TOP 1
Nachrücken in den Gemeinderat
Frau Gemeinderätin Sarah Herold ist aus der Gemeinde Oedheim weggezogen. Somit ist sie nicht mehr Bürgerin der Gemeinde Oedheim und verliert ihre Wählbarkeit gemäß § 28 Gemeindeordnung (GemO). Folglich scheidet sie mit sofortiger Wirkung als Mitglied aus dem Gemeinderat aus.
Gemäß § 31 Abs. 2 GemO rückt die bei der Kommunalwahl vom 9.6.2024 als nächste Ersatzperson festgestellte Person nach. Nächste festgestellte Ersatzperson ist Herr Stefan Haag.
Herr Haag hat auf Anfrage erklärt, dass keine Hinderungsgründe vorliegen und auch aus Sicht der Verwaltung sind keine Hinderungsgründe nach § 29 GemO ersichtlich.
Der Gemeinderat stellt fest, dass bei Herrn Haag keine Hinderungsgründe gemäß § 29 GemO vorliegen und die Verpflichtung von Herrn Stefan Haag als Gemeinderat der Gemeinde Oedheim erfolgen kann. Sodann verlas Bürgermeister Schmitt den Text der Verpflichtungsformel, den Herr Haag mit den Worten „ich gelobe, so wahr mir Gott helfe“ bekräftigte und nahm per Handschlag die Verpflichtung vor. Weiter beschloss der Gemeinderat, dass Gemeinderat Haag den Platz von Frau Herold als ordentliches Mitglied im Kindergartenausschuss besetzt. Bürgermeister Schmitt ging in einer kurzen Ansprache auf die verantwortungsvolle Arbeit im Gemeinderat ein, hieß Herrn Haag im Ratsrund herzlich willkommen und bot ihm eine gute Zusammenarbeit zum Wohle der Gemeinde an.
TOP 2
Bekanntgabe nicht öffentlich gefasster Beschlüsse
BM Schmitt gab folgenden in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschluss bekannt:
a) Besetzung der Stelle für die Fachbereichsleitung des Fachbereichs I „Finanzen und zentrale Steuerung“
Herr Christoph Leinweber wird zur Leitung des Fachbereichs I „Finanzen und zentrale Steuerung“ gewählt und wird am 26.5.2025 bei der Gemeinde beginnen.
Die Stelle der stellvertretenden Leitung des Fachbereichsleitung FB I wird in einem Stellenumfang von 50 bis 100 Prozent in der Besoldungsgruppe A11 ausgeschrieben.
b) Helfer-vor-Ort-Einheit – Beschaffung weiterer Notfallrucksäcke
Für die Anschaffung von vier weiteren Notfallrucksäcken gewährt die Gemeinde Oedheim der Helfer-vor-Ort-Einheit einen Zuschuss i.H.v. 8.000 €.
Weiter gab Bürgermeister Schmitt bekannt, dass die Einheit seit Bestehen bereits 75 Einsätze hatte und dankte den Helfern vor Ort für ihr Engagement.
TOP 3
Bebauungsplan „Weitblick“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Linkenbrunnen II“
- Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
*Billigung des neuen Planentwurfs und Beschluss über die Beteiligung und Beschluss über die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB*
In Oedheim soll durch eine Bauherrengemeinschaft das Gebiet „Weitblick“ direkt an der Neuenstadter Straße entwickelt werden. In dem Gebiet soll die ärztliche Versorgung durch den Neubau eines Ärztehauses mit einer Haus- und Zahnarztpraxis und auch die Grundversorgung im Lebensmittelbereich in der Gemeinde langfristig sichergestellt werden. Daneben sollen eine Apotheke, ein Boarding-House, Wohnen und weiteren Nutzungen in diesem Gebiet angesiedelt werden.
Für die Realisierung des Gebiets „Weitblick“ ist die Aufstellung eines Bebauungsplans nach § 2 Abs. 1 BauGB erforderlich. Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans „Weitblick“ wird eine Teiländerung des Bebauungsplans „Linkenbrunnen II“ notwendig.
Das Gebiet ist im Verfahren zur 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Bad Friedrichshall, Oedheim und Offenau (vVG) mit der Festsetzung als Mischgebiet enthalten. Der Satzungsbeschluss der vVG zu der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans wurde am 21.1.2025 gefasst. Nach Genehmigung durch das Landratsamt mit anschließender öffentlicher Bekanntmachung wird die 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans rechtskräftig. Dadurch ist das Gebiet „Weitblick“ in dem dann gültigen Flächennutzungsplan enthalten und somit aus diesem entwickelt.
Für die Ausweisung eines großflächigen Einzelhandels mit bis zu 1.100 m² Verkaufsfläche ist die Ausweisung eines Sondergebietes nach § 11 Abs. 2 BauNVO erforderlich.
Des Weiteren wird für das weitere Gebiet aufgrund der Nutzungen kein Mischgebiet, sondern ein urbanes Gebiet nach § 6 a BauNVO festgesetzt.
Zu den Gebietsfestsetzungen haben im Vorfeld mehrere Abstimmungstermine mit verschiedenen Behörden und Träger öffentlicher Belange stattgefunden.
Aus diesem Grund ist nach Rechtskraft der 4. Fortschreibung des Flächennutzungsplans der vVG eine Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB erforderlich.
Der Gemeinderat fasste zu dem Bebauungsplanverfahren am 14.10.2024 den Aufstellungsbeschluss, billigte den Planentwurf und gab diesen für die frühzeitige Offenlegung und die frühzeitige Behördenbeteiligung frei.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 17.10. bis 22.11.2024 digital und im Rathaus der Gemeinde Oedheim. Während der Zeit der frühzeitigen Beteiligung ist keine Anregung von Bürgern eingegangen.
Die Benachrichtigung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange über die frühzeitige Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 16.10.2024.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich Anpassungen in den Planunterlagen. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet.
Der Gemeinderat fasste nachstehende Beschlüsse:
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander stimmte der Gemeinderat der vorliegenden Behandlung und Abwägung der während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen entsprechend dem Behandlungsvorschlag der Verwaltung zu.
Der Gemeinderat billigt den Bebauungsplanentwurf „Weitblick“ mit Teiländerung des Bebauungsplans „Linkenbrunnen II“ mitsamt den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung, des Fachbeitrags Artenschutz, dem Umweltbericht, dem Grünordnerischen Beitrag mit Eingriffs-Ausgleichs-Untersuchung und des Nahversorgungskonzepts mit Auswirkungsanalyse der Gemeinde Oedheim vom 14.10.2024/7.4.2025.
Der Gemeinderat beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB.
TOP 4
Bebauungsplan „Salenbusch II – 1. Änderung“
- Behandlung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen der Offenlegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB und Billigung des neuen Planentwurfs
*Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und Erlass der örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO*
Das betreffende Grundstück in der Straße Am Willenbach befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Salenbusch II“. Auf diesem Grundstück wird seit 2006 ein Tierkrematorium betrieben.
Der Bebauungsplan „Salenbusch II“ sieht für diesen Bereich ein eingeschränktes Gewerbegebiet vor. Es sind Gewerbebetriebe zulässig, welche nicht erheblich belästigen. Nicht zulässig sind Anlagen, die nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig sind. Zum Zeitpunkt der Genehmigung handelt es sich um keine genehmigungspflichtige Anlage nach dem BImSchG.
Bei dem Tierkrematorium sollen die Betriebszeiten geändert und bei der Einäscherungsanlage eine Rauchgasreinigung nachgerüstet werden. An der Außenansicht des Gebäudes entstehen keine Veränderungen.
Die Rauchgasreinigung soll aufgrund der Verschärfungen der Emissionsgrenzwerte nachgerüstet werden. Bei den wiederkehrenden Emissionsmessungen werden im Abstand von drei Jahren verschiedene Emissionen gemessen. Die Ergebnisse lagen alle noch unter den Grenzwerten, allerdings ist das Unternehmen bestrebt, die höchsten Umweltstandards einzuhalten. Durch die Installation einer Rauchgasreinigung würde sichergestellt, dass die strengsten Vorschriften eingehalten werden und keine unerwünschten Emissionen in die Umwelt gelangen.
Durch die Änderung des BImSchG ist diese Anlage nun genehmigungspflichtig. Aus diesem Grund ist die Teiländerung des Bebauungsplans erforderlich.
Der Gemeinderat fasste zu dem Bebauungsplanverfahren am 14.10.2024 den Aufstellungsbeschluss, billigte den Planentwurf in derselben Sitzung und gab diesen für die Offenlegung und die Behördenbeteiligung frei.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 17.10. bis 22.11.2024 digital und im Rathaus der Gemeinde Oedheim. Während der Zeit der Beteiligung ist keine Anregung von Bürgern eingegangen. Dies kann der Abwägungstabelle entnommen werden.
Die Benachrichtigung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange über die Beteiligung erfolgte mit Schreiben vom 16.10.2024. Die Beteiligungsfrist umfasste dabei den Zeitraum der Offenlegung. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen ergaben sich geringfügige Anpassungen, die in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet wurden.
Es ergingen folgende nachstehende Beschlüsse des Gemeinderats:
Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die Stellungnahmen entsprechend den Abwägungen berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt und der Bebauungsplanentwurf mitsamt den örtlichen Bauvorschriften sowie der Begründung, der artenschutzrechtlichen Bewertung und der Schallimmissionsprognose in der Fassung vom 14.10.2024/7.4.2025 gebilligt.
Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigung des Planentwurfs erfolgt im Planaufstellungsverfahren nun der Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB und der Erlass örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO für den Bebauungsplanentwurf.
Der Gemeinderat beschloss den Bebauungsplan „Salenbusch II – 1. Änderung“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Nach § 10 Abs. 3 BauGB tritt die Satzung nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
TOP 5
Krippen- und Kindergartenbedarfsplanung 2025/2026
Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist eines der wichtigsten Themen in unserer Gesellschaft. Der hierfür notwendige Ausbau und anschließende Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtungen erfordert erhebliche finanzielle Anstrengungen und ist nur unter Zurückstellung anderer wichtiger Aufgaben realisierbar. Die stetige und bedarfsorientierte Weiterentwicklung der Betreuungsangebote ist unerlässlich und erfordert eine möglichst sorgfältige und realistische Bedarfsplanung, damit genügend Betreuungsplätze vorgehalten werden.
Gemäß § 3 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) ist die Kommune zur Schaffung eines bedarfsgerechten Angebotes im Bereich der Kindertagesbetreuung verpflichtet:
Für Kinder bis Vollendung des ersten Lebensjahres (§ 24 Abs. 1 SGB VIII) besteht kein Rechtsanspruch, jedoch soll gemäß § 3 Abs. 2 KiTaG ein bedarfsgerechtes Angebot vorgehalten werden.
Es besteht für Kinder ab einem Jahr bis unter drei Jahren (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) ein Rechtsanspruch gemäß § 3 Abs. 2 KiTaG auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege.
Für Kinder ab drei Jahren bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) besteht gemäß § 3 Abs. 1 KiTaG ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Die Bereitstellung dieser Betreuungsplätze soll bedarfsgerecht erfolgen.
Es werden Betreuungsplätze wie verlängerte Öffnungszeiten und Ganztagsplätze für Kinder angeboten, deren Eltern eine Betreuung während der Ausübung ihrer Berufstätigkeit benötigen.
Eine Anmeldung muss mindestens 6 Monate vor der Belegung des Platzes erfolgen. Die Gemeinde Oedheim muss jedoch auch Vorsorge treffen, um auch kurzfristig entstehenden Bedarf abdecken zu können, z.B. bei Zuzug.
Grundlage für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen ist die örtliche Bedarfsplanung, welche auf Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit, den aktuellen Kinderzahlen und Schätzungen für den zukünftigen Bedarf aufgestellt wird.
Die Verwaltung erstellt die Bedarfsplanung für die gesamte Gemeinde.
In der Gemeinde Oedheim leben derzeit 130 Kinder von ein bis drei Jahren, für die 70 Betreuungsplätze und durch das Platzsharing-Angebot bis zu 84 Plätze zur Verfügung stehen. Dies entspricht einer Versorgungsquote von rund 64 %.
Es stehen zum 31.8.2025 insgesamt 285 Kindergartenplätze für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt zur Verfügung. Ab dem kommenden Kindergartenjahr 2025/2026 stehen durch die Erweiterung der Kita Linkenbrunnen weitere 25 VÖ-Plätze zur Verfügung.
Aufgrund des geburtenstarken Jahrgangs 2021, die im laufenden Kitajahr 2024/2025 in die Einrichtungen kommen, gibt es zum Ende des Kindergartenjahres in allen Einrichtungen eine Überbelegung. So kommt es auch vor, dass Geschwisterkinder nicht in einer Einrichtung betreut werden können.
In der katholischen Kita Bischof Keppler wurde aufgrund der Personalsituation zum Kitajahr 2024/2025 ein weiteres Betreuungsmodul im GT-Bereich eingeführt. Hier wird nun in der Gruppe (10 Kinder) gemischt von 7.00 bis 17.00 Uhr (GT10) und von 7.30 bis 15.30 Uhr (GT8) betreut. Durch die Anpassung der Gebühren für die GT8-Betreuung wird dies von den Eltern gut angenommen. Ziel ist es jedoch, allen Eltern, die eine Betreuung bis 17.00 Uhr benötigen, diese auch anbieten zu können.
Im Krippenbereich ist es schwer zu ermitteln, wie sich die Auslastung entwickelt, da die Kinder zu unterschiedlichen Zeiten in die Einrichtung kommen und auch zu unterschiedlichen Zeiten in den Kindergarten wechseln.
Im laufenden Kitajahr konnte in der katholischen Kita Don Bosco (Krippe) ebenfalls durch Personalwegfall die GT-Betreuung nicht mehr im vollen Umfang angeboten werden.
Das katholische Verwaltungszentrum setzt alle Mittel daran, zum Kitajahr 2025/2026 die GT-Betreuung wenigstens bis 15.30 Uhr anbieten zu können.
Die Bedarfsplanung für das laufende Kitajahr hat ergeben, dass die vorhandenen Plätze auch für die kommenden Jahre nicht ausreichend sind. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 13.5.2024 beschlossen, die Kita Linkenbrunnen um eine VÖ-Gruppe im Ü3-Bereich zu erweitern. Dadurch stehen ab 11/2025 25 Plätze mehr zur Verfügung.
Der Verwaltung ist daran gelegen, allen Kindern im Gemeindegebiet einen Betreuungsplatz anbieten zu können, die Kinder stets optimal betreuen und fördern zu können und für die hohen Kinderzahlen gewappnet zu sein.
Der Gemeinderat nahm die Ausführungen zur Kenntnis und stimmte der Bedarfsplanung für das Krippen- und Kindergartenjahr 2024/2025 zu.
TOP 6
Feststellung der Jahresrechnung 2024 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung
Das Wirtschaftsjahr 2024 schließt mit einem Verlust in Höhe von 121.642,76 Euro und liegt damit um 93.065,76 Euro höher als 2023. Hauptursache für diese Entwicklung sind steigende Zinsaufwendung sowie höhere Kosten für den Bezug von Trinkwasser von der Bodenseewasserversorgung und den Stadtwerken Bad Friedrichshall. Der Wasserverlust liegt mit 29,9 Prozent auf dem Niveau des Vorjahres. Für das Jahr 2025 wird aufgrund der Gebührenanpassung zum 1.1.2025 wieder ein positives Jahresergebnis erwartet. Die anstehenden Investitionen für die Umsetzung des Wassersicherheitskonzepts und den Austausch der Wasserleitung in der Kolpingstraße werden in den kommenden Jahren eine weitere Anpassung der Wassergebühr erfordern.
TOP 7
Friedhof Degmarn
- Neubau einer Urnenwand
*Vergabe der Arbeiten*
Die Urnenwand des Friedhofes in Degmarn besteht aus acht Urnenwahlgräbern und vier Urnenreihengräbern.
Die Verwaltung hat die Arbeiten beschränkt ausgeschrieben. Bei sechs Firmen wurden Angebote angefordert. Es gingen drei Angebote ein. Der günstigste Bieter ist die Fa. Hammel, Bönnigheim und für die Verschlussplatten aus Muschelkalk fallen weitere 2.000 € an.
Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung, die Fa. Hammel, Bönnigheim, mit dem Neubau der Urnenwand auf dem Friedhof Degmarn zum Bruttoangebotspreis i.H.v. 23.202,71 € zu beauftragen und stimmte den außerplanmäßigen Ausgaben i.H.v. 25.202,71 € für das laufende Haushaltsjahr zu.
TOP 8
Baugebiet „Linkenbrunnen I“
- Festlegung des Straßennamens
Im neuen Baugebiet „Linkenbrunnen I“ in Oedheim wird eine neue Straße erschlossen. Die Straße führt vom Starenweg in das Baugebiet „Linkenbrunnen I“. Im angrenzenden Baugebiet „Linkenbrunnen“ wurden ebenfalls Vogelnamen vergeben.
Der Gemeinderat beschloss, die Straße im Baugebiet „Elsterweg“ zu benennen.
TOP 9: Bekanntgaben, Anträge, Anfragen
Bürgermeister Schmitt informierte das Gremium, dass er im Rahmen seiner Zuständigkeit den Auftrag zur Errichtung einer Photovoltaik-Anlage mit Speicher für das Feuerwehrhaus vergeben hat.
Weiter gab er bekannt, dass ab Mai die Gemeinderatssitzungen um 18.30 Uhr beginnen.