Gemeinderat

Bericht über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 08.04.2025

TOP 1: Begrüßung und Eröffnung Bürgermeister Schweikert begrüßt zunächst die vollständig anwesenden Gremiumsmitglieder, Kämmerin Frau Pehl...
Kommandant F. Burr, Bürgermeister R. Schweikert, stellvertr. Kommandant M. Moretti v. l.
Kommandant F. Burr, Bürgermeister R. Schweikert, stellvertr. Kommandant M. Moretti v. l.Foto: M. Lang

TOP 1: Begrüßung und Eröffnung

Bürgermeister Schweikert begrüßt zunächst die vollständig anwesenden Gremiumsmitglieder, Kämmerin Frau Pehl vom Gemeindeverwaltungsverband Oberes Filstal sowie neun Zuhörer zur Gemeinderatssitzung. Sodann stellt Bürgermeister Schweikert fest, dass die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Hiernach eröffnet er die Sitzung.

TOP 2: Bürgerfragestunde

Im Rahmen der Bürgerfragestunde möchte ein Bürger hinsichtlich des geplanten Baugebiets „Kauzengrund II“ wissen, wie viele Interessenten sich diesbezüglich bislang bei der Gemeindeverwaltung gemeldet haben.

Bürgermeister Schweikert antwortet hierzu, dass die von der Verwaltung geführte Interessentenliste derzeit 53 Bauplatzinteressenten umfasse. Da die Aufnahme in die Liste völlig unverbindlich erfolgte, geht er jedoch davon aus, dass sich diese Zahl im Rahmen der Bauplatzvergabe noch verringern werde. In der nächsten Zeit werde man bei den bisherigen Interessenten nochmals nachfragen, ob das Interesse weiterhin bestehe. Hiernach könne man dann aktuellere Zahlen vorlegen. Bürgermeister Schweikert betont hierzu, dass es nicht das Ansinnen der Gemeinde sei, sofort alle Bauplätze unmittelbar nach der Erschließung zu vergeben bzw. zu verkaufen. Da das Baugebiet „Kauzengrund II“ auf lange Sicht mit großer Wahrscheinlichkeit aufgrund der Vorgaben der Region Stuttgart und des Naturschutzes das letzte noch mögliche Baugebiet am Ortsrand von Gruibingen ist, wäre er durchaus zufrieden, wenn die Gemeinde hierdurch in den kommenden Jahren für bauinteressierte Gruibinger Bürger noch den ein oder anderen Bauplatz vorrätig hätte.

Ein Bürger erkundigt sich, ob die kürzlich im Bereich des Rufsteins und des Campingplatzes stattgefundenen Waldrodungen in Zeiten von Klimawandel und Starkregen noch zeitgemäß seien. Der Vorsitzende erklärt hierzu, dass die Rodungen im Bereich des Rufsteins eine reine Privatmaßnahme gewesen sei. Bei der Maßnahme im Bereich des Campingplatzes habe es sich um eine aufgrund des Eschentreibsterbens dringend notwendige Verkehrssicherungsmaßnahme gehandelt. Des Weiteren achte die Gemeinde sehr wohl auf die Auswirkungen des Klimawandels auf den Gemeindewald. Aus diesem Grund habe man sich vor rund zwei Jahren bei dem Bundesförderprogramm zum klimaaktiven Waldmanagement beworben und auch glücklicherweise eine Zusage erhalten. Im Rahmen des Förderprogramms erhält die Gemeinde über einen Zeitraum von zehn Jahren jährlich rund 30.000 €, welche in die Klimaanpassung des Gemeindewaldes reinvestiert werden. So wurden in diesem Jahr beispielsweise im Bereich der Sickenbühlsteige die äußerst klimaresiliente Weißtanne angepflanzt.

TOP 3: Einsetzung des Feuerwehrkommandanten sowie des stellvertretenden Feuerwehrkommandanten

Bürgermeister Schweikert erklärt, dass bereits im Januar im Rahmen der Feuerwehrhauptversammlung Herr Frank Burr erneut zum Feuerwehrkommandanten gewählt wurde. Auch Herr Marc Moretti wurde erneut zum stellvertretenden Kommandanten gewählt. Gemäß § 8 des Feuerwehrgesetzes müssen die Leiter der Gemeindefeuerwehr nach Ihrer Wahl noch vom Gemeinderat bestätigt werden. Bürgermeister Schweikert erklärt, dass dies in diesem Fall lediglich eine Formsache sei, da aus seiner Sicht keinerlei Bedenken gegenüber dem wiedergewählten Kommandanten bestehe. Ganz im Gegenteil könne sich die Gemeinde Gruibingen glücklich schätzen, dass die Feuerwehr von zwei so kompetenten und zuverlässigen Kommandanten geleitet werde.

Der Gemeinderat teilt diese Meinung und stimmt daher der Wahl von Herrn Frank Burr als Feuerwehrkommandanten sowie Herrn Marc Moretti als stellvertretenden Kommandanten ohne weitere Diskussion einstimmig zu.

Bürgermeister Schweikert bittet hiernach Herrn Frank Burr und Herrn Marc Moretti zu sich und gratuliert Ihnen zunächst zu ihrer Wiederwahl sowie zur Bestätigung durch den Gemeinderat. Des Weiteren überreicht er ihnen jeweils ein kleines Präsent der Gemeinde.

TOP 4: Nochmaliger Beschluss über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes „Wasserversorgung“

Zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt Bürgermeister Schweikert das Wort an die Kämmerin Frau Pehl vom Gemeindeverwaltungsverband Oberes Filstal. Frau Pehl erklärt hiernach, dass das Eigenbetriebsrecht nach der Novellierung seit dem 01.01.2023 verbindlich für alle Eigenbetriebe anzuwenden ist. Deshalb gibt es für den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs Wasserversorgung Gruibingen neue, gesetzlich vorgeschriebene Muster. Für die bisherige „Haushaltssatzung“ gibt es kein vorgegebenes Muster mehr, weshalb beim Beschluss des Wirtschaftsplans keine Haushaltssatzung mit beschlossen wurde. Trotzdem muss nach Rücksprache mit dem Kommunalamt der Wirtschaftsplan in der Form wie eine Haushaltssatzung verabschiedet werden. Da eine solche Haushaltssatzung in der Sitzung am 21.01.2025 für den Eigenbetrieb nicht beschlossen wurde, muss der Beschluss der Form halber nachgeholt werden. An dem bereits im Januar vorgestellten Zahlenwerk und Ergebnis ändert sich nichts.

Nach den Erläuterungen von Frau Pehl stimmt der Gemeinderat dem Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs einstimmig in der vorgelegten Fassung zu.

TOP 5: Ermächtigung zur Kreditaufnahme im Kernhaushalt

Auch zu diesem Tagesordnungspunkt übergibt der Vorsitzende das Wort an die Kämmerin Frau Pehl. Frau Pehl erklärt daraufhin, dass bis Ende März 2024 für die Sanierung des Rathauses Ausgaben in Höhe von 1,38 Millionen Euro angefallen sind. Hierfür wurde beim Ausgleichstock bereits ein Teilauszahlungsantrag in Höhe von rund. 289.000 € gestellt. Der komplette Mittelabruf beim Ausgleichstock sowie der Abruf der ebenfalls gewährten BAFA-Zuschüsse wird jedoch erst nach der Abrechnung der Architekten möglich sein. Zum derzeitigen Stand beträgt der Eigenanteil der Gemeinde an der Rathaussanierung rund 724.000 €. Nach der Abrechnung wird sich dieser Betrag vermutlich noch erhöhen. Für diesen Eigenanteil ist nun die Aufnahme eines Investitionskredits bei der KfW-Bank geplant. Dort gibt es ein entsprechendes Investitionsprogramm für Kommunen mit deutlich günstigeren Konditionen als bei ortsansässigen Banken. Nach einer Kreditaufnahmebewilligung könnte der Kredit dort jederzeit zum tagesaktuellen Zinssatz aufgenommen werden. Da der Kredit zudem rückwirkend für das Jahr 2024 aufgenommen werden soll, würde dort noch eine genehmigte Kreditermächtigung in Höhe von 1.893.700 € zur Verfügung stehen.

Von einem Gemeinderat wird der Zeitpunkt der Kreditaufnahme kritisiert. Seiner Meinung nach müsse man einen Kredit bereits während einer Baumaßnahme aufnehmen und nicht, wie nun angedacht, nach dem Abschluss der Baumaßnahme.

Frau Pehl erklärt hierzu, dass von der Rechtsaufsicht bislang empfohlen wurde, die Kreditaufnahmen erst nach Abschluss eines Jahres vorzunehmen, wenn die genauen Zahlen feststehen. Diese Auffassung der Rechtsaufsicht habe sich nun jedoch ebenfalls kürzlich geändert, sodass bei künftigen Maßnahmen auch eine Kreditaufnahme während der Bauphase möglich ist.

Der Gemeinderat ermächtigt die Verwaltung einstimmig zur Aufnahme eines Investitionskredites aus der Kreditermächtigung des Haushaltsjahres 2024 in Höhe von maximal 900.000 Euro bei der KfW-Bank aufzunehmen. Der tatsächliche Kreditbetrag soll maximal der Höhe des Eigenanteils der Gemeinde Gruibingen (Gesamtkosten abzüglich Zuschüsse) entsprechen.

TOP 6: Bausachen

6.1 Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Burgstallstraße 5

Auf dem Grundstück Burgstallstraße 5 ist die Errichtung eines Carports angedacht. Der geplante Carport würde jedoch das im Bebauungsplan „Mohrengarten-Häusle“ festgesetzte Baufenster überschreiten. Ebenfalls müssen die Einfahrten von Garagen bzw. Carports gemäß dem Bebauungsplan einen Mindestabstand von fünf Metern aufweisen. Diese Vorgabe wird bei dem geplanten Carport deutlich unterschritten. Zudem entspricht die gewählte Dachform nicht dem im Bebauungsplan festgeschriebenen Satteldach.

Aus Sicht der Verwaltung sind diese drei Über- und Unterschreitungen als nicht städtebaulich relevant anzusehen. Ebenfalls zeigte sich der Gemeinderat bei ähnlich gelagerten Baugesuchen in der Vergangenheit kulant. Die Verwaltung schlägt daher vor, das gemeindliche Einvernehmen sowie die notwendigen Befreiungen zu erteilen.

Der Gemeinderat betrachtet die Überschreitungen ebenfalls als nicht städtebaulich relevant und erteilt dem Bauvorhaben daher einstimmig das Einvernehmen. Ebenfalls werden einstimmig die notwendigen Befreiungen erteilt.

6.2 Abbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes und Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück „Im Gehren 21/1“

Im vergangenen September stimmte der Gemeinderat einer Bauvoranfrage zu dieser Bausache bereits einstimmig zu. Bei dem nun eingereichten Bauantrag haben sich im Vergleich zur Bauvoranfrage vor allem Änderungen im Bereich der Garagen sowie hieraus resultierende Änderungen im Bereich der Dachterrasse ergeben. Bei der Bauvoranfrage waren beide Doppelgaragen größtenteils in den Baukörper des Hauses integriert. In dem nun eingereichten Baugesuch rückt die linke Garage nun anabauartig aus dem Hauptbaukörper heraus. Die rechte Garage bleibt im Hauptbaukörper integriert. Durch das Herausrücken der linken Garage vergrößert sich auch deren Dachfläche. Da die Dachfläche zusammen mit dem überdachten Eingangsbereich als Dachterrasse genutzt werden soll, vergrößert sich diese im Vergleich zur Bauvoranfrage um rund 20 m².

Ansonsten sind weitere kleinere Änderungen beim Grundriss und in der Raumaufteilung vorhanden. Im Großen und Ganzen ändert sich jedoch trotz der Änderungen nichts an den bereits im Rahmen der Bauvoranfrage bejahten Einfügungsvoraussetzung gemäß § 34 BauGB. Auch hier schlägt die Verwaltung daher die Erteilung des Einvernehmens vor.

Da sich das Baugesuch nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, erteilt der Gemeinderat dem Vorhaben einstimmig das Einvernehmen gemäß § 34 BauGB.

6.3 Abbruch des vorhandenen Carports und Nebengebäudes, Neubau eines Wartungsraumes für forstwirtschaftliche Maschinen auf dem Grundstück „Hauptstraße 55; Flst. 532“

Die Verwaltung erklärt einleitend, dass die Bauherrschaft in den Jahren 2021 und 2023 ähnlich gelagerte Baugesuche hinsichtlich des Neubaus eines Wartungsraumes eingereicht hatte. In beiden Fällen hatte der Gemeinderat das notwendige Einvernehmen erteilt. Im Vergleich zum Baugesuch aus dem Jahr 2023 ist hier die Grundfläche mit 23,30 m x 8,40 m zu den vormals angedachten 21,84 m x 8,22 m etwas größer. Ebenfalls ist die maximale Gesamthöhe mit nun 9,76 m zu vormals 8,71 m um rund einen Meter höher. Gepaart mit einer Dachneigung von 24° wird der Wartungsraum somit einen größeren Baukörper als das im Jahr 2023 geplante Vorhaben darstellen.

Trotz der insgesamt größeren Kubatur fügt sich das Vorhaben nach Ansicht der Verwaltung noch immer nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung ein. So weist beispielsweise das auf dem Baugrundstück bestehende Bauernhaus eine ähnliche Höhe wie der nun geplante Wartungsraum auf.

Ein Gemeinderat erklärt, dass er die Planungen der vorangegangenen Baugesuche gegenüber dem nun eingereichten Baugesuch bevorzuge. Auch dürfe man seiner Meinung nach nicht außer Acht lassen, dass es in näherer Umgebung durchaus auch niedrigere Wohnbebauungen gebe.

Von anderer Seite wird dieser Sichtweise widersprochen. Zwar weisen Gebäude im angrenzenden Brühlweg zum Teil eine niedrigere Gebäudehöhe auf. Jedoch thronen diese allein schon aufgrund der Topgraphie über dem Baugrundstück, sodass hier die angedachte Höhe des Wartungsraumes von 10 m nicht so sehr ins Gewicht falle.

Eine Gemeinderätin erkundigt sich, ob man vor einer Entscheidung über das Baugesuch beim Bauherrn nachfragen könne, weshalb der Wartungsraum nun nochmals um rund einen Meter höher als beim vorherigen Baugesuch geplant wurde.

Drei Gremiumsmitglieder sprechen sich in der Folge jedoch gegen eine Vertagung aus, da der Gemeinderat das vorliegende Baugesuch zu beurteilen habe. Für diese Beurteilung seien die vorliegenden Pläne ausreichend.

In der Folge erteilt der Gemeinderat dem Bauvorhaben bei neun Stimmen dafür und zwei Enthaltungen das Einvernehmen nach § 34 BauGB.

TOP 7: Bebauungsplan „Kauzengrund II“: Beschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung

Bürgermeister Schweikert erklärt, dass die nun erneut notwendige Auslegung des Bebauungsplanes aufgrund einiger kleiner Änderungen notwendig sei. So wurde zur Erreichung einer Bruttowohndichte von 50 Einwohnern je Hektar ein Baufenster sowie die dazugehörige Bezugshöhe im nördlichen Bereich dementsprechend angepasst. Ebenfalls wurden aufgrund neuster Rechtsprechung explizite Flächen für Nebenanlagen, Garagen und Stellplätze ausgewiesen. Weitere Änderungen sind die Anpassung der Firstrichtung bei einem Baufenster sowie die Änderung einer Verkehrsfläche im nördlichen Planbereich. Ebenfalls geht der Vorsitzende kurz auf die im Rahmen der vorangegangenen Auslegung eingegangenen Einwendungen sowie auf die dazugehörigen Abwägungsvorschläge ein.

Hiernach wird die erneute Auslegung ausführlich und zum Teil kontrovers im Gremium diskutiert.

Von einem Gemeinderat wird hierbei das gesamte Bebauungsplanverfahren sowie die generelle Notwendigkeit eines neuen Baugebietes für Einfamilienhäuser verneint. So solle man zuerst dafür sorgen, dass innerörtliche Potentiale sinnvoll ausgenutzt bzw. aktiviert werden. Auch hält er ein Neubaugebiet allein schon aus ökologischen Gesichtspunkten für nicht vertretbar. Zudem sei das klassische Bauen auf der „grünen Wiese“ schlichtweg nicht mehr zeitgemäß. So sei in der heutigen Zeit, wenn dann der Geschosswohnungsbau voranzutreiben. Auch erwartet er sehr hohe Bauplatzpreise, wodurch sich vermutlich viele Gruibinger Bürger nicht am Erwerb beteiligen können. Des Weiteren müsse man auch den voranschreitenden demographischen Wandel im Hinterkopf behalten. Durch diesen geht er davon aus, dass in den kommenden zehn Jahren viele leerstehende Häuser auf den Markt kommen werden.

Ein anderer Gemeinderat sieht die Sachlage gänzlich anders. Zum einen möchte er keine Grundsatzdiskussion über das Baugebiet „Kauzengrund II“ führen, da sich der Gemeinderat für die Umsetzung des Bebauungsplanverfahrens bereits vor vielen Jahren entschieden habe. Auch sieht er den Bedarf an Bauplätzen definitiv als gegeben an. Auch vertröstet man bereits seit vielen Jahren bauinteressierte junge Gruibinger Familien mit der Aussicht auf Bauplätze im Rahmen des geplanten Baugebiets „Kauzengrund II“. Daher sei es nun allerhöchste Zeit, das Verfahren zum Abschluss zu bringen.

Eine Gemeinderätin wendet hinsichtlich der vorgebrachten leerstehenden Gebäude in Gruibingen ein, dass diese oftmals eher im hochpreisigen Segment angesiedelt sind. Daher sei es für sie durchaus nachvollziehbar, dass junge Paare und Familien vor diesem Hintergrund eher einen Neubau anstreben, als auf vorhandene Immobilien mit eventuellem Sanierungsbedarf zurückzugreifen.

Bürgermeister Schweikert sieht dies ähnlich. Auch kann anhand der Leerstanderhebungen für das Entwicklungsprogramm ländlicher Raum dargelegt werden, dass die Leerstände in Gruibingen kontinuierlich verringert wurden. Bei einigen Leerständen könne jedoch auch die Verwaltung nichts zum Verkauf beitragen, da es hier bei den Eigentümern schlichtweg am Verkaufsinteresse fehle.

Ein weiterer Gemeinderat spricht sich ebenfalls entschieden für das Baugebiet aus. Gerade bei den jungen Familien bestehe seiner Meinung nach ein enormer Bedarf an Bauplätzen. Die Erschließung des Baugebietes hält er daher für die Entwicklung von Gruibingen für den richtigen Weg.

Eine weitere Gemeinderätin spricht sich gleichfalls für einen zügigen Abschluss des Bebauungsplanverfahrens aus. Auch sieht sie ein großes Interesse der Gruibinger Bevölkerung an den Bauplätzen. So war man im Zuge der Erschließung des Walter-Frieß-Weges anfangs auch skeptisch, ob die Gruibinger überhaupt an den Bauplätzen interessiert sind. Diese Zweifel wurden jedoch sehr schnell beseitigt, da die Bauplätze bis auf wenige Ausnahmen von Gruibinger Bürgern erworben wurden.

Ein Gemeinderat wendet nochmals ein, dass ein neues Baugebiet nicht zu einer nachhaltigen Bevölkerungsentwicklung beitrage. So habe die Gemeinde Gruibingen in den 1990er Jahren einen Bevölkerungshöchststand von 2.400 Einwohnern gehabt. Erhöht habe sich die Einwohnerzahl jedoch durch die seither hinzugekommenen Baugebiete nicht. Gegenteilig habe sich diese sogar eher um rund 100 Einwohner verringert. Des Weiteren fordert er vom planenden Ingenieurbüro eine belastbare Kostenrechnung für die Kalkulation der Bauplatzpreise. Er geht hier von für Gruibinger Verhältnisse vergleichsweise sehr hohen Bauplatzpreisen aus. Auch müsse man in die Kostenrechnung einen Gemeindeanteil für die Vorhaltung der Bauplätze miteinbeziehen.

Ein Gemeinderat wendet hierzu ein, dass auch die mittlerweile überall recht hohen Bauplatzpreise die Bürger nicht von dem Wunsch nach einem Bauplatz abhalten. Als Beispiel hierfür nennt er das Neubaugebiet „Birkhof“ in Deggingen.

Bürgermeister Schweikert betont ebenfalls noch einmal die Notwendigkeit des Baugebietes für junge Paare und Familien. Auch verweist er auf die Situation vor der Erschließung des ersten Bauabschnittes vom Baugebiet St. Wolfgang-Weg. Hier sind junge Paare und Familien mangels an Bauplatzalternativen aus Gruibingen weggezogen, obwohl sie lieber in Gruibingen geblieben wären. Gerade diese Situation droht nun wieder. Da man jedoch gerne diese jungen Paare und Familien in Gruibingen halten möchte, sei die Schaffung von Bauplätzen bitter nötig.

Nach der ausführlichen Diskussion fasst der Gemeinderat bei neun Stimmen dafür und zwei Gegenstimmen folgende Beschlüsse:

1. Der Gemeinderat nimmt die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die während der Beteiligung der Öffentlichkeit abgegebenen Stellungnahmen zur Kenntnis und beschließt diese nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander entsprechend dem beigefügten Vorschlag.

2. Der beiliegende Entwurf des Bebauungsplans „Kauzengrund II“ und der Entwurf der zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan in der Fassung vom 08.04.2025 werden gebilligt.

3. Der Entwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften wird nach § 4aAbs. 3 i.V.m. §3Abs.2BauGB erneut im Internet veröffentlicht und zusätzlich öffentlich ausgelegt. Parallel hierzu wird die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach §4Abs.2BauGB erneut durchgeführt.

TOP 8: Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplans „Großer Gehren“

Da ein Gemeinderat Eigentümer eines Grundstückes im Bebauungsplangebiet „Großer Gehren“ ist, gilt er im kompletten Bebauungsplanverfahren als befangen. Er steht daher vom Sitzungstisch auf und nimmt im Zuschauerraum Platz.

Bürgermeister Schweikert geht einleitend zunächst auf die Historie des Bebauungsplans „Großer Gehren“ ein. Demnach wurde der Bebauungsplan „Große Gehren“ vom Landratsamt Göppingen am 09.05.1955 genehmigt. Rechtsgrundlage für den Bebauungsplan war und ist die württembergische Bauordnung, da der Bebauungsplan vor Inkrafttreten der Landesbauordnung Baden-Württemberg beschlossen wurde. Bei einer Baumaßnahme zeigte sich nun, dass das Landratsamt aufgrund dieser Rechtsgrundlage keine weitreichenden Befreiungen von den Baugrenzen genehmigt. Aus dem Bestandsplan mit den neuen und alten Baugrenzen des Ingenieurbüro Wieninger wird ersichtlich, dass die Bebauung nicht mit den derzeitigen Baugrenzen übereinstimmt. Bei baulichen Erweiterungen oder Erneuerungen besteht sehr oft ein Konflikt mit der derzeitigen Baugrenzenfestsetzung.

Teilweise aufgegangen ist der Bebauungsplan in den Bebauungsplan „An der Riese“. Dies betrifft den Einfahrtbereich an der Riese und den Brückenweg. Dieser Teil des Baugebiets ist daher nicht mehr im Geltungsbereich des geänderten Bebauungsplans „Große Gehren“ enthalten.

Der Bebauungsplan „Große Gehren“ ist ein einfacher Bebauungsplan, der lediglich die überbaubare Grundstücksfläche mit Bauverbotsflächen festlegt. Da das Gebiet nahezu vollständig bebaut ist, soll dies auch weiterhin ein einfacher Bebauungsplan sein, der nur die überbaubaren Grundstücksgrenzen regelt. Aufgrund eines Urteils des bayerischen Oberverwaltungsgerichtes müssen auch Garagenbaufenster und Stellplätze außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ausgewiesen werden, da ansonsten Befreiungen erforderlich werden. Auch künftig soll die baurechtliche Beurteilung von Bauvorhaben, nach dem nun zu ändernden einfachen Bebauungsplan und § 34 BauGB, (Baugesetzbuch) erfolgen.

Aufgrund des aktuellen Liegenschaftskatasters wurden die ehemaligen und neuen Baugrenzen in einen neuen Lageplan eingetragen. Dieser Lageplan beinhaltet das Plangebiet, die alten und neuen Baugrenzen und den Gewässerrandstreifen. Mit dem Landratsamt Göppingen fand bereits eine Vorbesprechung bezüglich der Anforderungen einer Bebauungsplanänderung statt. Aufgrund der überwiegend bebauten Grundstücke wird auf eine Artenschutzuntersuchung verzichtet. Eine solche wird dann bei konkreten Bauanträgen erforderlich. Das Umweltschutzamt des Landratsamts Göppingen hat diese Vorgehensweise vorgeschlagen, da nicht klar ist, wann und wo Bauvorhaben beantragt werden. Aufgrund der bestehenden Struktur ist diese Vorgehensweise zielorientiert. Auch bezüglich des Gewässerrandstreifens wurde Einigkeit mit dem Landratsamt Göppingen erzielt. Dem Lageplan zur Bebauungsplanänderung kann entnommen werden, dass zahlreiche Bauwerke und Hütten innerhalb des Gewässerrandstreifens liegen. Diese Gebäude und baulichen Anlagen haben Bestandsschutz, dürfen jedoch bei einem Abbruch nicht mehr dort errichtet werden.

Auch wurde im Rahmen des Änderungsentwurfes ein Bauverbot in Teilbereichen der Flst. 448, 447 und 447/1 eingeplant. Grund hierfür ist, dass dort ohne das Bauverbot im Rahmen einer baulichen Neuordnung ein sehr großes Gebäude mit Erdrückungswirkung für die umliegende Bebauung entstehen könnte. Die betroffenen Grundstückseigentümer wurden am 19.03.2025 zu einer Informationsveranstaltung eingeladen. Der überwiegende Teil der Grundstückseigentümer war anwesend. Es soll nun der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst werden und die vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die vorgezogene Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen.

Ein Gemeinderat erkundigt sich, wieso nun wegen einzelner Bauvorhaben der gesamte Bebauungsplan geändert werden solle. Auch seien die Häuser, welche die Baugrenzen überschreiten, schließlich schon vor langer Zeit erbaut worden.

Bürgermeister Schweikert antwortet hierzu, dass er das gesamte Plangebiet an die heutigen Gegebenheiten anpassen möchte und den momentanen Gebäudebestand festschreiben bzw. legalisieren möchte. Auch sei es deutlich sinnvoller, den kompletten Bebauungsplan im Ganzen anzugehen als im Zuge von eventuellen Umbaumaßnahmen jedes Mal aufs neue Teiländerungen durchführen zu müssen.

Von einem Gremiumsmitglied kann das Ansinnen der Gemeinde zwar nachvollzogen werden, in dem gesamten Verfahren sieht er jedoch einen enormen bürokratischen Aufwand.

Eine Gemeinderätin spricht sich klar für die Änderung aus, da man hierdurch die Wohnentwicklungsmöglichkeiten attraktiver machen könne.

Zwei weitere Gemeinderäte sprechen sich klar für eine Änderung aus. So haben zwei konkrete Bauvorhaben gezeigt, dass in dem Gebiet eine Entwicklung geplant sei. Um diesen Bauherren die bauliche Entwicklung zu ermöglichen sowie, um eventuell zukünftige ähnlich gelagerte Bauvorhaben nicht von vorneherein auszuschließen, sei die Änderung dringend nötig.

In der Folge fasst der Gemeinderat bei acht Stimmen dafür, zwei Enthaltungen sowie einem befangenen Ratsmitglied folgende Beschlüsse:

1. Der Gemeinderat beschließt für den im beiliegenden Lageplan vom 27.03.2025 dargestellten Bereich nach § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplans „Große Gehren“.

2. Zur Darlegung und Erörterung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung wird aufgrund § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und aufgrund § 4 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

3. Diese Beschlüsse des Gemeinderates sind gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.

TOP 9: Entwidmung der Wegfläche Flurstück 778 sowie Entwidmung der Gewässerfläche Flurstück 780

Bürgermeister Schweikert erklärt, dass eine örtliche Firma angefragt habe, ob sie die Flurstücke 780 und 778 erwerben könne. Im Falle der Gewässerfläche Flurstück 780 ist hierfür zunächst ein Wasserrechtsverfahren notwendig. Die Kosten hierfür werden von der örtlichen Firma getragen. Nach Abschluss des Wasserrechtsverfahrens kann eine Entwidmung und hiernach eine Veräußerung erfolgen.

Für das Weggrundstück Flurstück 778 ist eine Entwidmung nach dem Straßengesetz durchzuführen. Demnach kann eine Fläche entwidmet werden, wenn diese entbehrlich ist. Da dem Weggrundstück keinerlei Erschließungsfunktion zukommt, kann die Entbehrlichkeit in diesem Falle bejaht werden.

Der Vorsitzende empfiehlt daher, der Entwidmung der Wegefläche zuzustimmen sowie eine Entwidmung nach Abschluss des Wasserrechtsverfahrens für den Wassergraben in Aussicht zu stellen.

Ohne weitere Wortmeldungen stimmt der Gemeinderat der Entwidmung der beiden Flächen gemäß dem Vorschlag des Vorsitzenden zu.

Die Fortsetzung des Gemeinderatsberichts folgt in der kommenden Ausgabe.

Erscheinung
Oberer-Fils-Bote
NUSSBAUM+
Ausgabe 16/2025

Orte

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von Bürgermeisteramt
17.04.2025
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