Der Technische Ausschuss erteilt folgenden Vorhaben das Einvernehmen:
- Die Wahlergebnisse, der Bundestagswahl wurden vom Bundeswahlleiter offiziell verkündet
- vom 24.05.-13.06.2025 findet das Stadtradeln statt
- am 04.04.2025 findet der Bürgerempfang Auenwald in der Mehrzweckhalle statt
- Eine private Maßnahme aus Auenwald, Umbau einer Scheune zu Wohnfläche im Ebersberg, wurde in das ELR Programm aufgenommen
- Herr Ernst weist auf die Tischvorlage „Annahme von Spenden“ hin
Die Gemeinde Auenwald hat seit 2007 einen Einsatzleitwagen ELW 1 im Bestand. Der in der DIN 14507 Teil 2 genormte Einsatzleitwagen 1 (ELW 1) ist das Standard-Führungsfahrzeug vieler Feuerwehren. Bei Einsätzen bis zu mittlerem Umfang kann er eine Einsatzleitung beherbergen und unterstützen. Viele Feuerwehren haben den Einsatzleitwagen 1 in ihrer Alarm- und Ausrückeordnung als Führungsfahrzeug eines Löschzugs vorgesehen.
In der Regel dienen Kleinbusse oder Kleintransporter als Fahrgestell für diese Fahrzeuge, da diese deutlich mehr Arbeits- und Sitzfläche ermöglichen als Vans. In seinem Inneren befinden sich dann in der Regel Sitzbänke mit einem Tisch sowie mehrere Funkgeräte. Das maximal zulässige Gesamtgewicht beträgt laut Norm 4,1 Tonnen.
Der Einsatzleitwagen der Feuerwehr Auenwald wird multifunktional auch als Kommandowagen und Mehrzweckfahrzeug eingesetzt, da in Auenwald kein Kommandowagen vorhanden ist. Die Notwendigkeit dieses Fahrzeuges wurde in den Feuerwehrbedarfsplänen 2010, 2018 und 2024 durch die Sachverständigen Walter Gödl (2010) und den Leitenden Branddirektor Dr. Roland Demke (2018 und 2024) festgestellt. Die Ersatzbeschaffung des Fahrzeuges war ursprünglich für das Jahr 2022 angesetzt und wurde in Absprache mit der Verwaltung auf 2024 verschoben.
Das Fahrzeug erfüllt in Auenwald das Führungsfahrzeug des klassischen Lösch- oder Rüstzuges und ggf. weiterer Einheiten. Weiter wird das Fahrzeug im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrags eingesetzt. Seit der Inbetriebnahme der interkommunalen Führungsgruppe Weissacher Tal 2011 ist der ELW 1 der ELW das zentrale Kommunikationsmittel im Weissacher Tal bei größeren Einsätzen. Im öffentlich-rechtlichen Vertrag ergänzen sich die Feuerwehren des Weissacher Tales ohne Kostenersatz mit den notwendigen Einsatzmitteln.
Das derzeitige Fahrzeug wurde 2007 als ELW 1 in Dienst gestellt und im Laufe der Jahre angepasst, verfügt derzeit über keinerlei EDV-Ausstattung, die letztendlich in der Norm gefordert und absolut zeitgemäß ist. Insbesondere der Bereich Dokumentation (Haftung im Nachhinein) und auch Recherche (Elektrofahrzeuge, PV Anlagen, diverse Baustoffe und Chemikalien) gewinnen bei Einsätzen in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Das Altfahrzeug weist erhebliche Verschleißanzeichen auf. Beim Neufahrzeug ist mit einer Lieferzeit von 2 Jahren zu rechnen. Vor diesem Hintergrund muss die Ersatzbeschaffung dringend angegangen werden.
Durch die Feuerwehr wurde eine Fahrzeuggruppe gebildet, welche in vielen Stunden diverse Fahrzeuge besichtigt und daraus Anforderungen definiert hat. Das Fahrzeug wurde durch das Büro Jens Kratochwill aus Mühlhausen Tairnbach europaweit ausgeschrieben. Das Büro hat die Angebote ausgewertet und daraus den vorliegenden Beschaffungsvorschlag erstellt.
In Absprache mit der Feuerwehr wird wegen der Mehrkosten auf Allradantrieb und weitere Zusatzausstattungen verzichtet. Die Firma Rauber aus Wolfach ist nach Aussagen des Ausschreibungsbüros ein leistungsfähiges und geeignetes Unternehmen und hat bzw. wird in nächster Zeit diverse ähnliche Fahrzeuge an diverse Feuerwehren liefern. Die Baubegleitung während der Aufbauphase wird durch die Feuerwehr gewährleistet und nicht an das Ausschreibungsbüro vergeben.
Herr Ernst beruft Herrn Fetzer als Sachkundigen Bürger, der somit ebenfalls Fragen beantworten darf, Herr Ernst erklärt den Sachverhalt und weist auf die Wichtigkeit des Fahrzeuges hin.
Herr Fetzer ergänzt, dass das Fahrzeug für Einsätze, Erkundungen und als Kommandowagen für die Aufgaben der Kommandanten genutzt wird
- Frage aus der NLA: Wie sieht es mit der Kommunalen Nutzung aus?
Die Nutzung des Fahrzeugs ist für die Überlandhilfe, zur Unterstützung der FFW Auenwald, und 6x Führungsgruppen Übung sowie ca. 3x Kommunale Einsätze geplant. Grundsätzlich rücken wir mit dem Fahrzeug aus.
- Frage aus der NLA: Ist der Hersteller Raupe seriös? Wurde in 2014 gegründet und inwieweit verhält es sich mit der Dokumentation? Wäre es nicht besser, die Fa. Binz zu beauftragen aufgrund der Erfahrung?
Die Fa. Raupe ist zwar ein kleineres Unternehmen, aber es wurden 3 Fahrzeuge nach Basel verkauft und die sind sehr zufrieden. In Bezug auf die Dokumentation der Technik wird der ELW mit einer kompletten Dokumentation der Serienteile und Lichtanlagen mitgeliefert. Der Integrierte Rechner von HP kann ausgetauscht werden.
- Frage aus der NLA: Warum wurde die Option des Allradantriebs nicht mit reingenommen? Allrad ist ein Muss bei diesem Einsatzfahrzeug.
Die Option des Allradantriebes wird in den Beschluss mit aufgenommen und die Führungsriege der FFW prüft, ob Einsparungen bei der Beladung möglich sind.
- Frage aus der BWA: Wer darf, kann das Fahrzeug fahren?
Hierfür ist ein sogenannter Feuerwehrführerschein notwendig. Dieser kann mit dem Einsatzfahrzeug gemacht werden mit 2 Stunden Fahrschule vor Ort und kostet ca. 150,00 €. Grundsätzlich darf das Fahrzeug vom ganzen Führungsstab gefahren werden.
Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.
Der Auftrag für das Einsatzleitfahrzeug ELW 1 wird zum Angebotspreis von 255.727,43 Euro an die Firma Rauber Funktechnik und Sonderfahrzeuge GmbH & Co. KG vergeben.
- Die Option des Allrad wird für den im Angebot genannten Preis ebenfalls beauftragt.
- Die Führungsriege der Feuerwehr prüft, ob weitere Einsparungen bei der Beladung des Feuerwehrfahrzeugs möglich und sinnvoll sind.
Der Abriss der folgenden Gebäude wurde in früheren Gemeinderatssitzungen beschlossen und soll im August (nach Ablauf des Kindergartenjahrs) entsprechend umgesetzt werden:
Altes Schulhaus Oberbrüden
Sängerhalle Oberbrüden
Mühlstraße 3, Oberbrüden
Der Abriss erfolgt im Rahmen der Ortskernsanierung und wird entsprechend als Ordnungsmaßnahme mit 60 % gefördert.
Nach Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens hat sich die Firma C. Widmann aus Burgstetten als wirtschaftlichster Bieter herausgestellt. Die Gesamtkosten für den Abriss aller drei Gebäude belaufen sich auf 96.985 €.
Finanzierung und Förderung
Die Kosten des Abrisses werden durch das Förderprogramm der Ortskernsanierung teilfinanziert. Der Eigenanteil der Gemeinde wird aus dem dafür vorgesehenen Budget im Haushaltsplan gedeckt.
Erste Fragen und Anmerkungen aus dem Gremium:
- BWA: Ist bei den Kosten der Abtransport beinhaltet?
Ja der Abtransport ist beinhaltet,
- NLA: Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung liegt bei 60 %
- BWA: Der Abbruch muss überwacht werden, dass alles komplett weg kommt, um zu vermeiden, dass zusätzliche Kosten auf die Gemeinde zukommen.
Darauf stellt Herr Bäßler von der UWA den Antrag, dass über den Abriss der drei genannten Gebäude einzeln abgestimmt werden soll.
Der Gemeinderat stimmte mit 1 Ja-Stimme, 2 Enthaltungen und 15 Gegenstimmen gegen den Antrag.
Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.
- Die Beauftragung der Firma C. Widmann aus Burgstetten für den Abriss der drei genannten Gebäude zum Gesamtpreis von 96.985 €.
- Die Deckung der Restkosten aus dem Gemeindebudget, sofern nicht durch Fördermittel abgedeckt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Vertrag mit der Firma C. Widmann entsprechend abzuschließen und die weiteren Schritte zur Umsetzung einzuleiten.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Am Vic Weg 24“, welcher seit dem 27.08.1957 rechtskräftig ist. Die Bauherrschaft beabsichtigt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen auf einem Teil des Flurstücks 89 in Auenwald-Lippoldsweiler.
Das geplante Vorhaben liegt jedoch vollständig außerhalb des festgelegten Baufensters im Bebauungsplan. Zur rechtlichen Umsetzung dieses Bauvorhabens wäre entweder eine Änderung oder die Aufhebung des Bebauungsplans erforderlich.
Nach eingehender Prüfung des Bebauungsplans, insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Genehmigungspraxis und der baurechtlichen Grundlagen gemäß § 9 BauGB sowie der §§ 34 und 35 LBO-BW, kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans „Am Vic Weg 24“ angezeigt ist.
Wiederholte Befreiungen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurden in der Vergangenheit zahlreiche Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Diese weichen wesentlich vom ursprünglichen gestalterischen Konzept des Plans ab und machen eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf Basis des Bebauungsplans faktisch unmöglich.
Veränderte Planungsziele:
Der ursprüngliche städtebauliche Zweck des Bebauungsplans, insbesondere die geplante Verbreiterung der Verkehrsfläche, hat sich durch die veränderten Anforderungen und Gegebenheiten der örtlichen Infrastruktur erledigt. Ein weiterer Grundstückserwerb ist aktuell nicht darstellbar.
Rechtswirksamkeit:
Aufgrund der umfangreichen Befreiungen und der dadurch geschaffenen Präzedenzfälle ist die rechtliche Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit des Bebauungsplans stark eingeschränkt.
Aktuelle baurechtliche Anforderungen:
Die Anwendung des § 34 BauGB („Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) könnte im Falle einer Aufhebung eine flexiblere und rechtssicherere Grundlage für zukünftige Bauvorhaben schaffen.
Vorschlag zur weiteren Vorgehensweise:
Die Verwaltung empfiehlt die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplans „Am Vic Weg 24“ nach § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs (BauGB) und der LBO-BW. Die entstehenden Kosten für das Verfahren zur Aufhebung sind der Bauherrschaft gemäß den geltenden Vorschriften in Rechnung zu stellen.
Daraufhin gab es den Hinweis aus dem Gremium, auf mögliche Erschließungsgebühren hinzuweisen. Die Gemeinde wird die Bauherrschaft darüber informieren.
Der Gemeinderat fasste mit 17 Ja-Stimmen den folgenden Beschluss:
- Der Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen, Ringweg 6, Teil des Flurstücks 89 in Auenwald-Lippoldsweiler wird das Einvernehmen der Gemeinde Auenwald erteilt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans einzuleiten.
Am 15. März 2025 fand der diesjährige Kinderbasar statt. Die Veranstaltung wurde durch den Elternbeirat des Kindergartens Hohnweiler organisiert und durchgeführt.
Grundsätzlich erfahren Vereine aus Auenwald entsprechend den Richtlinien eine Förderung der Kosten für die Halle, die Küche, den kleinen Saal sowie den Auf- und Abbau.
Keine Förderung erhalten Vereine aus Auenwald gemäß den Richtlinien für die Nebenkosten und für die MwSt.
Diese Richtlinie kann nach den Regularien direkt nur für Vereine angewandt werden, d. h. nicht für lose Gesellschaften oder Organisationseinheiten wie den Elternbeirat.
Da die Gemeinde eine solche gemeinnützige Aktivität eines Kleiderbasars unterstützt, wird die analoge Anwendung der Richtlinie zur Förderung von Vereinen in der Gemeinde Auenwald auch für den durch den Elternbeirat organisierten Kinderbasar empfohlen.
Die Förderung würde sich auf ca. 722,50 Euro belaufen (Kosten für Halle, Küche, kleiner Saal sowie Auf- und Abbau).
Unter der Voraussetzung, dass das Geld aus dem Kuchenverkauf in voller Höhe an Einrichtungen der Gemeinde Auenwald (Schulen, Kindergärten, Jugendfeuerwehr etc.) gespendet wird, sollen auch die Nebenkosten in Höhe von ca. 286,02 Euro erstattet werden.
Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.
Die Organisation des Elternbeirats des Kindergartens Hohnweiler erhält eine vergleichbare Förderung gemäß den Richtlinien zur Förderung von Vereinen in der Gemeinde Auenwald für die Veranstaltung am 15. März 2025.
- Wie sieht es mit einer Kalkwasseranlage in Oberbrüden aus?
Antwort: Soll in den nächsten 15 Jahren realisiert werden, ist aber abhängig von den Bauabläufen.
- Gibt es ein Wärmeplanungskonzept?
Antwort: Ein Wärmekonzept wird es nicht geben, aufgrund der Lage nicht realisierbar. Zudem gibt es keine Möglichkeiten, dies zu verbauen oder zu installieren.
- Warum wird so viel Wald gerodet?
Antwort: Es handelt sich um Maßnahmen des Forstamtes. An die entsprechenden Zuständigen wird verwiesen.
- Tischvorlage über eine Spende an die Gemeinde
Aufgrund § 78 der Gemeindeordnung sind im Hinblick auf die Annahme von Spenden folgende Regelungen zu beachten:
„Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 der Gemeindeordnung Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat. Die Gemeinde erstellt jährlich einen Bericht, in welchem die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke anzugeben sind, und übersendet ihn der Rechtsaufsichtsbehörde.“
Diese Regelung ist seit dem 18. Februar 2006 in Kraft.
In der GR-Sitzung am 20.1.2025 hat der Gemeinderat der Annahme der Spenden im Jahr 2024/2025 schon zugestimmt. Aus den technischen Gründen war unten aufgeführte Spende für die Gemeinderätinnen und Gemeinderäte nicht ersichtlich. Die Sachzuwendung wird nun ordnungsgemäß erfasst und für die Abstimmung im Gemeinderat vorgelegt.
Ohne weitere Rückfragen beschloss der Gemeinderat einstimmig.
Der Annahme bzw. Vermittlung der in der Anlage aufgeführten Spende wird zugestimmt.