Gemeinderat

Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ellhofen am 10. April 2025

TOP 1 Fragestunde Sachverhalt/Begründung Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt nichts vor. TOP 2 Bebauungsplan Dorfäcker IIa, 1. Änderung...

TOP 1

Fragestunde

Sachverhalt/Begründung

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt nichts vor.

TOP 2
Bebauungsplan Dorfäcker IIa, 1. Änderung
a) Behandlung der eingegangenen Anregungen
b) Billigung des Entwurfs
c) Beschluss der Auslegung
GRS-2025-029

Sachverhalt/Begründung
Robin Ihle ist zu diesem Tagesordnungspunkt befangen.
1) Ausgangssituation

Für die Schwabenstraße 1, Flurstück 4984, gilt aktuell der Bebauungsplan „Dorfäcker IIa“. In der Bauausschusssitzung am 21. März 2024 wurde ein Baugesuch behandelt, durch das eine Unklarheit des Bebauungsplans aufgefallen ist. Dem Bebauungsplan zufolge wären laut zeichnerischem Teil drei Wohnungen je Einzelhaus und gleichzeitig laut Textteil sechs Wohneinheiten zulässig. Dieser Fehler im Bebauungsplan wurde mit dem Baurechtsamt besprochen. Dieses verweist auf eine erforderliche Änderung des Bebauungsplans, um Klarheit zu schaffen.

Der Bauausschuss signalisierte damals die Bereitschaft, eine verdichtete Bauweise dort zu genehmigen und beauftragte die Verwaltung, eine Änderung des Bebauungsplans zu erwirken.

2) Bisheriges Verfahren

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 26. September 2024 wurde vom Gemeinderat beschlossen, den Bebauungsplan „Dorfäcker IIa; 1. Änderung“ (Anlage 1) mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen und den Aufstellungsbeschluss öffentlich auszulegen. Die amtliche Bekanntmachung in der Ellhofener Heimatschau erfolgte am 4. Oktober 2024. Der Bebauungsplan lag in der Zeit von 14. Oktober bis 18. November, jeweils einschließlich, zur Einsichtnahme aus. Die Träger öffentlicher Belange wurden über den Aufstellungsbeschluss informiert und angehört. Fälschlicherweise wurde in der Bekanntmachung von der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) gesprochen, weshalb formal die offizielle Veröffentlichung im Internet (Auslegung) nach § 3 Absatz 2 BauGB noch fehlt.

Weiteres Verfahren

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsrunde eingegangenen Stellungnahmen sind in der beiliegenden Tabelle (Anlage 2), jeweils mit einem Behandlungsvorschlag, aufgeführt. Die Umsetzung der Behandlungsvorschläge führt teilweise zu Änderungen am Entwurf, die in den beiliegenden Unterlagen bereits eingearbeitet sind. Für die Weiterführung des Verfahrens ist der vorliegende Entwurf (Anlage 3) mit Begründung (Anlage 4) zu billigen und dessen Veröffentlichung im Internet (öffentliche Auslegung) zu beschließen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden ebenfalls angehört.
Beschlussantrag
Der Gemeinderat beschließt
1) Die zu ergänzenden Hinweise aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden gemäß dem in der beiliegenden Tabelle enthaltenen Beschlussvorschlag (Anlage 2) behandelt.

2) Der Entwurf des Bebauungsplans „Dorfäcker IIa, 1. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 17. Juli 2024/28. März 2025, gefertigt vom Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG, wird gebilligt.

3) Der Entwurf des Bebauungsplans „Dorfäcker IIa, 1. Änderung“ mit Begründung in der Fassung vom 17. Juli 2024/28. März 2025, gefertigt vom Büro Käser Ingenieure GmbH + Co. KG, wird gemäß § 3 Absatz 2 BauGB öffentlich ausgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

TOP 3
Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ketzersberg“
a) Aufstellungsbeschluss
b) Beschluss über Auslegung

GRS-2025-030

Sachverhalt/Begründung
1) Die ehemalige Erddeponie auf dem Ketzersberg, Flurstück 463, im Südosten der Gemarkung (Anlage 1) liegt aktuell im Außenbereich im Sinne des Paragrafen 35 Baugesetzbuch und ist demnach ein Gebiet ohne gültigen Bebauungsplan. Laut dem aktuell gültigen Flächennutzungsplan liegt die Fläche zudem im regionalen Grünzug. Photovoltaikanlagen mit einer Größe von bis zu 5 Hektar könnten hier laut Aussage des Regionalverbandes zugelassen werden.

2) Im Rahmen der Überlegungen zur Nachnutzung der ehemaligen Erddeponie hat der Gemeinderat beschlossen, eine Freiflächenphotovoltaikanlage weiterzuverfolgen.

3) Andreas Braun (vom Vermessungsbüro Braun + Nagel GmbH aus Eberstadt) wurde von der Verwaltung gebeten, einen Abgrenzungsbereich für ein Bebauungsplanverfahren „Freiflächenphotovoltaikanlage Ketzersberg“ zu erstellen. Der Lageplan, der das Gebiet darstellt, ist beigefügt (Anlage 2). Zusätzlich zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist die Aufnahme der Fläche in den Flächennutzungsplan erforderlich. Dies wurde beim Gemeindeverwaltungsverband bereits angeregt.
Beschlussantrag
Der Gemeinderat beschließt
1) Für den in der Anlage 2 festgesetzten Geltungsbereich wird der Bebauungsplan „Freiflächenphotovoltaikanlage Ketzersberg“ gemäß Paragraf 2 Absatz 1 des Baugesetzbuchs aufgestellt.

2) Der Aufstellungsbeschluss soll öffentlich ausgelegt werden.

3) Konkrete Festsetzungen des Bebauungsplans werden im Rahmen des Prozesses zur Findung eines Betreibermodells für die Photovoltaikanlage definiert.
Abstimmungsergebnis
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

TOP 4
Freiflächen-PV-Anlage auf der ehemaligen Erddeponie; Wahl eines Betreibermodells

GRS-2025-031

Sachverhalt/Begründung
1) Was bisher geschah

Die Gemeinde Ellhofen verfügt über eine Freifläche mit circa 4,6 Hektar, die als Erddeponie vom Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Heilbronn genutzt wurde. Mit Auslaufen des Betriebs der Erddeponie Ende 2023, muss das Landratsamt Heilbronn die Stilllegung beim Regierungspräsidium genehmigen lassen. Hierfür war die Klärung der Nachnutzung erforderlich. Im Zuge dieser Klärung wurde eine mögliche Photovoltaikanlage als sinnvollste Nachnutzung festgelegt. In diesem Zusammenhang informierte Herr Wein von der Klimaschutzagentur make-it Landkreis Heilbronn GmbH in der Gemeinderatssitzung am 26. September 2024 über die Funktionsweise sowie die Bau- und Betriebsmöglichkeiten von Freiflächenphotovoltaikanlagen. Der Gemeinderat zeigte sich an der Möglichkeit einer photovoltaischen Bebauung der Fläche interessiert.

2) Planungsrecht

Für die Errichtung einer Freiflächen-Solaranlage ist ein Bebauungsplan (vergleiche TOP 3) erforderlich. Daher sollte baldmöglichst ein geeigneter und erfahrener Projektpartner gesucht werden, der dann auch die Kosten des Bebauungsplanverfahrens übernehmen könnte.

3) Ergebnis der Potentialanalyse

Die Klimaschutzagentur make-it Landkreis Heilbronn GmbH nahm eine detailliertere Untersuchung der Fläche vor und ermittelte das photovoltaische Potenzial. Es wurde hierdurch festgestellt, dass die Anlage mit bis zu 4 Megawatt wirtschaftlich betrieben werden kann. Die Ergebnisse werden in der Gemeinderatssitzung durch Herrn Wein erläutert. Die für die Kommune zugänglichen Daten des zuständigen Netzbetreibers zeigen einen Netzverknüpfungspunkt in räumlicher Nähe zur ehemaligen Erddeponie. Die genaue Platzierung und Leistungsdaten müssen mit dem Netzbetreiber im Rahmen der Projektierung ermittelt werden.

4) Investitionskosten

Für den gesamten Bau einer Photovoltaikanlage dieser Größe wird mit Herstellungskosten von rund 650 Euro pro Kilowattpeak kalkuliert. Diese Kosten sind tendenziell hoch angesetzt. Die Ergebnisse sind daher als „konservativ“ zu bewerten; damit ist ein Puffer für Veränderungen der Rahmenbedingungen bis zur Realisierung vorhanden.

Bei einer Anlage mit einer Leistung von rund 4 Megawattpeak wären die Investitionskosten bei rund 2,6 Millionen Euro brutto.

5) Betreibermodelle

Die Verwaltung hat sich gemeinsam mit der make-it Landkreis Heilbronn GmbH Gedanken über mögliche Betreibermodelle und deren Vor- und Nachteile gemacht. Grundsätzlich sollte das Grundstück in allen Fällen im Eigentum der Gemeinde Ellhofen bleiben und Pachteinnahmen durch die Anlage generiert werden.

Folgende Betreibermodelle wären aus Sicht der Verwaltung denkbar und zu bewerten:

Genossen- schaft

Kommerzieller Fremdbetrieb

Kommerzieller Eigenbetrieb Gemeinde

Kommerzieller Betrieb mit Beteiligung Gemeinde

Pachteinnahmen

+

++

-

+

Bürgerbeteiligung

++

-

+

+

EEG-Beteiligung (0,2 Cent pro kWh)

++

++

--

++

Investitionsaufwand

++

++

--

-

Betriebsaufwand

++

++

--

+

Einnahmen

-

-

++

+

++=äußerst positiv zu bewerten

--=äußerst negativ zu bewerten

6) Verwaltungsvorschlag

Aufgrund der genannten Vor- und Nachteile würde die Verwaltung definitiv Abstand von einem eigenen Betrieb einer Anlage nehmen. Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde sollte die Möglichkeit zur Beteiligung an der Photovoltaikanlage (verschiedene Beteiligungsformen möglich) gegeben werden. Daher empfiehlt die Verwaltung, die beiden Modelle der Genossenschaft und des kommerziellen Betriebs mit einer Beteiligung der Gemeinde weiterzuverfolgen. Eine Kommune aus dem Landkreis Heilbronn befand sich in einer ähnlichen Situation. Diese hat sich für die letztere Variante entschieden und die Mehrheit der Gesellschaftsanteile bei sich.

7) Weiteres Vorgehen

Sollte der Gemeinderat der Auffassung der Verwaltung folgen, ist die Suche nach Projektbeteiligten der nächste Schritt. Die Betriebsform kann dann konkretisiert werden und dem Gemeinderat erneut vorgestellt werden. Währenddessen werden der Bebauungsplan und die Fortschreibung des Flächennutzungsplans vorangetrieben.

Beschlussantrag
Der Gemeinderat beschließt:
1) Eine Freiflächenphotovoltaikanlage auf der ehemaligen Erddeponie auf dem Ketzersberg soll nicht ausschließlich durch die Gemeinde Ellhofen betrieben werden.

2) Den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Ellhofen soll die Möglichkeit zur Beteiligung am Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage gegeben werden.
Abstimmungsergebnis
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

TOP 5
Kommunale Radwegekonzeption Ellhofen; Förderantrag und Kosten
GRS-2025-032

Sachverhalt/Begründung
1) Aktuell erstellt das Landratsamt Heilbronn die Planung für die Radschnellverbindung zwischen Öhringen und Heilbronn, welche auch durch die Gemarkung Ellhofen führt. Die Gemeinde möchte hierdurch Synergien schaffen und hat die Kosten und eine mögliche Förderung für ein kommunales Radverkehrskonzept geprüft. Das Programm „Förderung qualifizierter Fachkonzepte im Kontext der Förderung nachhaltiger Mobilität in Baden-Württemberg“ unterstützt unter anderem die Erstellung von Radverkehrskonzepten. Ziel des Programms ist, den flächendeckenden Ausbau der nachhaltigen Mobilität zu unterstützen. Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 50 Prozent der bei der Antragstellung ermittelten zuwendungsfähigen Kosten. Eventuell ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen zur Steigerung des Fördersatzes möglich.

2) Ziele eines Radwegeverkehrskonzepts sind:
a) Erstellung einer Bestandsaufnahme der vorhandenen Radwege und Ermittlung von Lücken.
b) Entwicklung eines Maßnahmenplans zur Verbesserung und Erweiterung der Radverkehrsinfrastruktur.
c) Anbindung an überregionale Radverkehrsnetze und Verknüpfung mit Nachbarkommunen.
d) Optimierung der Alltagstauglichkeit für Wege zu Schulen, Arbeitsplätzen und Einkaufsmöglichkeiten.
e) Verbesserung der Verkehrsführung, insbesondere an Kreuzungen und viel befahrenen Straßen.
3) Vorteile eines Radwegeverkehrskonzepts sind unter anderem:
a) Bessere Verkehrsplanung: Gezielte Förderung des Radverkehrs und Integration in die bestehende Infrastruktur.
b) Erhöhung der Verkehrssicherheit: Identifikation von Gefahrenstellen und Entwicklung sicherer Fahrradrouten.
c) Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz: Anreize zum Nutzen des Fahrrads schaffen und dadurch Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs und Senkung der CO₂-Emissionen.
d) Steigerung der Attraktivität der Gemeinde: Verbesserung der Mobilität für Bürgerinnen und Bürger sowie Erhöhung der Lebensqualität.
4) Da dem Antrag auf Zuwendung bereits ein Angebot eines Fachbüros beizulegen ist, hat die Verwaltung drei Angebote von Ingenieurbüros, die auch für Kommunen in der näheren Umgebung Radverkehrskonzepte erstellen, eingeholt (Anlage 1). Günstigster Anbieter war hier das Büro VAR+ aus Darmstadt (Anlage 2), welches zum Beispiel in Weinsberg aktuell mit den
Radverkehrskonzept betraut ist, aber auch bereits in Neckarsulm oder Bad Friedrichshall tätig war. Eine Präsentation des Büros liegt in der Vorlage bei (Anlage 3).

Bei einer Förderung von 50 Prozent würden demnach mindestens 11.000 Euro bei der Gemeinde verbleiben. Eine konkretere Aussage zum Bewilligungszeitraum hatte das Regierungspräsidium Stuttgart nicht getroffen. Er sollte jedoch weniger als ein Jahr betragen. Wenn mit einer Bewilligung Anfang 2026 gerechnet wird, könnte ein Abschluss des Konzepts 2027 erwartet werden. Die Kosten für das Konzept könnten in der künftigen Finanzplanung berücksichtigt werden.

5) Ein Radverkehrskonzept kann durchaus sinnvoll sein. Fraglich ist aber, inwieweit die bestehenden Radwege angepasst werden können und sollen. Um weitere Förderung bei künftigen Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs zu erhalten, ist das oben genannte Konzept erforderlich. Die Kosten sind aber nicht unerheblich.
Beschlussantrag
Der Gemeinderat beschließt
1) Ob ein Förderantrag für ein qualifiziertes Radverkehrskonzept gestellt werden soll.
2) Sollte der Förderantrag bewilligt werden, das Angebot des Planungsbüros VAR+ aus Darmstadt für die Erstellung des kommunalen Radverkehrskonzeptes in Höhe von 21.063,00 Euro brutto zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

TOP 6
Bekanntgaben
GRS-2025-033

Sachverhalt/Begründung
1) Nicht öffentliche Gemeinderatssitzung am 20. März 2025; Bekanntgabe von Beschlüssen
Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung am 20. März 2025 ist nichts bekannt zu geben.

2) Grundstücksangelegenheiten

Die Gemeinde hat die landwirtschaftlichen Grundstücke Flurstück (FlSt.) 1978, Geißgraben mit 651 m², FlSt. 2112, Höflesäcker mit 1.198 m², FlSt. 3176, Alter Bach mit 1.337 m² und FlSt. 4810, Wehräcker mit 1.305 m² erworben.

3) Straßenbeleuchtung: weitere Umrüstung auf LED; Förderantrag gestellt

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 21. März 2024 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, einen Förderantrag für die weitere Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf LED zu stellen. Das Förderprogramm wurde zum 31. Oktober 2024 beendet und in einigen Punkten angepasst. Fördermittel aus dem neuen Programm konnten ab dem 1. Februar 2025 beantragt werden. Dies hat die Verwaltung nun getan.

Die Umrüstung betrifft rund 190 Leuchtstellen (Anlage 1). Die Kosten für die Umrüstung belaufen sich schätzungsweise auf rund 102.000 Euro brutto. Die Förderquote liegt weiterhin bei 25 Prozent, was etwa 25.000 Euro entspricht. Die Energieeinsparung beträgt schätzungsweise rund 29.000 Kilowattstunden, was etwa 8.700 Euro im Jahr entspricht.

4) Neue Ortsmitte; Hochbauten; Rathaussanierung und -erweiterung; Vergabe der Photovoltaikanlage

Am 24. Januar 2025 wurden 21 Firmen angeschrieben und um die Abgabe eines Angebots für die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Rathauses gebeten. Bis zur Angebotsfrist am 21. Februar 2025 gingen drei Angebote ein.
Da es noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Ausführung der Photovoltaikanlage gab, hatte der Bauausschuss die Verwaltung mit der Beauftragung des rechtmäßig wirtschaftlichsten Bieters in seiner Sitzung am 20. März 2025 bevollmächtigt. Dieser steht nun fest (Anlage 2). Die Firma Solartechnik Römer GmbH & Co. KG aus 74653 Künzelsau wurde mit der Lieferung und der Montage der Photovoltaikanlage auf beiden Dachseiten des Rathausanbaus beauftragt. Die Auftragssumme beläuft sich auf 30.114,84 Euro netto.
Abstimmungsergebnis
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

TOP 7
Anfragen aus dem Gemeinderat

Sachverhalt/Begründung
1) Geschwindigkeitsmesstafel
Ein Mitglied des Gemeinderats erkundigt sich nach dem aktuellen Standort der Geschwindigkeitsmesstafel und regt an, eine weitere zu beschaffen. Der Vorsitzende erläutert, dass regelmäßig die Messtafel des Gemeindeverwaltungsverbands und des Landkreises ausgeliehen werden soll. Aktuell waren die Messtafeln häufiger nicht einsatzbereit. Es besteht Einigkeit darüber, dass keine weitere Messtafel beschafft werden soll.
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

TOP 8
Verschiedenes

Sachverhalt/Begründung
Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt nichts vor.

Anhang
Dokument
Erscheinung
Ellhofener Heimatschau
NUSSBAUM+
Ausgabe 16/2025

Orte

Ellhofen

Kategorien

Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
von Gemeinde Ellhofen
17.04.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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