Stadtverwaltung Filderstadt
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Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Filderstadt vom 9. Dezember 2024

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19...

Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), § 6 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) in Verbindung mit den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Filderstadt am 9. Dezember 2024 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen beschlossen.

Teil A Benutzung

§ 1 Öffentliche Einrichtung

Die Stadt Filderstadt betreibt mehrere Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten) und Schülerhorte als getrennte öffentliche Einrichtungen.

§ 2 Aufgabe

1. Die städtischen Kindertageseinrichtungen sind Lebens- und Bildungsorte für alle Kinder in Filderstadt im vorschulischen Alter und im Grundschulalter. Sie setzen den gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und deren Förderung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entsprechend § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) um.

2. Die Arbeit der Kindertageseinrichtungen richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den hierzu erlassenen Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere nach den Zielsetzungen des Orientierungsplans für Bildung und Erziehung für die Baden-Württembergischen Kindergärten und weiteren Kindertageseinrichtungen. Jede Kindertageseinrichtung verfügt über eine eigene Konzeption.

3. Zur Erfüllung dieses Auftrags wird pädagogisches Personal entsprechend der landesgesetzlichen Vorgaben beschäftigt sowie regelmäßig und gezielt fortgebildet. Im Rahmen gesetzlicher Vorgaben und der Aufgabenorganisation können weitere Kräfte eingesetzt werden, die Aufgaben eigenverantwortlich übernehmen. Zu den Aufgaben der städtischen Kindertageseinrichtungen gehört die Umsetzung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII.

§ 3 Aufnahme

1. In die Kindertageseinrichtungen der Stadt Filderstadt werden bevorzugt Filderstädter Kinder aufgenommen.

Die Aufnahme in die Krippe und den Kindergarten richtet sich grundsätzlich nach dem Alter. Familiäre, berufliche, soziale und pädagogische Dringlichkeitsgründe können berücksichtigt werden. Diese liegen insbesondere vor, wenn ohne diese Leistung eine dem Kindeswohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist oder der/die Personensorgeberechtigt/en

  • einer Erwerbstätigkeit nachgeht/nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt/aufnehmen,
  • sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme befindet/befinden,
  • in der Schul- oder Hochschulausbildung befindet/befinden oder
  • an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnimmt/teilnehmen.

2. In Kinderkrippen werden Kinder im Alter von 6 Wochen bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres aufgenommen.

Sofern in derselben Einrichtung ein Platz im Kindergarten vorhanden ist, wird vorrangig den Krippenkindern derselben Einrichtung ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt. Ein Platz in der gewünschten Betreuungsform kann nicht garantiert werden.

In Kindergärten werden grundsätzlich Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen. In Einrichtungen mit altersgemischten Gruppen werden auch Kinder ab zwei Jahren aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt worden sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.

In Schülerhorten werden schulpflichtige Kinder im Grundschulalter aufgenommen.

Kinder mit und ohne Behinderungen werden gemäß § 22 SGB VIII, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen gefördert. Kinder mit Behinderung und von Behinderung bedroht, können die Kindertageseinrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung ebenso wie den Bedürfnissen der nicht behinderten Kinder innerhalb der Rahmenbedingungen der Kindertageseinrichtung Rechnung getragen werden kann. Die Mitwirkung der Frühberatung/Frühförderstelle sowie der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII ist erwünscht, eine Abstimmung mit der Kindertageseinrichtung ist erforderlich.

3. Jedes Kind muss vor der Aufnahme in die Kinderkrippe oder den Kindergarten ärztlich untersucht werden. Zweck der ärztlichen Untersuchung ist, festzustellen, ob dem Besuch der Kindertageseinrichtung gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Ein entsprechender Vordruck wird mit den Unterlagen des Aufnahmeantrags übergeben und ist am ersten Tag der Eingewöhnung in der entsprechenden Kindertageseinrichtung vorzulegen. Die ärztliche Untersuchung darf nicht länger als zwölf Monate zurückliegen. Die Aufnahme erfolgt nach Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung und nach Unterzeichnung des Aufnahmeantrags.

4. Immer zu Beginn eines neuen Schuljahres (1. September bis 31. August des Folgejahres) werden durch Einschulungen Plätze in den Kitas frei. Diese Plätze werden dezentral durch die Einrichtungen auf Basis der Wartelisten zum Stichtag 31. Januar vergeben. Nur wenn die Vormerkung bis zum 31. Januar durch die Personensorgeberechtigten eingegeben wird, nimmt das Kind an der Vergabe der Plätze zum neuen Kindergartenjahr teil. Spätere Vormerkungen sind möglich, können aber nur in einem späteren Vergabe-Durchgang für gegebenenfalls dann noch freie Plätze berücksichtigt werden.

5. Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet die Einrichtungsleitung im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachamt.

6. Die Aufnahme und Eingewöhnung erfolgt grundsätzlich nach dem „Leitfaden für städtische Kinderbetreuungseinrichtungen: Aufnahme und Eingewöhnung“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Kündigung, Übergang vom Kindergarten in die Schule und Einrichtungswechsel

1. Die Personensorgeberechtigten können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen (ordentliche Kündigung). Die Kündigung ist gegenüber der Einrichtungsleitung zu erklären und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Der entsprechende Vordruck ist in der jeweiligen Einrichtung erhältlich.

2. Kinder, die im folgenden Kindergartenjahr in die Schule bzw. auf eine weiterführende Schule überwechseln, werden von Amts wegen zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.) abgemeldet. Damit endet auch der Anspruch auf den Besuch des Kindergartens bzw. des Schülerhortes zum 31.08. des jeweiligen Jahres. Abweichend hiervon ist ein Besuch der Kindertageseinrichtung im Einschulungsmonat über den 31.08. eines Jahres möglich, wenn die Personensorgeberechtigten das Kind bis zum vorangegangenen 31.07. verbindlich dafür bei der Kindertageseinrichtung in Textform anmelden.

3. Ein Wechsel der Kindertageseinrichtung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Sind zwei städtische Einrichtungen betroffen, hat eine Rücksprache mit den vom Wechsel betroffenen Einrichtungsleitungen im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachamt zu erfolgen. Sind verschiedene Träger betroffen, müssen die Personensorgeberechtigten einen schriftlichen Antrag an den aufnehmenden Träger mit Kopie an den abgebenden Träger richten. Die Träger entscheiden gemeinsam über den gewünschten Wechsel.

§ 5 Ausschluss

1. Die Stadt Filderstadt kann als Trägerin das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat. Die Trägerin gibt die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben an.

Ein berechtigtes Interesse der Trägerin an der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

a) das Kind die Kindertageseinrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 14 Tage unentschuldigt nicht besucht hat. Das Kind verliert dadurch den Anspruch auf seinen bisherigen Platz und muss gegebenenfalls warten, bis wieder ein Platz frei wird.

b) das Verhalten des Kindes zur Gefährdung anderer Kinder führt oder die Übernahme der Aufsichtspflicht wesentlich erschwert oder unmöglich macht. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt davon unberührt.

c) erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und pädagogischem Personal über das pädagogische Konzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches nicht ausgeräumt werden können.

d) die wiederholte Nichtbeachtung dieser Satzung und der Hausordnung der jeweiligen Kindertageseinrichtung.

e) trotz schriftlicher Mahnung ein Zahlungsrückstand der Benutzungs- oder Verpflegungsgebühren über zwei aufeinanderfolgende Monate besteht.

2. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Leitung des zuständigen Fachamtes im Einvernehmen mit der Einrichtungsleitung.

§ 6 Öffnungszeiten/Schließzeiten

1. Das offizielle Kindergartenjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

2. Kinderkrippen und Kindergärten bieten unterschiedliche Öffnungszeiten mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der einrichtungsbezogenen Schließzeiten.

3. Veränderungen der Öffnungszeit werden jeweils nach Anhörung des Elternbeirats durch das zuständige Fachamt festgelegt und bekanntgegeben.

4. Die Schließzeiten der Kinderkrippen, Kindergärten und Schülerhorte liegen innerhalb der allgemeinen Schulferien und betragen 25 Tage im Kindergartenjahr.

5. Im Schülerhort wird eine durchschnittliche Anwesenheitsdauer unter Berücksichtigung der Ferienzeiten, in denen die Kinder länger betreut werden, angenommen.

§ 7 Besuch der Kindertageseinrichtungen

1. Die Kinder können die Kindertageseinrichtungen nur zu den Öffnungszeiten besuchen, zu denen sie angemeldet sind. Die Kinder sollen keinesfalls vor Öffnung der Einrichtung gebracht werden und müssen pünktlich vor Ende der Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung abgeholt werden. Die Kinder sollten morgens spätestens um 9:00 Uhr anwesend sein.

2. Kann ein Kind die Einrichtung nicht besuchen, so ist dies dem pädagogischen Personal der Kindertageseinrichtung unverzüglich durch die Personensorgeberechtigten mitzuteilen.

3. Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich mitzuteilen, um u.a. bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.

§ 8 Schließung

Muss eine Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung des Fachpersonals oder zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten) geschlossen werden, so werden der/die Personensorgeberechtigte/n hiervon schnellstmöglich unterrichtet.

§ 9 Regelung in Krankheitsfällen

1. Für Regelungen in Krankheitsfällen, insbesondere zur Meldepflicht, zum Besuchsverbot bzw. bei der Wiederaufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nach Krankheit, ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG) maßgebend.

2. Das IfSG bestimmt u. a., dass ein Kind die Kindertageseinrichtung oder andere Gemeinschaftseinrichtungen nicht besuchen darf, wenn

  • es an einer schweren Infektion erkrankt ist, wie z. B. Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und durch EHEC-Bakterien verursachten Brechdurchfall sowie bakterielle Ruhr,
  • eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verläuft bzw. verlaufen kann. Dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung, Meningokokken-Infektionen, ansteckende Borkenflechte und Hepatitis,
  • es unter Kopflaus-Krätzmilbenbefall leidet und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist,
  • es an einer infektiösen Magen-Darm-Erkrankung erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Bei Erkrankungen eines Familienangehörigen ist nicht in jedem Fall ein Ausschluss des gesunden Kindes erforderlich. Wegen der unterschiedlichen Vorgehensweisen sollte in diesem Fall vor der Zulassung des gesunden, zu betreuenden Kindes das Urteil des Haus-/Kinderarztes oder des Gesundheitsamtes eingeholt werden.

Die Leitung der Kindertageseinrichtung muss sofort über die Erkrankungen informiert werden.

3. Über diese Regelungen des IfSG sind die Personensorgeberechtigten gemäß § 34 Abs. 5 S.2 IfSG zu belehren. Die Belehrung erfolgt durch die Kenntnisnahme eines entsprechenden Merkblatts, das den Personensorgeberechtigten mit der Aufnahmemappe der jeweiligen Kindertageseinrichtung ausgehändigt wird.

4. Bei fieberhaften oder ansteckenden Erkrankungen wie Erkältungskrankheiten, Erbrechen, Durchfall oder Fieber u. Ä. ist das Kind ebenfalls vom Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen. Es muss mindestens 24 Stunden fieberfrei und nicht mehr ansteckend sein, bevor es die Einrichtung wieder besuchen darf.

5. Erkrankt ein Kind während des Aufenthalts in der Kindertageseinrichtung, muss es unverzüglich abgeholt werden.

6. Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit – auch in der Familie – die Einrichtung wieder besucht, ist eine schriftliche Erklärung – entweder vom behandelnden Arzt selbst oder von den Personensorgeberechtigten nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt – vorzulegen, dass das Kind frei von ansteckenden Erkrankungen ist.

§ 10 Zusammenarbeit mit den Personensorgeberechtigten, Erziehungspartnerschaft; Elternbeirat

1. Die Personensorgeberechtigten und die Kindertageseinrichtung arbeiten zum Wohle des Kindes zusammen (Erziehungspartnerschaft).

2. Die Personensorgeberechtigten nehmen möglichst regelmäßig an Elternabenden, an Entwicklungsgesprächen und sonstigen Veranstaltungen (§§ 22 Absatz 3 und 22a Absatz 2 SGB VIII) teil und wirken an der Gestaltung der Eingewöhnungszeit sowie des täglichen Übergangs zwischen dem Elternhaus und der Kindertageseinrichtung mit.

3. Die Personensorgeberechtigten wählen jährlich zu Beginn des Kindergartenjahres einen Elternbeirat. Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft und arbeitet mit den pädagogischen Fachkräften zusammen.

§ 11 Versicherung

1. Nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen sind die Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, gegen Unfall versichert (SGB VII; Stand 10/2024: Unfallkasse Baden-Württemberg, www.ukbw.de). Dies gilt auch auf dem Weg zur und von der Einrichtung. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind der Einrichtungsleitung unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

2. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Den Personensorgeberechtigten wird empfohlen, das Eigentum des Kindes mit dessen Namen zu kennzeichnen und die Anzahl möglichst auf ein Minimum zu reduzieren.

3. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten.

4. Es wird empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 12 Aufsicht

1. Während der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung ist grundsätzlich das pädagogische Personal für die ihm anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Kinder werden unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen zur Aufsichtspflicht betreut.

2. Die Aufsichtspflicht orientiert sich am Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes und berücksichtigt die Räume, die Ausstattung, die Gruppengröße, die spezifische Situation und das Spielangebot. Zur Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben einer Kindertageseinrichtung gehören auch Aktivitäten unter Aufsicht außerhalb der Kindertageseinrichtung (z. B. Besuch der Kinderbücherei, Besuch in einer anderen Kindertageseinrichtung, Sportangebote in Schwimm- und Turnhallen). Die Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung der Aufsichtspflicht entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.

3. Auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind die Personensorgeberechtigten für die Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Kindertageseinrichtung beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die pädagogischen Fachkräfte in den Räumen der Kindertageseinrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten oder einer von den Personensorgeberechtigten mit der Abholung beauftragten Person. Haben die Personensorgeberechtigten erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen der Kindertageseinrichtung an der Grundstücksgrenze. Sollte das Kind nicht von einem Personensorgeberechtigten oder einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte schriftliche Benachrichtigung erforderlich.

4. Haben die Personensorgeberechtigten schriftlich erklärt, dass ihr Kind allein nach Hause gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten mit der Entlassung des Kindes aus dem Gelände der Kindertageseinrichtung.

5. Leben die personensorgeberechtigten Eltern getrennt und hält sich das Kind mit Einwilligung des einen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei einem Elternteil auf, so entscheidet allein der Elternteil, bei dem das Kind lebt.

6. Bewertet die Kindertageseinrichtung die Fähigkeiten des Kindes, den Weg von oder nach Hause zu bewältigen oder die Geeignetheit der abholenden Person (insbesondere minderjährige Kinder) anders als die Personensorgeberechtigten, sind die Fachkräfte verpflichtet, den Personensorgeberechtigten dies schriftlich mitzuteilen.

7. Grundsätzlich sind Kinder unter 12 Jahren entwicklungsbedingt nicht in der Lage, selbstständig am Straßenverkehr teilzunehmen. Kinder werden daher nicht mit einem Verkehrsmittel allein auf den Nachhauseweg entlassen.

8. Bei Veranstaltungen der Kindertageseinrichtungen (z. B. Feste) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.

9. Kinder, die den Schülerhort besuchen, gehen in der Regel allein zur Schule. Ein Kind kann während der Betreuungszeit nur mit dem mündlichen oder schriftlichen Einverständnis eines Personensorgeberechtigten den Schülerhort verlassen.

§ 13 Datenschutz

1. Zur Aufnahme der Kinder in eine Kindertageseinrichtung ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erforderlich. Die Erhebung, Verarbeitung (Speichern, Verändern, Vermitteln, Sperren, Löschen) und Nutzung personenbezogener Daten erfolgt entsprechend den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

2. Für den Auftrag der Beobachtung und Dokumentation zur individuellen Entwicklungsbegleitung und Förderung des Kindes und insbesondere zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zur Einschulungsuntersuchung werden in den Kindertageseinrichtungen fachlich geprüfte Verfahren angewandt, die im Aufnahmegespräch vorgestellt werden.

Teil B Gebühren

§ 14 Erhebungsgrundsatz

1. Die Gemeinde unterhält Kindertageseinrichtungen (Kinderkrippen, Kindergärten, Kinderhäuser, Kindertagesstätten und Schülerhort) als getrennte öffentliche Einrichtungen. Zur teilweisen Deckung des entstehenden Aufwands werden für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

2. Die Gebühr ist für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum die Kindertageseinrichtung tatsächlich besuchen. Die Gebühr ist auch während der Ferien sowie bei teilweise behördlicher Schließung (Verkürzung der Öffnungszeiten) zu entrichten.

3. Der Erhebungszeitraum entspricht einem Kindergartenjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres). Die Gebühr ist in elf monatlichen Teilbeträgen zu entrichten.

4. Erfolgt die Aufnahme des Kindes bis zum 15. eines Monats, wird die gesamte, bei Aufnahme ab dem 16. eines Monats die hälftige Monatsgebühr erhoben.

5. Endet die Betreuung bis zum 15. eines Monats, wird die halbe, bei Ende ab dem 16. eines Monats die gesamte Monatsgebühr erhoben.

§ 15 Gebührenschuldner

1. Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Kindertageseinrichtung besucht, sowie die Personen, die das Kind zum Besuch der Kindertageseinrichtung angemeldet haben.

2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 16 Benutzungsgebühren

1. Die Gebühr setzt sich aus einem Grundsockel (GS) mit 30 Wochenstunden und einer Gebühr pro zusätzlich gebuchte Stunde (Z) zusammen.

2. Die Gebühren werden gemäß den Empfehlungen der Landesverbände in Euro festgesetzt.

3. Für Kinder ab drei Jahren wird folgender monatlicher Teilbetrag erhoben:

Zeitraum ab 1. Januar 2025

Anzahl Kinder in der Familie

Gebühr GS für 30 Stunden

Gebühr Z pro Stunde

1

162,00 €

1,62 €

2

126,00 €

1,26 €

3

85,00 €

0,85 €

ab 4

28,00 €

0,28 €

Zeitraum ab 1. September 2025

Anzahl Kinder in der Familie

Gebühr GS für 30 Stunden

Gebühr Z pro Stunde

1

174,00 €

1,74 €

2

134,00 €

1,34 €

3

92,00 €

0,92 €

ab 4

31,00 €

0,31 €

4. Für Kinder unter drei Jahren wird folgender monatlicher Teilbetrag erhoben:

Zeitraum ab 1. Januar 2025

Anzahl Kinder in der Familie

Gebühr GS für 30 Stunden

Gebühr Z pro Stunde

1

479,00 €

4,79 €

2

356,00 €

3,56 €

3

240,00 €

2,40 €

ab 4

95,00 €

0,95 €

Zeitraum ab 1. September 2025

Anzahl Kinder in der Familie

Gebühr GS für 30 Stunden

Gebühr Z pro Stunde

1

514,00 €

5,14 €

2

382,00 €

3,82 €

3

258,00 €

2,58 €

ab 4

102,00 €

1,02 €

5. Für Kinder, die den Schülerhort besuchen, wird folgender monatlicher Teilbetrag pro Betreuungstag erhoben:

Zeitraum ab 1. Januar 2025

Anzahl Kinder in der Familie

7,5 Std./Tag

1

58,94 €

2

44,20 €

3

29,47 €

ab 4

8,84 €

Zeitraum ab 1. September 2025

Anzahl Kinder in der Familie

7,5 Std./Tag

1

63,24 €

2

47,43 €

3

31,62 €

ab 4

9,49 €

Die Betreuungsstunden für den Schülerhort beinhalten die Durchschnittsbetreuung während der Schulzeit und die Betreuung während der Schulferien.

Gebührenermäßigend werden nur Kinder unter 18 Jahren berücksichtigt, die im gleichen Haushalt leben. Auf Nachweis der Personensorgeberechtigten können Kinder über 18 Jahren, die kindergeldberechtigt sind, angerechnet werden.

6. Anmeldungen in Kindergärten und Kinderkrippen müssen für fünf Tage in der Woche erfolgen. Anmeldungen im Schülerhort sind für weniger als fünf Wochentage möglich, die Mindestbetreuungszeit beträgt 7,5 Stunden pro Tag.

§ 17 Rückerstattung Benutzungsgebühr

1. Die Gebühren sind für alle angemeldeten Kinder zu entrichten, gleichgültig, ob sie im Erhebungszeitraum die Kindertageseinrichtung tatsächlich besuchten. Die Gebühren sind auch während der Ferien sowie bei teilweise behördlicher Schließung (Verkürzung der Öffnungszeiten) zu entrichten.

2. Eine Rückerstattung der Benutzungsgebühren für Kinder in der Krippe und dem Kindergarten erfolgt, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft und die Kinder für die gesamte an diesem Tag gebuchte Betreuungszeit nicht in der Einrichtung sind:

  • Streikbedingte Schließung
  • Höhere Gewalt (z. B. ganztägige Schließung einer Einrichtung aufgrund eines Personalmangels)
  • Notbetreuung: Besucht ein Kind an Tagen der Notbetreuung die Einrichtung nicht, muss dies im Vorfeld mit der Leitung besprochen werden. Für diese Tage erfolgt eine Rückerstattung.

Keine Rückerstattung der Benutzungsgebühren erfolgt bei Schließungen aufgrund von Fortbildungen, Personalversammlungen sowie dem jährlichen Betriebsausflug.

3. Die pauschale Rückerstattung pro Tag für die Kinder in der Krippe und im Kindergarten berechnet sich auf der Grundlage der Gebühr des Grundsockels und der Betreuungszeit von sechs Stunden.

Anzahl Kinder in der FamilieRückerstattung pro Tag KindergartenRückerstattung pro Tag Krippe

1

8,10 € (1,35 € x 6 Std.)

23,94 € (3,99 € x 6 Std.)

2

6,30 € (1,05 € x 6 Std.)

17,82 € (2,97 € x 6 Std.)

3

4,26 € (0,71 € x 6 Std.)

12,00 € (2,00 € x 6 Std.)

ab 4

1,38 € (0,23 € x 6 Std.)

4,74 € (0,79 € x 6 Std.)

4. Die Obergrenze der Gebührenrückerstattung ist die tatsächliche Benutzungsgebühr (Teilbetrag) für die im Monat gebuchte Betreuungszeit. Eine Rückerstattung erfolgt alle drei Monate (September bis November, Dezember bis Februar usw.) im Nachhinein.

5. Bei einer im Vorfeld entschuldigten zusammenhängenden Abwesenheit von vier Wochen und länger kann die Gebühr vollständig für den Zeitraum der Abwesenheit erstattet werden.

6. Im Hort erfolgt keine Rückerstattung der Betreuungsgebühr.

§ 18 Verpflegungsgebühren

1. Die Verpflegung ist in der Benutzungsgebühr nach § 15 nicht enthalten. Bei Inanspruchnahme der Verpflegung in einer Kindertageseinrichtung wird die Verpflegungsgebühr monatlich zusammen mit der Benutzungsgebühr erhoben. Die Abbuchung erfolgt in elf Teilbeträgen (vgl. § 13 Nr. 2). Der August ist gebührenfrei. Die Verpflegungsgebühr wird pauschal pro Monat und pro gebuchtem Essenstag erhoben.

2. Pro Monat beträgt die Verpflegungsgebühr:

Mittagessen1 Tag/Woche2 Tage/Woche3 Tage/Woche4 Tage/Woche5 Tage/Woche
Kind unter drei Jahren

15,20 €

30,40 €

45,60 €

60,80 €

76,00 €

Kind über drei Jahren

16,80 €

33,60 €

50,40 €

67,20 €

84,00 €

3. Ab dem Monat, in dem ein Kind drei Jahre alt wird, ist die Verpflegungsgebühr für Kinder über drei Jahren anzuwenden.

§ 19 Rückerstattung Verpflegungsgebühr

1. Eine Rückerstattung der Verpflegungsgebühr für Kinder in der Krippe, dem Kindergarten und dem Hort erfolgt, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft und die Kinder für die gesamte an diesem Tag gebuchte Betreuungszeit nicht in der Einrichtung sind:

  • Streikbedingte Schließung
  • Höhere Gewalt (z. B. ganztägige Schließung einer Einrichtung aufgrund eines Personalmangels)
  • Notbetreuung: Besucht ein Kind an Tagen der Notbetreuung die Einrichtung nicht, muss dies im Vorfeld mit der Leitung besprochen werden. Für diese Tage erfolgt eine Rückerstattung.
  • Wenn ein Kind an sieben oder mehr aufeinanderfolgenden Kalendertagen außerhalb der Schließtage entschuldigt fehlt. Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag der Personensorgeberechtigten bei der Einrichtungsleitung.

2. Die Gebührenrückerstattung beläuft sich pro Essen für Kinder unter drei Jahren auf 3,80 Euro und für Kinder über drei Jahren auf 4,20 Euro. Bei Anwesenheit des Kindes in der Einrichtung muss das gebuchte Essen abgenommen werden.

3. Eine Rückerstattung erfolgt monatlich.

4. Bei teilweise behördlichen Schließungen (Verkürzungen der Öffnungszeiten) erfolgt keine Rückerstattung der Verpflegungsgebühr.

5. Die Gebührenschuldner*innen sind nicht dazu berechtigt, aufgrund von Fehltagen die Verpflegungsgebühr anteilig von den jeweils fällig werdenden Gebührenzahlungen in Abzug zu bringen.

§ 20 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. Für Kinder, die bereits die Kindertageseinrichtung besuchen, entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des Kindergartenjahres (01.09.). Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, für den das Kind fristgerecht abgemeldet wird. Erfolgt die Erstaufnahme oder Wiederaufnahme nach behördlicher oder teilweiser behördlicher Schließung des Kindes in die Kindertageseinrichtung nicht zum Monatsersten, so ermittelt sich die Benutzungsgebühr anteilig nach 20 Betreuungstagen.

2. Als Eingewöhnungszeit werden die ersten 14 Kalendertage der Betreuung anerkannt. In diesem Zeitraum wird nur der Grundsockelbetrag abgerechnet. Die Verpflegungsgebühr wird erst nach der Eingewöhnungszeit berechnet.

3. Begünstigende Veränderungen, die sich auf die Gebührenhöhe auswirken und nicht durch die Änderung der Betreuungszeiten entstehen, werden rückwirkend zum 1. eines Monats wirksam (z. B. Erhalt Familienpass, Geburt eines weiteren Kindes, Kind wird 3 Jahre alt). Nachteilige Veränderungen werden zum nächsten 1. eines Monats wirksam (z. B. Ablauf Familienpass).

Veränderungen müssen zeitnah mitgeteilt werden. Begünstigende Veränderungen können drei Monate rückwirkend anerkannt werden. Die Gutscheine zur Mittagsverpflegung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket werden länger rückwirkend anerkannt, solange diese noch mit der zuständigen Stelle abgerechnet werden können.

4. Veränderungen bzw. An- und Abmeldungen, die sich auf die Gebührenhöhe auswirken und durch die Änderungen der Betreuungszeit oder der Verpflegungspauschale entstehen, sind nur zum 1. eines Monats möglich.

5. Kinder, die in die Schule überwechseln, werden von Amts wegen zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.) abgemeldet. Damit endet auch der Anspruch auf den Besuch des Kindergartens zum 31.8. eines jeweiligen Jahres. Auf Wunsch kann der Besuch des Kindergartens bis zum Schulbeginn verlängert werden. Eine schriftliche Meldung muss bis 31.07. bei der Einrichtungsleitung erfolgen.

6. Kinder der vierten Grundschulklasse, die den Schülerhort zum Ende des Schuljahres verlassen, werden von Amts wegen zum Ende des Kindergartenjahres (31.08.) abgemeldet. Damit endet auch der Anspruch auf den Besuch des Schülerhortes zum 31.08. eines jeweiligen Jahres.

7. Aus persönlichen und beruflichen Gründen ist, nach Rücksprache mit der Einrichtungsleitung, eine Änderung der Betreuungszeiten oder der Verpflegungspauschale möglich.

8. Gebührenbescheide erfolgen nur nach Änderung. Bis dahin hat der bisherige Bescheid Bestand.

§ 21 Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den nach dieser Satzung festgesetzten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhen sich die Gebühren noch um die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Dies tritt nur dann ein, wenn die Leistungen oder Teilleistungen von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder der Umsatzsteuer unterworfen werden.

§ 22 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über die Benutzung der städtischen Kinderkrippen, Kindergärten und Schülerhorte vom 4. November 2013, zuletzt geändert am 24. Juli 2017, und die Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen vom 14. Dezember 2015, zuletzt geändert am 17. Juli 2023, außer Kraft.

Hinweis nach § 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen einer Satzung ist nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Filderstadt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Filderstadt, den 10. Dezember 2024

Christoph Traub

Oberbürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Filderstadt
Ausgabe 50/2024

Orte

Filderstadt

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