender Schließung von weniger als einem Monat, bei andauerndem Fehlen des Kindes und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu entrichten. Betreuungsgebühren für die vorübergehende Schließung aus Gründen nach § 4 Abs. 7 werden nicht erstattet.

(3) Die Gebührenpflicht besteht ab Beginn des Monats, bzw. in der Ferienbetreuung mit Beginn der Woche, in der das Kind in die Kindertageseinrichtung aufgenommen wird. Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, bzw. in der Ferienbetreuung mit Ablauf der Woche, für den, bzw. für die das Kind von der Kindertageseinrichtung abgemeldet oder die Zulassung widerrufen wird. Bei dem beantragten Verpflegungsangebot endet die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats bzw. in der Ferienbetreuung mit Ablauf der Woche, in welchem bzw. in welcher das Angebot nicht mehr in Anspruch genommen wird. Während der Schließtage entfällt die Gebührenpflicht nicht.

(4) Die Festsetzung der regelmäßigen monatlichen Gebühren erfolgt durch Bescheid vorbehaltlich der Änderung der Gebührensätze einmalig für die Dauer des Nutzungsverhältnisses. Die Gebühren sind in der jeweils festgesetzten Höhe im Voraus bis zum 1. des Monats zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Die Anpassung der Gebühren bei Änderung der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder erfolgt immer ab dem 1. des Monats, in den das maßgebliche Ereignis fällt. Ebenso wird ab dem Monat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, die ermäßigte Kindergartengebühr erhoben. Bei einer Neuaufnahme eines Kindes in die Einrichtung ab dem 15. des jeweiligen Monats wird die halbe Monatsgebühr in Rechnung gestellt.

(5) Die Benutzungsgebühr sowie die Snack- und Getränkepauschale werden für zwölf Monate im Jahr erhoben.

(6) Die Ferienbetreuung ist grundsätzlich nur wochenweise und mit einer regulären Buchung in der Schulkindbetreuung möglich. Der Wechsel zwischen den Modulen, Hort und Kernzeit, ist jeweils nur zum Schuljahreshalbjahr möglich.

(7) Bei Abmeldung eines Kindes sind die Betreuungsgebühren, die Snack- und Getränkekostenpauschale sowie die Verpflegungskostenpauschale bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wird.

(8) Gebührenschuldner sind die sorgeberechtigten Personen, in deren Haushalt das Kind lebt, das den Betreuungsplatz und das Verpflegungsangebot in Anspruch nimmt. Als sorgeberechtigte Personen im Sinne dieser Satzung gelten auch Pflegeeltern. Gebührenschuldner ist ebenfalls, wer die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes oder ein Verpflegungsangebot beantragt hat. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(9) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Betreuungseinrichtung im Sinne dieser Satzung, wird für jedes Kind die jeweils gültige Betreuungsgebühr erhoben. Soweit sich die Benutzungsgebühren nach der Anzahl der Kinder in der Familie bemessen, definiert sich die Anzahl der Kinder in der Familie durch die Anzahl der im Haushalt des Gebührenschuldners nach § 5 Abs. 8 lebenden Kinder. Leben die Gebührenschuldner in verschiedenen Haushalten, werden bei der Gebührenbemessung nur die Kinder des Haushalts berücksichtigt, dem das angemeldete Kind mit Hauptwohnsitz angehört.

(10) Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigt, wenn sie die Voraussetzungen der für das Kindergeldrecht geltenden Vorschriften des § 32 Abs. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz erfüllen. Der Nachweis hierüber ist vor der Inanspruchnahme der Leistungen unaufgefordert vorzulegen. Rückwirkende Anträge werden nicht anerkannt. Änderungen, welche die Gebührenbemessungen hinsichtlich der genannten Punkte betreffen, sind dem Träger unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.

(11) In Ganztageseinrichtungen ist die Teilnahme am Mittagessen in der Einrichtung an den Tagen verpflichtend, an denen die Betreuung bis 14:00 Uhr oder länger gebucht wird. Eine Umbuchung ist entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung nur unter Einhaltung der Kündigungsfrist von vier Wochen zum Quartalsende möglich.

(12) Die Verpflegungskostenpauschale orientiert sich am gebuchten Modell der Ganztagesbetreuung. Die aktuell gültige Verpflegungskostenpauschale wird entsprechend der Anlage 1 zu dieser Satzung erhoben. Bei Buchungsmodellen mit weniger Wochentagen reduziert sich dieser Betrag entsprechend. Bei einer entschuldigten Fehl- bzw. Schließzeit von mindestens zwei zusammenhängenden Betreuungswochen (inkl. Feiertage) werden die Beiträge für das Mittagessen anteilig im darauffolgenden Monat vom Träger zurückerstattet.

(13) Die Snack- und Getränkekostenpauschale wird für ein tägliches, ergänzendes Ernährungs- und Getränkeangebot erhoben. Dieses ersetzt nicht die regelmäßigen Mahlzeiten. Die jeweilige Einrichtungsleitung entscheidet selbstständig über das Angebot und den Umfang. Diese orientiert sich an einer vom Träger festgelegten Mindestvorgabe. Die Snack- und Getränkekostenpauschale wird für die gesamte Dauer der Anmeldung des Kindes in der Kindertageseinrichtung erhoben, unabhängig der Schließzeiten, der Fehltage des Kindes oder der Schließung der Einrichtung.

§ 7 Modellprojekt Zubuchoption

(1) Das Modellprojekt wird ab dem 01.11.2022 im Kinder- und Familienzentrum Villa Kunterbunt in Flacht umgesetzt und endet voraussichtlich am 31.05.2023. Das Modellprojekt findet nicht statt oder wird unterbrochen, sollte der Betrieb unter Pandemiebedingungen gestellt sein.

(2) Die Zubuchoption besteht bei einem Betreuungsumfang von 37,5 Stunden sowie 40 Stunden pro Woche. Die Zubuchoptionen sind auf der Webseite des Kindergartens abrufbar (www.kitas-weissach.de). Das Zubuchen ist montags in der Vorwoche bei der Einrichtungsleitung anzumelden. Eine Abmeldung im Nachgang ist nicht möglich und wird mit der gebuchten Zubuchgebühr berechnet.

(3) Die Zubuchoption ist maximal viermal pro Monat möglich, unabhängig des jeweiligen gebuchten Betreuungsumfangs.

(4) Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung einer Zubuchung und kann grundsätzlich nur im Rahmen der verfügbaren Personalkapazitäten erfolgen.

(5) Das Zubuchen wird mit einer Gebühr gemäß Anlage 1 Abs. 7 im darauffolgenden Monat berechnet.

(6) Die Gemeinde Weissach als Träger der Kindertageseinrichtung behält sich vor, das Modellprojekt vorzeitig zu beenden bzw. zu verlängern.

§ 8 Aufnahme ab 2 Jahren und 9 Monaten

(1) Die frühere Aufnahme in einen kommunalen Kindergarten kann ab 2 Jahren und 9 Monaten erfolgen.

(2) Die Betreuungsgebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis in Anlage 1 werden in diesem Zeitraum analog mit dem zweifachen Satz der monatlichen Benutzungsgebühren für Kindergärten berechnet. Ab dem 3. Geburtstag wird die einfache monatliche Benutzungsgebühr für Kindergärten stichtagsgenau berechnet.

(3) Eine Aufnahme kann nur dann erfolgen, wenn eine Arbeitsbescheinigung des Arbeitgebers vorliegt, die bestätigt, dass der betroffene Arbeitnehmer / die betroffene Arbeitnehmerin ab dem 3. Geburtstag des Kindes wieder arbeiten muss und die Umsetzung der rechtlichen Voraussetzungen des Kommunalverbands für Jugend Soziales (KVJS) und der Unfallkasse Baden-Württemberg (UKBW) eingehalten wird (Kriterienkatalog). Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen ist eine Aufnahme ab 2 Jahren und 9 Monaten ausgeschlossen.

(4) Eine frühere Aufnahme in dem entsprechenden Zeitraum kann bei Nichterfüllung nach Abs. 3 und durch die Einrichtung bspw. bei Krankheit des Personals, Urlaub o. Ä. unterbrochen oder kurzfristig abgesagt werden.

(5) In Ausnahmefällen behält sich die Gemeinde Weissach als Trägerin der kommunalen Einrichtungen vor, eine entsprechende frühere Aufnahme zu gewähren. Diese Ausnahmen beziehen sich insbesondere auf einrichtungsinterne Gegebenheiten sowie auf Vorgaben der Verwaltung.

(6) Es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Aufnahme vor dem 3. Lebensjahr in einen Kindergarten. Es handelt sich lediglich um ein freiwilliges zusätzliches Angebot der Gemeinde Weissach.

§ 9 Kündigung und Abmeldung

(1) Die Abmeldung kann nur zum Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich bei der Gemeindeverwaltung einzureichen. Soll der Besuch der Schulanfänger vorzeitig mit dem Ende der Kindergartenferien der Einrichtung beendet werden (Übertritt in die Schule), ist eine schriftliche Kündigung bis 31.05. des betreffenden Kindergartenjahres notwendig. Die Kündigungsfrist läuft ab dem Tag des Eingangs bei der Gemeindeverwaltung.

(2) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, bedarf es keiner Kündigung.

(3) Für Krippenkinder endet die Betreuungsvereinbarung mit dem Tag der Vollendung des dritten Lebensjahres. Es bedarf keiner gesonderten Kündigung. Je nach Platzkapazität der Einrichtungen kann das Kind in Ausnahmefällen zu einem späteren Zeitpunkt in den Kindergarten aufgenommen werden. Hierfür ist frühzeitig ein entsprechender Antrag beim Träger zu stellen.

(4) Für Schulkinder endet die Betreuungsvereinbarung mit dem Ende der Grundschulzeit. Eine Kündigung ist in diesem Fall nicht erforderlich.

§ 10 Ausschluss

(1) Der Träger kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe sind beispielsweise: 

  • das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen, 
  • die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Satzung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung, 
  • ein Zahlungsrückstand der Betreuungsgebühr, der Verpflegungskostenpauschale oder der Snack- und Getränkekostenpauschale von zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung, 
  • nicht ausgeräumte, erhebliche Differenzen zwischen Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und / oder eine dem Kind nicht angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches (mangelnde Mitwirkung), 
  • nicht ausgeräumte, erhebliche Differenzen zwischen Erziehungsberechtigten und der Einrichtung über die Regelung im Hinblick auf die selbstständige Bewältigung des Weges zwischen der Einrichtung und zu Hause.

(2) Das Recht zur Kündigung aus wichtigen Gründen (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.

§ 11 Regelung in Krankheitsfällen

(1) Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Einrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

(2) Über die Regelungen des IfSG sind die Eltern und sonstige Sorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die schriftliche Bestätigung der Kenntnisnahme des Merkblattes zum Infektionsschutzgesetz vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung.

(3) Bei einer Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit muss die Einrichtungsleitung sofort informiert werden. Der Besuch der Einrichtung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(4) Bei fiebrigen Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. Ä. ist die Betreuung der Kinder in der Einrichtung nicht möglich. Das Personal der Kindertageseinrichtungen ist berechtigt und angehalten, Kinder mit eindeutigen Krankheitssymptomen abholen zu lassen.

(5) Zur Wiederaufnahme des Kindes kann der Träger eine Bescheinigung des Arztes verlangen, in der gemäß § 34 Abs. 1 IfSG bestätigt wird, dass nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Erkrankung nicht mehr zu befürchten ist.

(6) In besonderen Fällen werden nach Vorlage einer ärztlichen Anordnung Medikamente, deren Einnahme in der Einrichtung während der Betreuungszeit unvermeidbar sind, nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen Personensorgeberechtigten und dem pädagogischen Personal verabreicht.

§ 12 Änderung der Betreuungsform und Wechsel der Einrichtung

(1) Der Wechsel in einen anderen Betreuungsumfang innerhalb einer Einrichtung zwischen VÖ oder GT ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zum Ende eines Kindergartenjahres mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum 31.08. des jeweiligen Jahres möglich. Nach positiver Abstimmung ist der gewünschte Wechsel dem Träger schriftlich mitzuteilen. In besonders begründeten Härtefällen ist ein Wechsel zum Monatsende möglich. Voraussetzung dafür sind vorhandene Platzkapazitäten in der jeweiligen Einrichtung.

(2) Der Wechsel innerhalb eines Betreuungsumfangs in einer Einrichtung ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Einrichtungsleitung zum Ende eines Quartals mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich. Nach positiver Abstimmung ist der gewünschte Wechsel dem Träger schriftlich mitzuteilen. In besonders begründeten Härtefällen ist ein Wechsel zum Monatsende möglich.

(3) Wechsel zwischen Einrichtungen (ausgenommen sind hier Übergänge in andere Betreuungsformen, bspw. von der Krippe in den Kindergarten) sind grundsätzlich nur zum Anfang des nächsten Kindergartenjahres durchführbar. Ausnahmen davon sind nur aus wichtigem Grund möglich (bspw. bei beruflichen Veränderungen der Eltern). Der Wechsel kann nur nach vorheriger Abstimmung mit den betroffenen pädagogischen Fachkräften erfolgen und ist dem Träger frühzeitig mitzuteilen.

(4) Der Wechsel zwischen Kernzeit und Hortbetreuung kann nur zum Schulhalbjahr oder in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Monatsende erfolgen. Ob ein besonders begründeter Ausnahmefall vorliegt, entscheidet der Träger. (4) Innerhalb der ersten beiden Wochen nach Beginn des neuen Schuljahres ist ein kurzfristiger Wechsel in einen anderen Betreuungsumfang der Kernzeit und Hortbetreuung oder eine Anmeldung für die Kernzeit und Hortbetreuung möglich. Der Antrag ist schriftlich beim Träger innerhalb dieses Zeitraumes einzureichen. Bei Änderungen nach diesem Zeitraum gelten Abs. 1 und Abs. 3 entsprechend.

§ 13 Aufsicht

(1) Während der Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten auf die Kindertageseinrichtung übertragen.

(2) Auf dem Weg von und zur Einrichtung obliegt die Aufsichtspflicht allein den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere tragen die Personensorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sie entscheiden durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger, ob das Kind allein nach Hause gehen darf. Das Alleine-Nachhausegehen ist frühestens ab dem vollendeten fünften Lebensjahr möglich. Diese Entscheidung kann nur in Absprache mit der Einrichtungsleitung umgesetzt werden. Geschwisterkinder können ab dem Alter von zwölf Jahren als Begleitpersonen eingesetzt werden. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung an die Einrichtung erforderlich.

(3) Die Erziehungsberechtigten können nur gemeinsam und durch schriftliche Erklärung gegenüber der Einrichtung entscheiden, ob das Kind allein nach Hause gehen oder von einer nicht erziehungsberechtigten Person abgeholt werden darf. Diese Erklärungen können ebenfalls nur gemeinsam durch alle Erziehungsberechtigten widerrufen oder geändert werden. Hat ein Erziehungsberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind allein nach Hause gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten mit der Entlassung des Kindes aus den Räumen der Einrichtung.

(4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen für Eltern und Kinder (bspw. Feste, Ausflüge, etc.) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

(5) Für Schulkinder erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung während der Betreuungszeiten. Für den Weg von und zur Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich, ebenso für die Teilnahme an Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung, welche die Kinder mit dem erklärten Einverständnis der Personensorgeberechtigten besuchen.

§ 14 Versicherung und Haftung

(1) Die Kinder sind gemäß den Bestimmungen des SGB VII in der jeweils gültigen Fassung gesetzlich gegen Unfall versichert. 

  • auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, 
  • während des Aufenthalts in der Einrichtung, 
  • während aller Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Einrichtung (Spaziergang, Feste usw.).

(2) Alle Unfälle, die auf dem Weg von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

(3) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

(4) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, für Kinder ab dem vollendeten siebten Lebensjahr eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(5) Die Haftung der Gemeinde, ihrer Organe und ihrer Bediensteten wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Eine Haftung der Gemeinde für Schäden, die von Personen verursacht werden, welche nicht in ihrem Dienst stehen, wird in jedem Fall ausgeschlossen.

§ 15 Elternbeirat

(1) Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Kindertageseinrichtung beteiligt (entsprechend den Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 KiTaG).

(2) Die Elternbeiräte unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.

§ 16 Datenschutz

(1) Personenbezogene Angaben, die im Zusammenhang mit der Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes in der Einrichtung erhoben und verwendet werden, unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzes. Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(2) Eine Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung ist nur zulässig, wenn eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis oder eine freiwillige schriftliche und zweckbestimmte Einwilligungserklärung der Erziehungsberechtigten vorliegt.

(3) Eine Veröffentlichung von Fotos des Kindes in Druckmedien und / oder im Internet erfolgt nur mit schriftlicher Einwilligung durch die Erziehungsberechtigten.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über den Besuch der Kindertageseinrichtungen und der Schulkindbetreuung der Gemeinde Weissach vom 01.01.2023 außer Kraft.

Weissach, den 27.01.2025

Jens Millow

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Weissach geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn 

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder 
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder 
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Erscheinung
Weissach Aktuell
Ausgabe 12/2025

Orte

Weissach

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Weissach
19.03.2025
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